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Das neue EEG 2016 - die Vorbereitung zum EEG 2017

Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns


in Bearbeitung

A. Einleitung

Nach nicht mal 2 Jahren nach Inkrafttreten des EEG 2014 liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits § 2 Abs. 5 S. 1 EEG 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung für kleine Anlagen, die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von § 55 EEG i.V.m. § 88 EEG und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führte die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember durch.

Mehr Informationen zu diesen Ausschreibungsrunden finden Sie bei den weiterführenden Informationen im Artikel zu den Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.

Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in § 1 Abs. 2 EEG vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.

Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.

Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen E-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Am Ende dieses Artikels sind weiterführende Informationen zum EEG 2016 zu finden.

B. Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign

Damit eine erfolgreiche Umstellung des Fördersystems für Strom aus EE-Anlagen auf Ausschreibung möglich ist, müssen bei der Weiterentwicklung des Ausschreibungsmodells sowie bei der Gestaltung der einzelnen Ausschreibungsdesigns drei Rahmenbedingungen beachtet werden.

1. Einhalten des Ausbaukorridors

Bereits mit dem EEG 2014 wurden gesetzliche Regelungen zum Ausbaukorridor, (§ 3 EEG 2014) eingeführt. Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridors weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten. Dies soll auch unter Geltung des EEG 2016 beibehalten werden.
An diesem Punkt setzen gerade die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um das sog. Realisierungsrisiko. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.

Darüber hinaus ist der Ausbaukorridors für die Koordination mit dem Ausbau der Stromnetze relevant. Auch handelt es sich beim Ausbaukorridor um eine verlässliche Planungsgrundlage sowohl für den Fortgang des herkömmlichen Kraftwerkparks wie auch für die Stromsysteme der europäischen Nachbarn.

2. Gleiche Chancen für alle Akteure

Weiterhin soll, wie bereits § 2 Abs. 5 S. 3 EEG 2014 vorsieht bei der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen eine große Akteursvielfalt erhalten bleiben. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Engagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist. Aus diesem Grund trat 2015 eine Unterarbeitsgruppe auf der Strommarktplattform in Aktion. Deren Aufgabe bestand darin, das Thema der Aktuersvielfalt mit zahlreichen Teilnehmern zu besprechen. Hierbei war man sich überwiegend einig, dass das zukünftige Ausschreibungsdesign möglichst derart gestaltet ist, dass Bürgerenergien und kleine Akteure genau dieselben Möglichkeiten haben, wie größere Akteure.
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwelle dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, kein gehalten werden. Bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.

Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren. Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie betroffen. Hierunter fallen solche Fallgruppen, in welchen natürliche Personen alleine oder zusammen mit Einzelunternehmer/juristischen Personen Eigenkapital in EE-Anlagen stecken. Eingeschränkt werden diese Fallgestaltungen dadurch, dass sie wenigstens 50 % der Stimmrechte besitzen sowie aus der Region stammen, in der die Anlagen erbaut wurde bzw. werden soll.

Um diesen verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht das EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in persönlicher Hinsicht:

  • sich aus mindestens 10 natürlichen Personen zusammensetzen
  • Bei der Ausübung der Stimmrechte je Mitglied, höchstens 10 % und die natürlichen Personen > 51 % der Stimmrechte besitzen
  • 51 % der Stimmrechte müssen bei Mitgliedern der Gesellschaft haben, die seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis nach § 17 Bundesmeldegesetz (als Erstwohnsitz) registriert sind, in dem sich die Fläche, auf der vorgesehen ist die Windenergieanlage zu erbauen, befindet

Im Hinblick auf ihre Projekte sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. der Umfang des Projekts darf 6 WKA nicht übersteigen und
  1. der Gesellschaft und ihrer Mitgliedern dürfen nicht bereits an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie am Land partizipiert haben

Anhand dieser Anforderungen wird deutlich, dass sich diese nur auf den Bereich der Windenergie am Land beziehen. Die beiden anderen Bereiche PV- Anlagen und Windenergie auf See bleiben hierbei außen vor.

Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden zu partizipieren. Generell ist für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fortschritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten n Land kann zwischen 3 und 5 Jahren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung ungefähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade auf diesen Kosten können Bieter Seiten bleiben, wenn diese keinen Zuschlag erhalten. Dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teilnahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.

Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn der Bieter über die Zustimmung des Grundstückinhabers zum alleinigen Gebrauch der Fläche verfügt, ein zertifiziertes Windgutachten für das Grundstück vorhanden ist und eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kW erbracht wurde.

Ferner bestehen Risiken in Hinblick auf eine zeitverzögerte Inbetriebnahme und unbekannte Vergütungshöhe. Diese Risiken werden vom Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt.

Sonstige Sonderregelungen zum Zwecke des Erhalts der Akteursvielfalt werden im EEG nich normiert, bspw. die Spezialregelung für den Bereich der Windparks aus den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien, Rn. 127.

3. Weitere Steigerung der Kosteneffizienz

Abschließend ist bei der Wahl des jeweiligen Ausschreibungsdesign auf die weitere Steigerung der Kosteneffizienz zu achten. Dies bedeutet, dass nur derjenige Strom aus EE-Anlagen gefördert wird, welcher notwEin solcher soll durch Ausscheibungen gewährleistet werden.

C. Das Ausschreibungsdesign im Überblick

1. Bekanntgabe der Ausschreibungsrunden und Anzahl

2. Vorbereitung der Gebote - Erfüllung der Teilnahmeanforderungen

3. Ausschluss von Geboten bzw. Bietern

4. Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags

D. Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle

1. Ausschreibungsmodell für PV - Anlagen

2. Ausschreibungsmodell für Windenergie am Land

3. Ausschreibungsmodell für Windenergie auf See

4. Ausgenommene Technologien

E. Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung durch Ausschreibungen für EE-Anlagen

1. Rechtlicher Hintergrund

2. Bedingungen der Öffnung und zeitlicher Ablauf

F. Weiterführende Informationen

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