Revision history for EnergieRAnreizregulierung
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 9 StromNEV"}} sind ferner erzielte Erlöse kostenmindernd zu berücksichtigen. Alle der o. g. Kosten werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ermittelt. Allerdings werden nicht alle in der GuV enthaltenen Kosten berücksichtigt, sondern nur solche, die den Regeln der Netzentgeltverordnung entsprechen. In den §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} ff. finden sich dabei zahlreiche Einschränkungen und Vorgaben in Bezug auf die Ermittlung der Kosten des Netzbetriebes. >>**Beispiel**
Pacht-/Mietkosten für betriebsnotwendige Anlagegüter dürfen nur in einem Umfang berücksichtigt werden, in welchem sie einem Eigentümer ebenfalls entstünden ({{du przepis="§ 4 Abs. 5 StromNEV"}}). Dies soll verhindern, dass durch Pacht- oder Mietverträge der Eigentümer Zusatzeinnahmen generiert, während die Kosten des Netzbetriebes künstlich in die Höhe getrieben werden.>> Allgemein gilt gem. {{du przepis="§ 4 StromNEV"}}, dass die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebes strikt von eventuellen anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zu trennen sind.
Zu beachten ist ferner, dass die Gemeinkosten des Unternehmens bei Bedarf dem Netzbereich in angemessenem Umfang zugeschlüsselt werden müssen, {{du przepis="§ 4 Abs. 4 StromNEV"}}. Die Verteilung dieser Gemeinkosten auf Netz und die übrigen Unternehmensbereiche muss sachgerecht und stetig erfolgen [Mehr dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 69].
((2)) Änderungen der ARegV im Jahre 2016
Die ursprüngliche Fassung der Anreizregulierungsverordnung wurde vielfach kritisiert und deshalb im Jahre 2016 einigen Korrekturen unterzogen. Die Änderungen fielen nicht so gravierend, wie insbesondere durch die Netzbetreiber gefordert, dennoch fanden einige signifikante Verbesserungen statt. Für die Verteilernetzbetreiber wurden insbesondere folgende Verbesserungen vorgenommen:
((3)) Einführung des Kapitalkostenaufschlags
Den Netzbetreibern wurde die Möglichkeit eingeräumt, für innerhalb der Regulierungsperiode durchgeführte Investitionen einen Kapitalkostenaufschlag zu berücksichtigen. Damit wurde das bisher bestehende Problem beseitigt, dass unterperiodisch durchgeführte Investitionen keine Vergütung durch Netzentgelte erfuhren. Der Aufschlag wird in der Regulierungsformel als KKA""<sub>t</sub>"" genannt und im Detail in {{du przepis="§ 10a ARegV"}} geregelt.
((3)) Effizienzbonus
Für die effizientesten Unternehmen wurde der sog. effizienzbonus eingeführt, mit die besonders hohe Effizienz belohnt werden soll. Dieser Bonus wurde in der Regulierungsformel als B/T ausgewiesen und bedeutet schlicht einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze. Details regelt diesbezüglich {{du przepis="§ 12a ARegV"}}.
((3)) Regulierungskonto
Das viel diskutierte Regulierungskonto wurde entgegen vieler Forderungen nicht abgeschafft, allerdings in der Ausgestaltung im Detail leicht modifiziert. Resultat der Änderung ist der nun etwas länger gewordene {{du przepis="§ 5 ARegV"}}.
Pacht-/Mietkosten für betriebsnotwendige Anlagegüter dürfen nur in einem Umfang berücksichtigt werden, in welchem sie einem Eigentümer ebenfalls entstünden ({{du przepis="§ 4 Abs. 5 StromNEV"}}). Dies soll verhindern, dass durch Pacht- oder Mietverträge der Eigentümer Zusatzeinnahmen generiert, während die Kosten des Netzbetriebes künstlich in die Höhe getrieben werden.>> Allgemein gilt gem. {{du przepis="§ 4 StromNEV"}}, dass die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebes strikt von eventuellen anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zu trennen sind.
Zu beachten ist ferner, dass die Gemeinkosten des Unternehmens bei Bedarf dem Netzbereich in angemessenem Umfang zugeschlüsselt werden müssen, {{du przepis="§ 4 Abs. 4 StromNEV"}}. Die Verteilung dieser Gemeinkosten auf Netz und die übrigen Unternehmensbereiche muss sachgerecht und stetig erfolgen [Mehr dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 69].
((2)) Änderungen der ARegV im Jahre 2016
Die ursprüngliche Fassung der Anreizregulierungsverordnung wurde vielfach kritisiert und deshalb im Jahre 2016 einigen Korrekturen unterzogen. Die Änderungen fielen nicht so gravierend, wie insbesondere durch die Netzbetreiber gefordert, dennoch fanden einige signifikante Verbesserungen statt. Für die Verteilernetzbetreiber wurden insbesondere folgende Verbesserungen vorgenommen:
((3)) Einführung des Kapitalkostenaufschlags
Den Netzbetreibern wurde die Möglichkeit eingeräumt, für innerhalb der Regulierungsperiode durchgeführte Investitionen einen Kapitalkostenaufschlag zu berücksichtigen. Damit wurde das bisher bestehende Problem beseitigt, dass unterperiodisch durchgeführte Investitionen keine Vergütung durch Netzentgelte erfuhren. Der Aufschlag wird in der Regulierungsformel als KKA""<sub>t</sub>"" genannt und im Detail in {{du przepis="§ 10a ARegV"}} geregelt.
