Ansprüche des EEG-Anlagenbetreibers bei Abnahmestörung - Kapitel 2
von Christoph Licht
2.1 Abnahmestörung infolge mangelnder Netzkapazität
Bei einer Abnahmestörung infolge mangelnder Netzkapazität wird zwischen zwei Ursachen unterschieden. Die erste Ursache ist darin zu sehen, dass die Netzkapazität vom Netzbetreiber nicht richtig bzw. nicht ausreichend erweitert wurde oder wird (Erweiterung der Netzkapazität i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017). Die zweite Ursache liegt darin, dass der Netzbetreiber die EEG-Anlage des Anlagenbetreibers herunter regeln (drosseln) muss, damit das Stromnetz aufgrund von zu hoher Einspeisung nicht überlastet wird (Einspeisemanagement i. S. d. § 14 Abs. 1 EEG 2017).
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.