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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Anspruch des ÜNB gem. § ...
1. Dem Grunde nach
a. Anspruchsberechtigter
b. Anspruchsgegner (Verpfli...
c. Lieferung von Strom an L...
d. Keine Begrenzung der EEG...
2. Dem Umfang nach
a. Korrekte Gesamtberechnung
b. Korrekte Aufteilung
c. Feststellung der Lieferm...
d. Keine Begrenzung der EEG...
B. Anspruch des ÜNB gem. § ...
1. Anspruch dem Grunde nach
a. Anspruchsteller = ÜNB
b. Anspruchsgegner = Letztv...
c. Voraussetzungen des § 61...
2. Anspruch dem Umfang nach
a. Kein Wegfall der EEG-Uml...
b. Keine Verringerung der E...
1. Dem Grunde nach
a. Anspruchsberechtigter
b. Anspruchsgegner (Verpfli...
c. Lieferung von Strom an L...
d. Keine Begrenzung der EEG...
2. Dem Umfang nach
a. Korrekte Gesamtberechnung
b. Korrekte Aufteilung
c. Feststellung der Lieferm...
d. Keine Begrenzung der EEG...
B. Anspruch des ÜNB gem. § ...
1. Anspruch dem Grunde nach
a. Anspruchsteller = ÜNB
b. Anspruchsgegner = Letztv...
c. Voraussetzungen des § 61...
2. Anspruch dem Umfang nach
a. Kein Wegfall der EEG-Uml...
b. Keine Verringerung der E...
Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
A. Anspruch des ÜNB gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG
Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG hat der ÜNB einen Anspruch gegen den Stromlieferanten auf Zahlung der EEG-Umlage.
Der Anspruch des ÜNB auf Zahlung der EEG-Umlage ist nicht nur im Hinblick auf dessen grundsätzliches Bestehen zu prüfen. Problematisch ist hier regelmäßig auch der Umfang des Anspruchs, weil die Höhe der EEG-Umlage sowohl im Allgemeinen (Problem: Berechnung durch den ÜNB) wie auch im Besonderen (eventuelle Befreiungen von bestimmten Letztverbrauchern im unterschiedlichen Umfang, z. B. gem. §§ 63 ff. EEG) ebenfalls einer rechtlichen Prüfung bedarf.
Demnach ist der Anspruch in der vom ÜNB geltend gemachter Höhe insgesamt dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
b. Anspruchsgegner (Verpflichteter)
Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gem. § 60 EEG trifft die Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 20 EEG. Achtung: Definition des EVU aus § 3 Nr. 18 EnWG gilt in diesem Falle nicht. Insofern meint der Gesetzgeber an dieser Stelle, dass der Anspruch gegen den Stromlieferanten bzw. "Letztversorger" zu richten ist.
Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gem. § 60 EEG trifft die Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 20 EEG. Achtung: Definition des EVU aus § 3 Nr. 18 EnWG gilt in diesem Falle nicht. Insofern meint der Gesetzgeber an dieser Stelle, dass der Anspruch gegen den Stromlieferanten bzw. "Letztversorger" zu richten ist.
Zu beachten ist, dass im EEG hierunter auch Betreiber von Kundenanlagen fallen, die Strom an ihre Kunden aus Anlagen liefern, die sich bei Kunden befinden.
c. Lieferung von Strom an Letztverbraucher
Der Tatbestand des § 60 Abs. 1 EEG ist nur im Hinblick auf die Strommenge erfüllt, welche an Letztverbraucher auch tatsächlich geliefert wird. Ein Gegensatz der Belieferung ist beispielsweise der von Letztverbrauchern verbrauchte Strom, welcher im Rahmen einer Eigenversorgung erzeugt wurde. Hierauf ist § 60 EEG nicht anzuwenden - es sind vielmehr die Spezialvorschriften der §§ 61 ff. EEG anzuwenden, wonach der eventuelle Anspruch direkt gegen die Letztverbraucher zu richten ist, wobei in diesen Fällen entsprechende Verringerungen der EEG-Umlage gelten können.
Der Tatbestand des § 60 Abs. 1 EEG ist nur im Hinblick auf die Strommenge erfüllt, welche an Letztverbraucher auch tatsächlich geliefert wird. Ein Gegensatz der Belieferung ist beispielsweise der von Letztverbrauchern verbrauchte Strom, welcher im Rahmen einer Eigenversorgung erzeugt wurde. Hierauf ist § 60 EEG nicht anzuwenden - es sind vielmehr die Spezialvorschriften der §§ 61 ff. EEG anzuwenden, wonach der eventuelle Anspruch direkt gegen die Letztverbraucher zu richten ist, wobei in diesen Fällen entsprechende Verringerungen der EEG-Umlage gelten können.
- § 61k EEG: Zwischenspeicherung in Speicheranlagen nach Maßgabe dieser Vorschrift
- § 63 EEG: Strom, der an stromkostenintensive Unternehmen geliefert wurde (zu Details vgl. weiter unten)
- § 8d KWKG
B. Anspruch des ÜNB gem. § 61 Abs. 1 EEG gegen den Letztverbraucher
auf Zahlung der (reduzierten) EEG-Umlage
Näheres zum Wegfall und zur Verringerung der EEG-Umlage finden Sie in folgendem Artikel.
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