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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einführung
1. Gegenstand des Rechtsbeh...
2. Allgemeine Voraussetzungen
B. Erfolgsaussichten einer ...
1. Zulässigkeit
2. Begründetheit
C. Prüfung der Erfolgsaussi...
1. Zulässigkeit
a. Zulässigkeit des Rechtsw...
b. Statthafte Verfahrensart
c. Sonstige allg. Vorausset...
2. Begründetheit
a. Rechtsverstoß
b. Kausalität für fehlende ...
D. Sonstige Fälle des Recht...
1. Gegenstand des Rechtsbeh...
2. Allgemeine Voraussetzungen
B. Erfolgsaussichten einer ...
1. Zulässigkeit
2. Begründetheit
C. Prüfung der Erfolgsaussi...
1. Zulässigkeit
a. Zulässigkeit des Rechtsw...
b. Statthafte Verfahrensart
c. Sonstige allg. Vorausset...
2. Begründetheit
a. Rechtsverstoß
b. Kausalität für fehlende ...
D. Sonstige Fälle des Recht...
Ausschreibungen im EEG - Rechtsschutz
mögliche Rechtsbehelfe im Ausschreibungsverfahren
Eventuell streitige Fragen im Ausschreibungsverfahren nach dem EEG bedürfen der Überprüfung im Rahmen von entsprechenden Rechtsbehelfen. Solche Rechtsbehelfe sind im EEG direkt vorgesehen. In diesem Artikel wird insbesondere der Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung eines Gebotes geschildert. Nach einer kurzen Einführung und grundlegenden Informationen werden einige Detailinformationen und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe erläutert.
A. Einführung
1. Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. § 22 EEG teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei strukturell um eine Konkurrentenklage handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden. Im Normalfall würde dies insofern voraussetzen, dass der Betroffene
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. § 22 EEG teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei strukturell um eine Konkurrentenklage handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden. Im Normalfall würde dies insofern voraussetzen, dass der Betroffene
- Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes anstreben müsste, aber zugleich auch
- Anfechtung des anderen Verwaltungsaktes.
In § 83a EEG ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2 S. 2). § 83a Abs. 1 S. 3 EEG sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.
2. Allgemeine Voraussetzungen
Im Energierecht stellt sich grundsätzlich die Frage, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Gegenstand bzw. Ziel des Verfahrens ist bei Ausschreibungen ein Verwaltungsakt der BNetzA - der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage vor Verwaltungsgerichten sind allerdings nicht möglich. Dies folgt aus § 85 Abs. 3 EEG i. V. m. §§ 75 ff. EnWG, wonach ordentliche Gerichte zuständig sind.
Im Energierecht stellt sich grundsätzlich die Frage, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Gegenstand bzw. Ziel des Verfahrens ist bei Ausschreibungen ein Verwaltungsakt der BNetzA - der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage vor Verwaltungsgerichten sind allerdings nicht möglich. Dies folgt aus § 85 Abs. 3 EEG i. V. m. §§ 75 ff. EnWG, wonach ordentliche Gerichte zuständig sind.
Die möglichen Rechtsbehelfe sind demnach nicht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern Beschwerden zum OLG (Düsseldorf) - konkret insb. die Verpflichtungsbeschwerde. § 75 EnWG stellt eine abdrängende Sonderzuweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO dar.
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss ein Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein, wenn er Aussicht auf Erfolg haben soll. Diese Prüfungspunkte sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 83a EEG zu betrachten.
Die Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung eines Gebotes - oder präziser: Verpflichtungsbeschwerde auf Zuschlagserteilung - hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
1. Zulässigkeit
Neben allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsbehelfe richten sich die besonderen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs insbesondere nach § 83a EEG.
Neben allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsbehelfe richten sich die besonderen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs insbesondere nach § 83a EEG.
2. Begründetheit
Die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist in § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG ausdrücklich geregelt: sie ist gegeben, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte..
Die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist in § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG ausdrücklich geregelt: sie ist gegeben, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte..
Rechtsbehelf: Verpflichtungsbeschwerde
Gerichtet auf Erteilung eines neuen Zuschlags, § 83a Abs. 1 S. 1 EEG!
2. Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 S. 2 EEG: begründet, wenn (und soweit) Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne Rechtsverstoß Zuschlag erhalten hätte.
Vgl. § 83a Abs. 1 S. 2 EEG: begründet, wenn (und soweit) Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne Rechtsverstoß Zuschlag erhalten hätte.
D. Sonstige Fälle des Rechtsschutzes
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer isolierten Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar. Inwiefern in solchen Konstellationen ein Rechtsschutzbedürfnis für den Beschwerdeführer gegeben ist, kann problematisch sein, dennoch erscheint ein Rechtsmittel gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens denkbar.
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