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Ausnahmen von der EEG-Umlagepflicht
Verringerungen der EEG-Umlage
Das Gesamtsystem der EEG-Umlage kann wie folgt systematisiert werden:- Regel: EEG-Umlage fällt vollständig an
- Ausnahme gem. § 61a EEG: die EEG-Umlage entfällt vollständig in den dort genannten Fällen
- Ausnahme gem. § 63 EEG: die EEG-Umlage wird gem. den in § 63 genannten Regeln begrenzt
- Ausnahmen gem. §§ 61b ff. EEG: die EEG-Umlage fällt im verringerten Umfang an
- EEG-Anlagen, Nr. 1 -> vgl. Definition gem. § 3 Nr. 1 EEG
- hocheffiziente KWK-Anlage, Nr. 2
Hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2 sind:
- Stromerzeugungsanlage
- aus KWK
- hocheffizient
- Nutzungsgrad
- jährlich oder
- monatlich
mindestens 70 %.
- Kraftwerkseigenverbrauch, Nr. 1
- Stromerzeugungsanlage nicht mit Netz verbunden (jede Art von Inselanlage), Nr. 2
- Inselanlage?
- keine Verbindung zum Netz (weder mittelbar noch unmittelbar)
- Eigenversorgung mit EEG-Strom, Nr. 3
- Eigenversorgung
- vollständige Versorgung (vollständig auch auf Eigenversorgung bezogen?)
- Überschuss ohne EEG-Förderung
- kleine Eigenversorgung mit max. 10 kW ("Sockelbefreiung"), Nr. 4
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