((3)) Effizienzbonus
Für die effizientesten Unternehmen wurde der sog. effizienzbonus eingeführt, mit die besonders hohe Effizienz belohnt werden soll. Dieser Bonus wurde in der Regulierungsformel als B/T ausgewiesen und bedeutet schlicht einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze. Details regelt diesbezüglich {{du przepis="§ 12a ARegV"}}.
((3)) Regulierungskonto
Das viel diskutierte Regulierungskonto wurde entgegen vieler Forderungen nicht abgeschafft, allerdings in der Ausgestaltung im Detail leicht modifiziert. Resultat der Änderung ist der nun etwas länger gewordene {{du przepis="§ 5 ARegV"}}.
Deletions:
Pacht-/Mietkosten für betriebsnotwendige Anlagegüter dürfen nur in einem Umfang berücksichtigt werden, in welchem sie einem Eigentümer ebenfalls entstünden (§ 4 Abs. 5 StromNEV). Dies soll verhindern, dass durch Pacht- oder Mietverträge der Eigentümer Zusatzeinnahmen generiert, während die Kosten des Netzbetriebes künstlich in die Höhe getrieben werden.>> Allgemein gilt gem. § 4 StromNEV, dass die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebes strikt von eventuellen anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zu trennen sind.
Zu beachten ist ferner, dass die Gemeinkosten des Unternehmens bei Bedarf dem Netzbereich in angemessenem Umfang zugeschlüsselt werden müssen, § 4 Abs. 4 StromNEV. Die Verteilung dieser Gemeinkosten auf Netz und die übrigen Unternehmensbereiche muss sachgerecht und stetig erfolgen [Mehr dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 69].
Additions:
Sofern die Änderungen der Erlösobergrenze mit Zeitablauf der Regulierungsperiode eine Absenkung der Netzentgelte notwendig machen, dann ist der Netzbetreiber hierzu verpflichtet. Im umgekehrten Falle (wenn eine Netzentgelterhöhung notwendig wäre) ist er dazu lediglich berechtigt, {{du przepis="§ 17 Abs. 2 ARegV"}}.
Deletions:
Additions:
{{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthält einen Grundrahmen für die Anreizregulierung. Dieser wird in der Anreizregulierungsverordnung ({{du akt="ARegV"}}) mit Detailregelungen ausgefüllt. Die Anreizregulierung aufgrund der ARegV wurde zum 1. 1. 2009 eingeführt und gibt die Regelungsmethode (Erlösobergrenze) sowie ihre Einzelheiten (insb. Effizienzvergleich) vor. An einigen Stellen verweist die ARegV auf die nach wie vor geltenden Netzentgeltverordnungen (StromNEV und GasNEV).
Deletions:
Additions:
Die Notwendigkeit, Netzentgelte an effizienter Betriebsführung auszurichten, ist in {{du przepis="§ 21 Abs. 2 EnWG"}} gesetzlich vorgesehen. Die Anreizregulierungsverordnung stellt diesbezüglich im Hinblick auf die Erlösobergrenze noch genauere Vorgaben in Form des [[EnREffizienzvergleich Effizienzvergleichs]] gem. §§ 11 ff. ARegV auf. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den [[EnREffizienzvergleich Effizienzvergleich]] im Detail. Er findet vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] statt und gilt für ihre gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}). Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete **Effizienzvorgabe** für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
Deletions:
Additions:
Sofern die Änderungen der Erlösobergrenze mit Zeitablauf der Regulierungsperiode eine Absenkung der Netzentgelte notwendig macht, dann ist der Netzbetreiber hierzu verpflichtet. Andernfalls (wenn eine Netzentgelterhöhung notwendig ist) ist er dazu lediglich berechtigt, {{du przepis="§ 17 Abs. 2 ARegV"}}.
Zusammenfassend werden Netzentgelte in folgenden Schritten ermittelt:
- die Regulierungsbehörde legt zunächst //ex ante// die Erlösobergrenze gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} und §§ 4 ff. ARegV fest;
- das Unternehmen verteilt diese Erlösobergrenze auf die geplanten Einnahmen entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} gem. den Regeln der StromNEV bzw. GasNEV;
- diese Berechnung muss entsprechend der Zuordnung zu einzelnen Regulierungsperioden ({{du przepis="§ 3 ARegV"}}) erfolgen.
Zusammenfassend werden Netzentgelte in folgenden Schritten ermittelt:
- die Regulierungsbehörde legt zunächst //ex ante// die Erlösobergrenze gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} und §§ 4 ff. ARegV fest;
- das Unternehmen verteilt diese Erlösobergrenze auf die geplanten Einnahmen entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} gem. den Regeln der StromNEV bzw. GasNEV;
- diese Berechnung muss entsprechend der Zuordnung zu einzelnen Regulierungsperioden ({{du przepis="§ 3 ARegV"}}) erfolgen.
Deletions:
Demnach werden Netzentgelte in folgenden Schritten ermittelt:
- die Regulierungsbehörde legt zunächst //ex ante// die Erlösobergrenze gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} fest;
- das Unternehmen verteilt diese Erlösobergrenze anschließend auf die geplanten Einnahmen entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und demnach gem. den Regeln der StromNEV und GasNEV;
- schließlich muss diese Berechnung entsprechend der Zuordnung zu einzelnen Regulierungsperioden ({{du przepis="§ 3 ARegV"}}) erfolgen.
