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Ausschreibungen im EEG - Rechtsschutz

mögliche Rechtsbehelfe im Ausschreibungsverfahren


A. Einführung


1. Gegenstand der Überprüfung
Konkurrentenklage grundsätzlich:
    • Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes
    • Anfechtung des anderen Verwaltungsaktes
Aber: § 83a Abs. 2 S. 2 EEG - keine Anfechtung anderer Zuschläge notwendig und auch nicht zulässig!
Der Bieter begehrt insofern (ausschließlich) einen Zuschlag zu seinen Gunsten.

2. Zuständige Gerichte / Rechtsweg
Grundsätzlich: § 40 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichte), aber: hier abdrängende Sonderzuweisung gem. § 85 Abs. 3 EEG i. V. m. § 75 EnWG.



B. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs
Rechtsbehelf: Verpflichtungsbeschwerde

1. Zulässigkeit

a. Zulässigkeit des Rechtsweges
§ 40 VwGO -> § 75 EnWG

b. Statthafte Verfahrensart
= Verpflichtungsbeschwerde
Gerichtet auf Erteilung eines neuen Zuschlags, § 83a Abs. 1 S. 1 EEG!

c. Sonstige allg. Voraussetzungen
vgl. §§ 75 ff. EnWG

2. Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 S. 2 EEG: begründet, wenn (und soweit) Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne Rechtsverstoß Zuschlag erhalten hätte.

a. Rechtsverstoß

b. Kausalität für fehlende Zuschlagserteilung





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