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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 2

von Iris Kneißl


2 Grundlagen


Die Eigenversorgung mit Strom stellt eine Ausnahme der Stromversorgung dar. Üblich ist es, den Strom zentral zu erzeugen und sich von einem Stromlieferanten mit der benötigten Strommenge beliefern zu lassen. Da der Strommarkt ein sehr komplexes Gebilde ist, bildet dieses Kapitel zunächst die Grundlagen des deutschen Strommarktes ab und gibt einen Überblick zu dessen Funktionsweise. Kapitel 2.2 informiert über die technischen Möglichkeiten der Stromversorgung durch erneuerbare Energien.


2.1 Überblick über den deutschen Strommarkt


Ohne eine sichere Stromversorgung kann die deutsche Wirtschaft nicht funktionieren – sie ist der Antrieb der Wirtschaft. Daher stellt der Strommarkt einen besonders wichtigen Energiemarkt dar. Sein Ziel ist es, die Stromnachfrage jederzeit abzudecken und so die Elektrizitätsversorgung zu sichern.[16]

2.1.1 Entwicklung des deutschen Strommarktes
Traditionell war der deutsche Strommarkt durch Monopole der Stromversorger gekennzeichnet. Die Stromversorger sorgten sowohl für die Stromerzeugung, den Netzbetrieb, als auch für die Lieferung des Stroms.[17]

Zum Bau von Stromleitungen und zur Stromverteilung mussten die Stromversorger zwingend die öffentlichen Straßen und Wege nutzen, wofür sie mit den öffentlich-rechtlichen Eigentümern Konzessionsverträge schlossen. Dadurch erhielten sie das Nutzungsrecht an den Straßen und Wegen. Der Stromversorger erhielt ein Versorgungsmonopol für dieses Gebiet und war für die Stromversorgung der Endkunden in diesem Gebiet zuständig. Die Letztverbraucher von Strom waren somit an den örtlichen Stromversorger gebunden und konnten diesen nicht frei wählen.

Außerdem entschied sich der Gesetzgeber dazu, die Energiewirtschaft aus dem im Juli 1957 in Kraft getretenen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen[18] als Bereichsausnahme auszuschließen, um jederzeit eine sichere Stromversorgung zu gewährleisten.[19] Ein Wettbewerb fand daher in der Stromwirtschaft jahrelang nicht statt, da keine Verpflichtung zur Öffnung für Drittparteien vorhanden war.

Ausgangspunkt für die Liberalisierung des Strommarktes in Deutschland war die erste Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie[20] 1996. Diese sah die Verwirklichung eines „wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes“[21] in den Mitgliedstaaten vor. In Deutschland wurde die erste Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie im Jahr 1998 in nationales Recht umgesetzt. Dafür wurden das Energiewirtschaftsgesetz und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen neu gefasst.[22] Die §§ 103 und 103a GWB a. F. fanden mit der Neufassung keine Anwendung mehr, wodurch die Energiewirtschaft den anderen Wirtschaftsbereichen gleichgestellt wurde und ein Wettbewerb nunmehr stattfinden konnte.

Um den Wettbewerb auf dem Energiemarkt einzuführen war es von enormer Bedeutung, dass der Markt für Dritte geöffnet wurde und somit der freie Zugang zum Netz auch für andere Anbieter möglich war. Jeder Marktteilnehmer durfte nun die Netze gegen angemessenes Entgelt zur Verteilung von Elektrizität nutzen. Der offene Netzzugang wird auch „Third Party Access“ genannt.[23]

Rechtlich wurden damit die ehemaligen Monopole aufgehoben und die Ver- sorger zu mehr Wettbewerb gezwungen. Da der Aufbau paralleler Netze für Dritte jedoch nicht sinnvoll war und die ehemaligen Versorgungsmonopolis- ten immer noch im alleinigen Besitz der Nutzungsrechte für die öffentlichen Wege waren, konnten sie die Netzzugangsbedingungen dennoch frei nach ihren Wünschen gestalten. Daher konnten sie durch überhöhte Netzentgelte faire, transparente und gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer behin- dern. Ein freier Wettbewerb stellte sich aufgrund dessen im Strommarkt zu- nächst nicht.24

