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Ausschreibungen für PV
Ermittlung der Förderhöhe für die Marktprämie
Entsprechend § 22 Abs. 3 Nr. 1 EEG ist die Höhe des Anspruchs gem. § 19 Abs. 1 EEG durch Ausschreibungen zu ermitteln. Das Modell der Ausschreibungen, ist im PV-Bereich nicht ganz neu. Dieses wurde bereits für PV-Freiflächenanlagen, im Rahmen von Pilotausschreibungen, mit dem EEG 2014 eingeführt. Mehr hierzu können Sie im Artikel zu den Ausschreibungen nach dem EEG 2914 hier nachlesen. Doch wurden infolge des EEG 2017 die Vorgaben der FFAV ins EEG überführt und auch die Ausschreibungspflicht auf Dachanlagen erweitert. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit einen Überblick zum Ausschreibungsverfahren im PV-Bereich. Die maßgeblichen Normen hierfür ergeben sich zum einem aus den §§ 28 - 35a EEG und den §§ 37 - 38a EEG.
A. Gebotstermine und Gebotsmenge
B. Erhalten eines Zuschlags
1. Bedingungen vor dem Gebotstermin
Will ein Bieter an einen Gebotstermin mit seinem Projekt teilnehmen muss dieser folgende Voraussetzungen erfüllen:
2. Bedingungen nach Zuschlagserteilung
C. Zahlungsberechtigung
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