Ausnahmen von der EEG-Umlagepflicht
Verringerungen der EEG-Umlage
Das Gesamtsystem der EEG-Umlage kann wie folgt systematisiert werden:- Regel:Die EEG-Umlage fällt vollständig an. (§61 (I) EEG)
- Ausnahme gem. § 61a EEG: Die EEG-Umlage entfällt vollständig in den dort genannten Fällen.
- Ausnahme gem. § 63 EEG: Die EEG-Umlage wird gem. den in § 63 genannten Regeln begrenzt.
- Ausnahmen gem. §§ 61b ff. EEG: Die EEG-Umlage fällt im verringerten Umfang an.
Eine anspruchsberechtigte Anlage i. S. d. § 61 b EEG könnte entweder eine EEG-Anlage oder eine hocheffiziente KWK-Anlage sein.
- EEG-Anlagen § 61 b Nr. 1 EEG
Bei der ersten Alternative, müsste es sich um eine EEG-Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG handeln. Es müsste also eine Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sein.
- hocheffiziente KWK-Anlage § 61 b Nr. 2 EEG
Bei der zweiten Alternative von anspruchsberechtigten Anlagen zur Verringerung der EEG-Umlage gem. § 61 b EEG handelt es sich um hocheffiziente KWK-Anlage gem. § 61b Nr. 2 EEG:
Derartige Anlagen sind:
- Stromerzeugungsanlagen
- aus KWK (=Kraft-Wärme-Kopplung)
- hocheffizient
- Nutzungsgrad mindestens 70%
- jährlich oder
- monatlich
- nach § 53a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EnergieStG
2. Entfallen der EEG-Umlage gem. § 61a EEG
Gem. § 61 a EEG entfällt die EEG-Umlage für Eigenversorger unter folgenden Voraussetzungen:
Gem. § 61 a EEG entfällt die EEG-Umlage für Eigenversorger unter folgenden Voraussetzungen:
- Kraftwerkseigenverbrauch, gem. § 61 a Nr. 1 EEG
Also Strom der selbst in der Stromerzeugungsanlage oder ihren Hilfs- und Nebenanlagen bei der Erzeugung von Strom verbraucht wird. In diesem Fall spielt es, ebenso wie bei § 61 a Nr. 2 EEG keine Rolle ob es sich um Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder nicht handelt.
- Stromerzeugungsanlage die nicht mit Netz verbunden sind gem. § 61 a Nr. 2 EEG
Hierbei müsste es sich also um eine Inselanlage handeln, bei der weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Verbindung zum Netz besteht.
- Eigenversorgung mit EEG-Strom gem. § 61 a Nr. 3 EEG
- Eigenversorgung
- vollständige Versorgung
Damit die EEG-Umlage nach § 61 a Nr. 3 EEG entfällt, muss sich ein Eigenversorger vollständig aus erneuerbaren Energien versorgen, also keinen externen Strom zukaufen.
- Überschuss ohne EEG-Förderung
Außerdem dürften für anderweitig, also nicht selbst verbrauchten Strom, keine Förderung aus dem dritten Teil des EEG, also durch Marktprämien oder Einspeisevergütungen, erfolgen.
- "Sockelbefreiung" gem. § 61 a Nr. 4
Auch für kleine Eigenversorger, deren Anlage eine Höchstleistung von 10 KW hat und aus der maximal 10 MWh pro Jahr verbraucht werden, entfällt die EEG-Umlagepflicht.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.