Daher wurde nach der ersten Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie noch zwei- mal regulierend in den Strommarkt eingegriffen.25 Durch die verbindliche Vorgabe von Regulierungsbehörden wurden der diskriminierungsfreie Zu- gang zum Netz und die Regulierung der Netzentgelte sichergestellt.26 Diese Verpflichtungen übernehmen in Deutschland seit Juli 2005 die Bundesnetz- agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bun- desnetzagentur)27 in Bonn als deutsche Regulierungsbehörde sowie die Landesregulierungsbehörden.28 Sie haben umfangreiche ex-ante Berechti- gungen und sind für die Regulierung des Netzbetriebs und der daraus resul- tierenden Entgelte verantwortlich.29 Durch die Vorabgenehmigung der Netz- entgelte30 stellen sie den diskriminierungsfreien Netzzugang für alle Markt- teilnehmer sicher und regulieren so den immer noch monopolistisch ausge- stalteten Netzbetrieb.31

Außerdem wurde die Entflechtung (Unbundling) vertikal integrierter Energie- versorgungsunternehmen32 zur Pflicht.33 Durch die Entflechtung wird die Energieversorgung und -erzeugung vom Netzbetrieb getrennt, was die Transparenz erhöhen und den diskriminierungsfreien Netzbetrieb gewähr- leisten soll.34

Auch ein System zur Anreizregulierung wurde bindend, welches gemäß § 112a I EnWG der Bundesnetzagentur als Aufgabe obliegt. Das System basiert laut § 21a II EnWG auf der Vorgabe von Obergrenzen für Netzzu- gangsentgelte oder auf Obergrenzen für die Gesamterlöse aus den Netzzu- gangsentgelten. Der Gesetzgeber hat sich hier für letztere Variante ent- schieden und diese in der Anreizregulierungsverordnung35 konkretisiert. Die Netzbetreiber erhalten Erlösobergrenzen, die den Rahmen für die Netznut- zungsentgelte vorgeben. Um die Netzbetreiber zu mehr Effizienz zu zwin- gen, werden die Erlösobergrenzen Jahr für Jahr festgelegt und jedes Mal reduziert. Die Netzbetreiber müssen mit ihren Kosten unter dieser Erlös- obergrenze liegen, um Gewinne zu realisieren. Je geringer ihre Kosten, desto höher ihr Gewinn. Die Anreizregulierung dient somit dem kostenspa- renden Betrieb der Stromnetze.36

Zusammenfassend ist das wichtigste Kennzeichen des liberalisierten Wett- bewerbs der freie Zugang zum Netz für Dritte, den die Regulierungsbehör- den überwachen und sicherstellen. Außerdem sind Letztverbraucher nicht mehr an den örtlichen Stromversorger gebunden. Sie können den Stroman- bieter mit dem – ihrer Meinung nach – besten Preis-Leistungsverhältnis frei wählen. Ferner sind durch den Wettbewerb im Strommarkt Handelsplätze für Strom entstanden, wozu beispielsweise die Strombörse „European Energy Exchange“37 in Leipzig gehört.38

2.1.2 Funktionsweise des deutschen Strommarktes

2.1.2.1 Prinzip des Stromnetzes
Das deutsche Stromnetz besteht aus mehreren Leitungsebenen. Das Höchstspannungsnetz39 verteilt den in Kraftwerken produzierten Strom in ganz Deutschland und der Europäischen Union. Es dient somit der Vertei- lung von Strom über weite Distanzen und nicht der direkten Versorgung von Letztverbrauchern. An Verbrauchsschwerpunkten befinden sich Umspann- anlagen, die die Höchstspannung zu Hochspannung40 transformieren. Das Hochspannungsnetz dient der Versorgung größerer Regionen oder Bal- lungszentren, großen Industriekunden und des Schienenverkehrs.41 Um- spannanlangen von Städten oder ländlichen Gebieten transformieren die Spannung dann weiter herunter auf Mittelspannung42. Die Mittelspannungs- netze dienen der Versorgung von kleineren Industriebetrieben – sie sind für die Versorgung von klassischen Gewerbebetrieben zuständig. Die Mit- telspannung wird dann in Ortsnetzstationen weiter zu Niederspannung43 transformiert. Die Niederspannungsnetze verteilen den Strom dann aus dem Mittelspannungsnetz zur Versorgung einzelner Haushalte und kleinerer Ge- werbebetriebe in die Wohngebiete hinein.44