Additions:
Da die Kalkulation der Netzentgelte jeweils auf Planzahlen beruht, ist am Ende jeder Periode eine Abweichung zwischen "Ist" und "Plan" möglich. Deshalb werden gem. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} für Netzbetreiber sog. Regulierungskonten geführt. Das Saldo dieses Kontos ist bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen.
Deletions:
Additions:
Neben der Beseitigung von Ineffizienzen muss die Erlösobergrenze auch die Vorgabe der Effizienzsteigerung in der Branche berücksichtigen. Über den sog. generellen Produktivitätsfaktor müssen Netzbetreiber - unabhängig davon, wie sich die Kosten im Übrigen entwickeln - gewisse Einsparungen Jahr für Jahr erreichen. Dies ist ausdrücklich in der Regulierungsformel vorgesehen (Wert //PF""<sub>t</sub>""//). {{du przepis="§ 9 Abs. 2 ARegV"}} sieht für die ersten beiden Regulierungsperioden entsprechend Werte von 1,25 % und 1,5 % vor. Für die späteren Regulierungsperioden soll dieser Faktor durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden ({{du przepis="§ 9 Abs. 3 ARegV"}}).
Deletions:
Additions:
Die Notwendigkeit, Netzentgelte an effizienter Betriebsführung auszurichten, ist in {{du przepis="§ 21 Abs. 2 EnWG"}} gesetzlich vorgesehen. Die Anreizregulierungsverordnung stellt diesbezüglich im Hinblick auf die Erlösobergrenze noch genauere Vorgaben in Form des [[EnREffizienzvergleich Effizienzvergleichs]] gem. §§ 11 ff. ARegV auf. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]] im Detail. Er findet vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] statt und gilt für ihre gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}). Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete **Effizienzvorgabe** für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
Die Effizienzvorgabe ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (d. h. aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten). Diese Vorgabe ist bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen, indem sie die Einnahmen des Unternehmens mindert. Vereinfacht ausgedrückt muss das Unternehmen Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind.
Weitere Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe sind im [[EnREffizienzvergleich Artikel über den Effizienzvergleich]] zu finden. Dort werden auch die **[[http://wdb.fh-sm.de/EnREffizienzvergleich#section_1 Begriffe der nicht beeinflussbaren, vorübergehend nicht beeinflussbaren und beeinflussbaren Kosten]]** erläutert.
Die Effizienzvorgabe ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (d. h. aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten). Diese Vorgabe ist bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen, indem sie die Einnahmen des Unternehmens mindert. Vereinfacht ausgedrückt muss das Unternehmen Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind.
Weitere Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe sind im [[EnREffizienzvergleich Artikel über den Effizienzvergleich]] zu finden. Dort werden auch die **[[http://wdb.fh-sm.de/EnREffizienzvergleich#section_1 Begriffe der nicht beeinflussbaren, vorübergehend nicht beeinflussbaren und beeinflussbaren Kosten]]** erläutert.
Deletions:
Die Effizienzvorgabe ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (d. h. aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten). Diese Vorgabe ist bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen, indem sie die Einnahmen des Unternehmens mindert. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind.
Weitere Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe finden Sie im [[EnREffizienzvergleich Artikel über den Effizienzvergleich]]. Dort werden auch die **[[http://wdb.fh-sm.de/EnREffizienzvergleich#section_1 Begriffe der nicht beeinflussbaren, vorübergehend nicht beeinflussbaren und beeinflussbaren Kosten]]** erläutert.
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} konnte sich die Bundesregierung für eine Anreizregulierung entweder bezogen auf Preisobergrenzen (//price cap//) oder auch für eine Vorgabe der Gesamterlöse (//revenue cap//) entscheiden. Die Regulierung gem. ARegV erfolgt nach der letztgenannten Methode, also bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise ermittelt, dass:
- schließlich das Saldo des [[EnRRegulierungskonto Regulierungskontos]] i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (wobei dadurch sowohl eine Erhöhung der Erlösobergrenze wie auch eine Absenkung erfolgen kann, wenn das Regulierungskonto negativ war).
Um die Kostensituation des Netzbetreibers mit dem erwünschten Niveau (also dem sog. //Benchmark//) vergleichen zu können, müssen zunächst seine tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Gem. {{du przepis="§ 6 I ARegV"}} erfolgt dies gemäß den Vorschriften der StromNEV und GasNEV. Dabei werden die Kosten des Netzbetreibers im vorletzten Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode ermittelt - Kostenbasis ist das zu diesem Zeitpunkt letzte, abgeschlossene Geschäftsjahr. Dieses Jahr wird auch **Basisjahr** genannt. Die maßgeblichen Zeiträume für die Anreizregulierung fasst auch folgende Grafik zusammen:
- kalkulatoriche Kostenpositionen, wie Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, Verzinsung des eingesetzten (Eigen-)Kapitals {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, kalkulatorische Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}},
Pacht-/Mietkosten für betriebsnotwendige Anlagegüter dürfen nur in einem Umfang berücksichtigt werden, in welchem sie einem Eigentümer ebenfalls entstünden (§ 4 Abs. 5 StromNEV). Dies soll verhindern, dass durch Pacht- oder Mietverträge der Eigentümer Zusatzeinnahmen generiert, während die Kosten des Netzbetriebes künstlich in die Höhe getrieben werden.>> Allgemein gilt gem. § 4 StromNEV, dass die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebes strikt von eventuellen anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zu trennen sind.
