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Ausschreibungen im EEG - Rechtsschutz
mögliche Rechtsbehelfe im Ausschreibungsverfahren
A. Einführung
- Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes
- Anfechtung des anderen Verwaltungsaktes
Aber: § 83a Abs. 2 S. 2 EEG - keine Anfechtung anderer Zuschläge notwendig und auch nicht zulässig!
Der Bieter begehrt insofern (ausschließlich) einen Zuschlag zu seinen Gunsten.
2. Zuständige Gerichte / Rechtsweg
Grundsätzlich: § 40 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichte), aber: hier abdrängende Sonderzuweisung gem. § 85 Abs. 3 EEG i. V. m. § 75 EnWG.
Grundsätzlich: § 40 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichte), aber: hier abdrängende Sonderzuweisung gem. § 85 Abs. 3 EEG i. V. m. § 75 EnWG.
Rechtsbehelf: Verpflichtungsbeschwerde
Gerichtet auf Erteilung eines neuen Zuschlags, § 83a Abs. 1 S. 1 EEG!
2. Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 S. 2 EEG: begründet, wenn (und soweit) Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne Rechtsverstoß Zuschlag erhalten hätte.
Vgl. § 83a Abs. 1 S. 2 EEG: begründet, wenn (und soweit) Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne Rechtsverstoß Zuschlag erhalten hätte.
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