Die Funktionsweise dieses Netzes ist sehr komplex. Die Netzfrequenz muss an jedem Punkt in Deutschland zu jeder Zeit stabil gehalten werden. Nur so kann eine sichere Stromversorgung gewährleistet werden. Jeder Anschluss eines Gerätes an das Stromnetz entnimmt diesem Energie und führt zu ei- nem Missverhältnis. Die Schwankungen müssen durch Zu- oder Abschalten von Regelkraftwerken ausgeglichen werden, um das Prinzip der Versor- gungssicherheit45 in der Energiewirtschaft zu gewährleisten. Darum küm- mern sich die vier sogenannten Übertragungsnetzbetreiber46. Sie regeln das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch und sind damit die Hauptverantwortlichen für eine stabile Stromversorgung in Deutschland. Weitere Aufgabengebiete der Übertragungsnetzbetreiber sind der Bau und die Instandhaltung des Höchst- und des Hochspannungsnetzes.47

Die Mittel- und Niederspannungsnetze im regionalen oder städtischen Be- reich werden von den sogenannten Verteilungsnetzbetreibern betrieben. Bundesweit gibt es knapp 885 Verteilungsnetzbetreiber,48 die in der Regel die Versorgung der Endkunden mit elektrischer Energie gewährleisten. Da- bei handelt es sich zum Teil um große Energieversorgungsunternehmen, oft aber auch um Stadtwerke als Unternehmen in kommunalem Besitz. Zu den Aufgaben der Verteilungsnetzbetreiber gehören unter anderem die Gewähr- leistung des diskriminierungsfreien Netzzugangs sowie die viertelstündige Zuordnung sämtlicher Entnahmen in dem von ihnen betriebenen Stromnetz zu den aktiven Lieferanten.49

Wie oben bereits erwähnt ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, parallele Netze zu errichten. Der Betrieb der Versorgungsnetze stellt daher ein natürliches Monopol dar, das der staatlichen Regulierung durch die Regulierungsbehör- den unterliegt.

Zur Abrechnung des Stromflusses muss der ein- und ausgespeiste Strom erfasst werden. Hierfür dienen die sogenannten Bilanzkreise. Sie sind virtu- elle Energiemengenkonten auf denen die Entnahmen und Einspeisungen saldiert werden. Die Bilanzkreise werden in der Regel zentral vom zuständi- gen Übertragungsnetzbetreiber verwaltet und für jede Viertelstunde abge- rechnet.50

2.1.2.2 Zusammenspiel der Marktakteure
Damit der Strom für den Endkunden jederzeit verfügbar ist, müssen etliche Marktakteure zusammenarbeiten. Die verschiedenen Beteiligten des Strom- marktes haben hierbei unterschiedliche Aufgaben zu bewältigen. Stark ver- einfacht kann das Zusammenspiel der Akteure wie folgt dargestellt werden:

Abbildung folgt

Abbildung 2: Akteure auf dem liberalisierten Strommarkt

Die ehemaligen regionalen Gebietsmonopole führen zu einer Konzentration der Stromerzeugung bei vier Unternehmen. Die E.ON Energie Deutschland GmbH, RWE Vertrieb AG, Vattenfall Europe Sales GmbH und EnBW Ener- gie Baden-Württemberg AG haben zusammen einen Anteil von circa 75 bis 80 % an der Stromerzeugung.51

Der erzeugte Strom aus den Kraftwerken wird am Großhandelsmarkt ge- handelt.52 Entweder wird der Strom an einer Strombörse oder am außer- börslichen bilateralen „Over-the-Counter-Handel“ (OTC-Handel) weiter ver- marktet. Bei einer Strombörse handelt es sich um einen öffentlich zugängli- chen Marktplatz für den Handel von elektrischer Energie. Anbieter und Nachfrager bleiben hierbei anonym – Handelspartner ist die Börse. Sie nimmt Angebot und Nachfrage entgegen und führt diese zusammen. Die so entstehenden Marktpreise gelten auch als Referenzpreis für den außerbörs- lichen Stromhandel. An der Strombörse werden standardisierte Produkte mit unterschiedlichen Laufzeiten gehandelt53. Am OTC-Handel wiederum kön- nen die beiden Teilnehmer direkt oder indirekt, über einen Broker als Ver- mittler, miteinander agieren. Sie vereinbaren individuelle Mengen, Preise und Laufzeiten.