Die Widersprüche in der Gesetzessystematik, die durch die nachträglich eingeführten Vorschriften zur Anreizregulierung entstanden sind (vgl. §§ 21 und 23a auf der einen und {{du przepis="§ 21a EnWG"}} auf der anderen Seite) werfen die Frage auf, inwiefern im Rahmen der Anreizregulierung bereits bei der Kostenermittlung Effizienzmaßstäbe i. s. d. §§ 21 Abs. 2 und 23a EnWG anzuwenden sind. Da dies aber zu doppelten Effizienzabschlägen führen kann [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 27], ist dies wohl abzulehnen. Das System der §§ 21 und 23a EnWG ist mit dem {{du przepis="§ 21a EnWG"}} und deshalb auch mit der Anreizregulierung nicht zu vereinbaren, so dass hier nur diejenigen Regelungen anzuwenden sind, die nicht im Widerspruch zu {{du przepis="§ 21a EnWG"}} stehen. Sofern also die Regulierungsbehörden versuchen, bereits bei der Kostenermittlung eine Effizienzprüfung in Bezug auf die Kosten vorzunehmen, dürfte dies unzulässig sein.
- schließlich das Saldo des [[EnRRegulierungskonto Regulierungskontos]] i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (wobei dadurch sowohl eine Erhöhung der Erlösobergrenze wie auch eine Absenkung erfolgen kann, wenn das Regulierungskonto negativ war).
Um die Kostensituation des Netzbetreibers mit dem erwünschten Niveau (also dem sog. //Benchmark//) vergleichen zu können, müssen zunächst seine tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Gem. {{du przepis="§ 6 I ARegV"}} erfolgt dies gemäß den Vorschriften der StromNEV und GasNEV. Dabei werden die Kosten des Netzbetreibers im vorletzten Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode ermittelt - Kostenbasis ist das zu diesem Zeitpunkt letzte, abgeschlossene Geschäftsjahr. Dieses Jahr wird auch **Basisjahr** genannt. Die maßgeblichen Zeiträume für die Anreizregulierung fasst auch folgende Grafik zusammen:
- kalkulatoriche Kostenpositionen, wie Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, Verzinsung des eingesetzten (Eigen-)Kapitals {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, kalkulatorische Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}},
Pacht-/Mietkosten für betriebsnotwendige Anlagegüter dürfen nur in einem Umfang berücksichtigt werden, in welchem sie einem Eigentümer ebenfalls entstünden (§ 4 Abs. 5 StromNEV). Dies soll verhindern, dass durch Pacht- oder Mietverträge der Eigentümer Zusatzeinnahmen generiert, während die Kosten des Netzbetriebes künstlich in die Höhe getrieben werden.>> Allgemein gilt gem. § 4 StromNEV, dass die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebes strikt von eventuellen anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zu trennen sind.
Die Widersprüche in der Gesetzessystematik, die durch die nachträglich eingeführten Vorschriften zur Anreizregulierung entstanden sind (vgl. §§ 21 und 23a auf der einen und {{du przepis="§ 21a EnWG"}} auf der anderen Seite) werfen die Frage auf, inwiefern im Rahmen der Anreizregulierung bereits bei der Kostenermittlung Effizienzmaßstäbe i. s. d. §§ 21 Abs. 2 und 23a EnWG anzuwenden sind. Da dies aber zu doppelten Effizienzabschlägen führen kann [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 27], ist dies wohl abzulehnen. Das System der §§ 21 und 23a EnWG ist mit dem {{du przepis="§ 21a EnWG"}} und deshalb auch mit der Anreizregulierung nicht zu vereinbaren, so dass hier nur diejenigen Regelungen anzuwenden sind, die nicht im Widerspruch zu {{du przepis="§ 21a EnWG"}} stehen. Sofern also die Regulierungsbehörden versuchen, bereits bei der Kostenermittlung eine Effizienzprüfung in Bezug auf die Kosten vorzunehmen, dürfte dies unzulässig sein.
Deletions:
- schließlich das Saldo des [[EnRRegulierungskonto Regulierungskontos]] i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (oder es wird abgezogen, wenn das Regulierungskonto negativ war).
Um die Kostensituation des Netzbetreibers mit dem erwünschten Niveau (auch //Benchmark// genannt) vergleichen zu können, müssen zunächst seine tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Gem. {{du przepis="§ 6 I ARegV"}} erfolgt dies gemäß den Vorschriften der StromNEV und GasNEV. Dabei werden die Kosten des Netzbetreibers im vorletzten Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode ermittelt - Kostenbasis ist das zu diesem Zeitpunkt letzte, abgeschlossene Geschäftsjahr. Dieses Jahr wird auch **Basisjahr** genannt. Die maßgeblichen Zeiträume für die Anreizregulierung fasst auch folgende Grafik zusammen:
- Kalkulatorische Kostenpositionen, wie Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, Verzinsung des eingesetzten (Eigen-)Kapitals {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, kalkulatorische Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}},
Pacht-/Mietkosten für betriebsnotwendige Anlagegüter dürfen nur in einem Umfang berücksichtigt werden, in welchem sie einem Eigentümer ebenfalls entstünden (§ 4 Abs. 5 StromNEV). Dies soll verhindern, dass durch Pacht- oder Mietverträge der Eigentümer Zusatzeinnahmen generiert, während die Kosten des Netzbetriebes künstlich in die Höhe getrieben werden.>> Allgemein gilt gem. § 4 StromNEV, dass die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebes genau von eventuellen anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zu trennen sind.
Die Widersprüche in der Gesetzessystematik, die durch die nachträglich eingeführten Vorschriften zur Anreizregulierung entstanden sind (vgl. §§ 21 und 23a auf der einen und {{du przepis="§ 21a EnWG"}} auf der anderen Seite) werfen die Frage auf, inwiefern im Rahmen der Anreizregulierung bereits bei der Kostenermittlung Effizienzmaßstäbe i. s. d. §§ 21 Abs. 2 und 23a EnWG anzuwenden sind. Da dies aber zu doppelten Effizienzabschlägen führen kann [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 27], ist dies wohl abzulehnen. Das System der §§ 21 und 23a EnWG ist mit dem {{du przepis="§ 21a EnWG"}} und damit mit der Anreizregulierung nicht zu vereinbaren, so dass hier nur diejenigen Regelungen anzuwenden sind, die nicht im Widerspruch zu {{du przepis="§ 21a EnWG"}} stehen.
No Differences
Additions:
{{du przepis="§ 21a EnWG"}} enthält einen Grundrahmen für die Anreizregulierung. Dieser wird in der Anreizregulierungsverordnung ({{du akt="ARegV"}}) mit Detailregelungen ausgefüllt. Die ARegV wurde zum 1. 1. 2009 eingeführt und gibt die Regelungsmethode (Erlösobergrenze) sowie ihre Einzelheiten (insb. Effizienzvergleich) vor. An einigen Stellen verweist die ARegV auf die nach wie vor geltenden Netzentgeltverordnungen (StromNEV und GasNEV).
((2)) Regulierungsperiode
Die Anreizregulierung erfolgt periodisch. Das heißt, dass die Vorgaben für die unten beschriebene Erlösobergrenze für jeweils eine Regulierungsperiode festgelegt werden. Nach diesen Vorgaben werden die Erlösobergrenze und daraus folgend die Netzentgelte ermittelt.
Die Dauer der [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] wurde bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} eingegrenzt. Sie darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}). {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} hat eine Regulierungsperiode von 5 Jahren festgelegt.
((2)) Regulierungsperiode
Die Anreizregulierung erfolgt periodisch. Das heißt, dass die Vorgaben für die unten beschriebene Erlösobergrenze für jeweils eine Regulierungsperiode festgelegt werden. Nach diesen Vorgaben werden die Erlösobergrenze und daraus folgend die Netzentgelte ermittelt.
Die Dauer der [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] wurde bereits in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} eingegrenzt. Sie darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}). {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} hat eine Regulierungsperiode von 5 Jahren festgelegt.
Deletions:
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und grenzt auch die Dauer der [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] ein. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Additions:
Um dem Leser das Thema der Anreizregulierung näher zu bringen, werden an dieser Stelle zunächst einige grundlegende Informationen zum Begriff und Hintergrund dieser Regulierungsform vorgestellt (A.). Im Zentrum der Anreizregulierung nach geltendem Recht steht die sog. Erlösobergrenze für den Netzbetreiber, die im Abschnitt B. behandelt wird. Ferner wird erläutert, wie aus der Erlösobergrenze Netzentgelte zu ermitteln sind (C.). Schließlich wird das Thema der Anreizregulierung an einem einfachen Praxisbeispiel erläutert (D.).
Die Anreizregulierung bedeutet, dass dem Netzbetreiber Vorgaben gemacht werden, die ihn zum effizienten Wirtschaften zwingen. Die Kosten des Netzbetreibers rücken dabei in den Hintergrund und sind nicht allein für die Höhe der Netzentgelte ausschlaggebend - maßgeblich ist vielmehr, welche Effizienz der jeweilige Netzbetreiber potenziell erreichen kann. Netzbetreibern soll für einen festgelegten Zeitraum zugleich gestattet sein, die Vorteile von Kostensenkungen in Form von Gewinnen einzunehmen, auch wenn dies in der Praxis nicht oft gelingt.
Nach Einführung des EnWG im Jahre 2005 wurden Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten des Netzbetreibers ermittelt. Sofern die vom Netzbetreiber bei Genehmigung der Entgelte vorgelegten Kosten gerechtfertigt waren, wurden die darauf basierenden Entgelte genehmigt (vgl. {{du przepis="§ 23a EnWG"}}). Bei kostenbasierter Regulierung werden berechtigte Kosten auf Netzentgelte umgelegt, so dass eine Kostensenkung für den Netzbetreiber kaum Vorteile bringt und nur dem Kunden nützt.
Die Anreizregulierung wurde ab 2009 eingeführt (vgl. {{du przepis="§ 21a EnWG"}}). Das Ziel war dabei, dass Netzbetreiber trotz ihres Ziels der Gewinnmaximierung einen Anreiz zur Kostensenkung erhalten [Mehr dazu sowie zur Entstehung der Anreizregulierung bei Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 4 ff.]. Durch die (zumindest in gewissem Rahmen) Abkopplung der Einnahmen des Netzbetreibers von dessen Kosten wird effizientes Wirtschaften für den Netzbetreiber attraktiv. In der Anreizregulierung wirken sich Kosteneinsparungen nicht direkt auf die Einnahmen aus, wie dies bei kostenbasierter Regulierung der Fall ist. Wenn der Netzbetreiber seine Kosten senkt, kann er im Laufe einer Regulierungsperiode seinen Gewinn maximieren oder zumindest Verluste minimieren. Auf diese Weise werden Kosteneinsparpotenziale vom Netzbetreiber selbst - und nicht durch die Regulierungsbehörde - gesucht. Dabei behält das Unternehmen in gewissen Grenzen auch Flexibilität bei der Betriebsführung, indem es seine Kosten frei gestaltet, während die Einnahmen durch die vorgegebenen Erlöse bestimmt werden. Selbstverständlich ist dieser Spielraum nicht groß, weil die Effizienzvorgaben stets an der Grenze des Machbaren liegen. Dennoch verbleibt mit der Anreizregulierung ein Anreiz zum effizienten Wirtschaften, weil nur durch effiziente Betriebsführung Gewinne erzielt oder zumindest Verluste minimiert werden.