Die Stromanbieter versorgen schließlich die Letztverbraucher mit Strom. Sie bilden die Schnittstelle zwischen Stromhandel und Endkunden, indem sie Strom zu einem individuellen Produkt machen und an die Letztverbraucher verkaufen.54

Jeder Haushaltskunde55 hat gemäß § 36 I EnWG grundsätzlich einen An- spruch auf Anschluss an das öffentliche Stromnetz. Der Grundversorger ei- nes Gebietes56 ist verpflichtet, jeden Letztverbraucher zu Allgemeinen Prei- sen und Allgemeinen Bedingungen an sein Netz anzuschließen und mit Strom zu versorgen. Die Grundversorgung beginnt automatisch mit dem Verbrauch von Energie, beispielsweise durch Betätigen des Lichtschalters (konkludentes Handeln). Ein separater Vertragsabschluss ist somit nicht notwendig.57

Seit der Liberalisierung des Strommarktes können Letztverbraucher ihren Stromanbieter jedoch auch frei wählen. Dieser Stromliefervertrag wird au- ßerhalb der Börse geschlossen und muss den Vorgaben des § 41 EnWG entsprechen.58

Großkunden können außerdem die Stufe des Einzelhandels überspringen und ihren Strom direkt am Großhandelsmarkt beziehen.59

Die Stromnetzbetreiber sind für die Verteilung des Stroms über das Strom- netz zuständig. Sie sorgen dafür, dass der Strom physikalisch vom Strom- erzeuger zum Letztverbraucher gelangt.60

Der Stromanbieter schließt mit dem Netzbetreiber einen sogenannten Händ- ler- / Lieferantenrahmenvertrag. Dieser gewährleistet, dass der Netzbetrei- ber dem Stromanbieter sein Stromnetz zur Verfügung stellt, damit dieser seine Kunden darüber beliefern kann.61 Für die Nutzung des Netzes zahlt der Stromanbieter wiederum ein Netzentgelt, welches er seinen Kunden weiterberechnet. Nach Begleichung der Stromrechnung durch den Letztver- braucher werden die Netzentgelte an den Netzbetreiber weitergeleitet.62

2.1.3 Zusammensetzung des Strompreises
Der Strompreis setzt sich vereinfacht gesagt aus drei wesentlichen Preisbe- standteilen zusammen.63

Der erste Anteil (rund 25 %) besteht aus den Kosten der Stromanbieter für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms. Der Preis hierfür entsteht wettbewerblich am Markt und ist daher von Stromanbieter zu Stromanbieter variabel. Den zweiten Preisbestandteil stellen die regulierten Netzentgelte dar, die circa 22 % des Strompreises umfassen. Auch sie sind von Netzge- biet zu Netzgebiet variabel, da sie vom jeweiligen Stromabsatz im Netzge- biet abhängen. Die Netzentgelte unterliegen der ex-ante Regulierung durch die Regulierungsbehörden. Diese beiden Bestandteile umfassen somit knapp 50 % des Strompreises. Den dritten Teil und somit die restlichen 50 % nehmen Steuern, Abgaben und Umlagen ein.64 Auf diese staatlich veran- lassten Preisbestandteile haben weder die Stromanbieter noch die Letztver- braucher Einfluss, da sie durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind. Die Umlagen werden auf den Strompreis aller Letztverbraucher aufgeschla- gen. Hierdurch werden Vergünstigungen und Fördergelder, die andere Stromverbraucher erhalten, finanziert und ausgeglichen.

Abbildung folgt

Abbildung 3: Zusammensetzung des Strompreises für Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh





[16] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Wie funktioniert der Strommarkt?, http://www.bundesregierung.de.
[17] Rövekamp, Historischer Überblick über die Entwicklung der Energieversorgung in Deutschland, www.energiewende-verstehen.de; Beck-Texte im dtv, Energierecht,
12. Aufl. 2015, Einführung S. XVI; Heuck/Dettmann/Schulz, Elektrische Energieversorgung, S. 491 f.; dort auch zum folgenden Text.
[18] Heute: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGB. I 2013, S. 1750).
[19] § 103 GWB vom 27. Juli 1957 (BGBl. I 1957, S. 1081) und § 103a GWB vom 24. September 1980 (BGBl. I 1980, S. 1761).
[20] Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 v. 30.1.1997, S. 20).
[21] Erwägungsgrund (2) RL 96/92/EG.
[22] Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (BGBl. I 1998, S. 730)
und der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGBl. I 1998,
S. 2546).
[23] Erwägungsgrund (12) RL 96/92/EG; § 20 I 1 EnWG bestimmt insoweit, dass Betreiber
von Energieversorgungsnetzen „jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang gewähren müssen, sowie die Bedingungen [...] im Internet zu veröffentlichen“ haben; Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 1 Rn. 35; Rövekamp, Historischer Überblick über die Entwicklung der Energieversorgung in Deutschland, www.energiewende-verstehen.de; Wawer, Förderung erneuerbarer Energien im liberalisierten deutschen Strommarkt, S. 18.


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