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und grenzt auch die Dauer der [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] ein. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Die Anreizregulierung bedeutet, dass dem Netzbetreiber Vorgaben gemacht werden, die ihn zum effizienten Wirtschaften zwingen. Die Kosten des Netzbetreibers rücken dabei in den Hintergrund und sind nicht allein für die Höhe der Netzentgelte ausschlaggebend - maßgeblich ist vielmehr, welche Effizienz der jeweilige Netzbetreiber potenziell erreichen kann. Netzbetreibern soll für einen festgelegten Zeitraum zugleich gestattet sein, die Vorteile von Kostensenkungen in Form von Gewinnen einzunehmen, auch wenn dies in der Praxis nicht oft gelingt.
Nach Einführung des EnWG im Jahre 2005 wurden Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten des Netzbetreibers ermittelt. Sofern die vom Netzbetreiber bei Genehmigung der Entgelte vorgelegten Kosten gerechtfertigt waren, wurden die darauf basierenden Entgelte genehmigt (vgl. {{du przepis="§ 23a EnWG"}}). Bei kostenbasierter Regulierung werden berechtigte Kosten auf Netzentgelte umgelegt, so dass eine Kostensenkung für den Netzbetreiber kaum Vorteile bringt und nur dem Kunden nützt.
Die Anreizregulierung wurde ab 2009 eingeführt (vgl. {{du przepis="§ 21a EnWG"}}). Das Ziel war dabei, dass Netzbetreiber trotz ihres Ziels der Gewinnmaximierung einen Anreiz zur Kostensenkung erhalten [Mehr dazu sowie zur Entstehung der Anreizregulierung bei Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 4 ff.]. Durch die (zumindest in gewissem Rahmen) Abkopplung der Einnahmen des Netzbetreibers von dessen Kosten wird effizientes Wirtschaften für den Netzbetreiber attraktiv. In der Anreizregulierung wirken sich Kosteneinsparungen nicht direkt auf die Einnahmen aus, wie dies bei kostenbasierter Regulierung der Fall ist. Wenn der Netzbetreiber seine Kosten senkt, kann er im Laufe einer Regulierungsperiode seinen Gewinn maximieren oder zumindest Verluste minimieren. Auf diese Weise werden Kosteneinsparpotenziale vom Netzbetreiber selbst - und nicht durch die Regulierungsbehörde - gesucht. Dabei behält das Unternehmen in gewissen Grenzen auch Flexibilität bei der Betriebsführung, indem es seine Kosten frei gestaltet, während die Einnahmen durch die vorgegebenen Erlöse bestimmt werden. Selbstverständlich ist dieser Spielraum nicht groß, weil die Effizienzvorgaben stets an der Grenze des Machbaren liegen. Dennoch verbleibt mit der Anreizregulierung ein Anreiz zum effizienten Wirtschaften, weil nur durch effiziente Betriebsführung Gewinne erzielt oder zumindest Verluste minimiert werden.
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und grenzt auch die Dauer der [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] ein. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Deletions:
Die Anreizregulierung bedeutet, dass dem Netzbetreiber Vorgaben gemacht werden, die ihn zum effizienten Wirtschaften zwingen. Die Kosten des Netzbetreibers rücken dabei in den Hintergrund und sind nicht allein für die Höhe der Netzentgelte ausschlaggebend - maßgeblich ist vielmehr, welche Effizienz der jeweilige Netzbetreiber potenziell erreichen kann. Netzbetreibern soll für einen festgelegten Zeitraum zugleich gestattet sein, die Vorteile von Kostensenkungen in Form von Gewinnen einzunehmen, auch dies in der Praxis nicht oft gelingt.
Nach Einführung des EnWG im Jahre 2005 wurden Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten des Netzbetreibers ermittelt. Sofern die vom Netzbetreiber bei Genehmigung der Entgelte vorgelegten Kosten gerechtfertigt waren, wurden die darauf basierenden Entgelte genehmigt (vgl. {{du przepis="§ 23a EnWG"}}). Bei kostenbasierter Regulierung werden berechtigte Kosten auf Netzentgelte umgelegt, so dass eine Kostensenkung für den Netzbetreiber kaum Vorteile bringt.
Die Anreizregulierung wurde ab 2009 eingeführt (vgl. {{du przepis="§ 21a EnWG"}}). Das Ziel war dabei, dass Netzbetreiber trotz ihres Ziels der Gewinnmaximierung einen Anreiz zur Kostensenkung erhalten [Mehr dazu sowie zur Entstehung der Anreizregulierung bei Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 4 ff.]. Durch die (zumindest in gewissem Rahmen) Abkopplung der Einnahmen des Netzbetreibers von dessen Kosten wird effizientes Wirtschaften für den Netzbetreiber attraktiv. In der Anreizregulierung wirken sich Kosteneinsparungen nicht direkt auf die Einnahmen aus, wie dies bei kostenbasierter Regulierung der Fall ist. Wenn der Netzbetreiber seine Kosten senkt, kann er im Laufe einer Regulierungsperiode seinen Gewinn maximieren oder zumindest Verluste minimieren. Auf diese Weise werden Kosteneinsparpotenziale vom Netzbetreiber selbst - und nicht durch die Regulierungsbehörde - gesucht. Dabei behält das Unternehmen in gewissen Grenzen auch Flexibilität bei der Betriebsführung, indem es seine Kosten frei gestaltet, während die Einnahmen durch die vorgegebenen Erlöse bestimmt werden. Selbstverständlich ist dieser Spielraum nicht groß, weil die Effizienzvorgaben stets an der Grenze des Machbaren liegen. Dennoch verbleibt mit der Anreizregulierung ein Anreiz zum effizienten Wirtschaften, weil dadurch Gewinne maximiert oder zumindest Verluste minimiert werden.
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Additions:
Die Erlösobergrenze muss eventuelle Veränderungen im Umfang der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers berücksichtigen. Mit dem sog. [[EnRErweiterungsfaktor Erweiterungsfaktor]] gem. {{du przepis="§ 10 ARegV"}} werden sowohl der Ausbau wie auch der Rückbau des Netzes sowie der gesamten Infrastruktur berücksichtigt. Details zum [[EnRErweiterungsfaktor Erweiterungsfaktor wurden im entsprechenden Artikel dargestellt]].
Deletions:
Additions:
Die §§ 22 ff. ARegV enthalten einige Sonderregeln für die Anreizregulierung der Übertraguns- oder Fernleitungsnetzbetreiber, weil diese gem. §§ 13 ff. EnWG auch besondere Aufgaben wahrzunehmen haben (Ausgleich der Regelzonen, Systemverantwortung in den Regelzonen etc.). Diese Regeln sind insbesondere beim Efifzienzvergleich zu beachten, weil z. B. gem. {{du przepis="§ 23 ARegV"}} genehmigte Investitionen dieser Netzbetreiber nicht in den Vergleich einfließen. Im Übrigen wird an dieser Stelle auf die einschlägige Spezialliteratur verwiesen [Vgl. z. B. Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 85-106].
Deletions:
Additions:
((2)) Sonderregeln für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber
Additions:
Die Erlösobergrenze muss auch eventuelle Veränderungen im Umfang der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers berücksichtigen. Mit dem sog. [[EnRErweiterungsfaktor Erweiterungsfaktor]] gem. {{du przepis="§ 10 ARegV"}} werden sowohl der Ausbau wie auch der Rückbau des Netzes sowie der gesamten Infrastruktur berücksichtigt. Details zum [[EnRErweiterungsfaktor Erweiterungsfaktor wurden im entsprechenden Artikel dargestellt]].
Deletions:
Additions:
Neben der Beseitigung von Ineffizienzen muss die Erlösobergrenze auch die Vorgabe der Effizienzsteigerung in der Branche insgesamt berücksichtigen. Über den sog. generellen Produktivitätsfaktor müssen Netzbetreiber - unabhängig davon, wie sich die Kosten im Übrigen entwickeln - gewisse Einsparungen Jahr für Jahr erreichen. Dies ist ausdrücklich in der Regulierungsformel vorgesehen (Wert //PF""<sub>t</sub>""//). {{du przepis="§ 9 Abs. 2 ARegV"}} sieht für die ersten beiden Regulierungsperioden entsprechend Werte von 1,25 % und 1,5 % vor. Für die späteren Regulierungsperioden soll dieser Faktor durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden ({{du przepis="§ 9 Abs. 3 ARegV"}}).
Deletions:
Additions:
Neben dem zentralen Regulierungsfaktor - der Effizienzvorgabe - enthält die ARegV einige weitere Faktoren, die Einfluss auf die Erlösobergrenze haben. Sie sind alle bei der Festlegung der Erlösobergrenze für den jeweiligen Netzbetreiber zu berücksichtigen, andernfalls ist die Erlösobergrenze nicht rechtmäßig ermittelt worden. Alle Regulierungsfaktoren sind bereits in der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} (im Detail vgl. Anlage 1 zu ARegV) enthalten.
In der Regulierungsformel in der Anlage 1 zu ARegV ist vorgesehen, dass bei der Berechnung der Erlösobergrenze die allgemeine Geldwertentwicklung (i. d. R. Inflation) zu berücksichtigen ist. Damit ist das Ergebnis jeweils mit dem Inflationsindex zu multiplizieren. Gemäß {{du przepis="§ 8 ARegV"}} ergibt sich der Wert für diesen Regulierungsfaktor aus dem Verhältnis zwischen dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Jahres vor Geltungsjahr der Erlösobergrenze und dem Index für das Basisjahr. Sofern also alle übrigen Regulierungsfaktoren unverändert blieben, wäre die Erlösobergrenze um den Wert der Inflation gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} steigen, wobei dieser Wert um den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor zu vermindern ist (siehe unten sowie {{du przepis="§ 9 ARegV"}}).
Neben der Beseitigung der Ineffizienzen muss die Erlösobergrenze auch die Vorgabe der Effizienzsteigerung in der Branche berücksichtigen. Über den sog. generellen Produktivitätsfaktor müssen Netzbetreiber - unabhängig davon, wie sich die Kosten im Übrigen entwickeln - gewisse Einsparungen Jahr für Jahr erreichen. Dies ist ausdrücklich in der Regulierungsformel vorgesehen (Wert //PF""<sub>t</sub>""//). {{du przepis="§ 9 ARegV"}} vorgesehen. Für die ersten beiden Regulierungsperioden sind entsprechend 1,25 % und 1,5 % vorgesehen. Für die späteren Regulierungsperioden soll dieser Faktor durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden ({{du przepis="§ 9 Abs. 3 ARegV"}}).
In der Regulierungsformel in der Anlage 1 zu ARegV ist vorgesehen, dass bei der Berechnung der Erlösobergrenze die allgemeine Geldwertentwicklung (i. d. R. Inflation) zu berücksichtigen ist. Damit ist das Ergebnis jeweils mit dem Inflationsindex zu multiplizieren. Gemäß {{du przepis="§ 8 ARegV"}} ergibt sich der Wert für diesen Regulierungsfaktor aus dem Verhältnis zwischen dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Jahres vor Geltungsjahr der Erlösobergrenze und dem Index für das Basisjahr. Sofern also alle übrigen Regulierungsfaktoren unverändert blieben, wäre die Erlösobergrenze um den Wert der Inflation gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} steigen, wobei dieser Wert um den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor zu vermindern ist (siehe unten sowie {{du przepis="§ 9 ARegV"}}).
Neben der Beseitigung der Ineffizienzen muss die Erlösobergrenze auch die Vorgabe der Effizienzsteigerung in der Branche berücksichtigen. Über den sog. generellen Produktivitätsfaktor müssen Netzbetreiber - unabhängig davon, wie sich die Kosten im Übrigen entwickeln - gewisse Einsparungen Jahr für Jahr erreichen. Dies ist ausdrücklich in der Regulierungsformel vorgesehen (Wert //PF""<sub>t</sub>""//). {{du przepis="§ 9 ARegV"}} vorgesehen. Für die ersten beiden Regulierungsperioden sind entsprechend 1,25 % und 1,5 % vorgesehen. Für die späteren Regulierungsperioden soll dieser Faktor durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden ({{du przepis="§ 9 Abs. 3 ARegV"}}).
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} ist bei der Berechnung der Erlösobergrenze nach der Regulierungsformel aus {{du przepis="§ 7 ARegV"}} [Vgl. auch Anlage 1 zur ARegV] die allgemeine Geldwertentwicklung (i. d. R. Inflation) zu berücksichtigen. Demgemäß ist bei Ermittlung der Erlösobergrenze auf der Grundlage der Kosten eines vorangegangenen Zeitraums das Ergebnis jeweils mit dem Inflationsindex (d. h. mit dem Verhältnis zwischen Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Jahres vor Geltungsjahr der Erlösobergrenze und dem Index für Basisjahr) zu multiplizieren, so dass auch ohne Änderung der übrigen Regulierungsfaktoren die Netzentgelte um den Wert der Inflation gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} steigen.
Neben der Beseitigung der Ineffizienzen muss die Erlösobergrenze auch die Vorgabe der Effizienzsteigerung in der Branche berücksichtigen. Über den sog. generellen Produktivitätsfaktor müssen Netzbetreiber - unabhängig davon, wie sich die Kosten im Übrigen entwickeln - gewisse Einsparungen Jahr für Jahr erreichen. Dies ist ausdrücklich in {{du przepis="§ 9 ARegV"}} vorgesehen. Für die ersten beiden Regulierungsperioden sind entsprechend 1,25 % und 1,5 % vorgesehen. Für die späteren Regulierungsperioden soll dieser Faktor durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden ({{du przepis="§ 9 Abs. 3 ARegV"}}).
Additions:
- auf diese Kostenbasis einige **Regulierungsfaktoren** nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt; besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der dabei durchzuführende **[[EnREffizienzvergleich Effizienzvergleich]]**;
Deletions:
Additions:
- auf diese Kostenbasis einige **Regulierungsfaktoren** nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt; zentral ist in diesem Zusammenhang der dabei durchzuführende **[[EnREffizienzvergleich Effizienzvergleich]]**;
Deletions:
Additions:
Weitere Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe finden Sie im [[EnREffizienzvergleich Artikel über den Effizienzvergleich]]. Dort werden auch die **[[http://wdb.fh-sm.de/EnREffizienzvergleich#section_1 Begriffe der nicht beeinflussbaren, vorübergehend nicht beeinflussbaren und beeinflussbaren Kosten]]** erläutert.
Deletions:
Additions:
((2)) Zentraler Regulierungsfaktor: Effizienzvorgabe
Die Effizienzvorgabe ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (d. h. aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten). Diese Vorgabe ist bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen, indem sie die Einnahmen des Unternehmens mindert. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind.
Die Effizienzvorgabe ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (d. h. aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten). Diese Vorgabe ist bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen, indem sie die Einnahmen des Unternehmens mindert. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind.
Deletions:
Die Effizienzvorgabe wird auf der Grundlage der im Rahmen der Kostenbasis ermittelten Zahlen sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV berechnet. Sie ist das Resultat des individuell ermittelten **Effizienzwertes** des jeweiligen Netzbetreibers. Dabei werden solche Faktoren berücksichtigt, wie:
- Vergleich des Kostenniveaus aller anderen Netzbetreiber,
- geografische und sonstige Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- Anlagevermögen des Netzbetreibers,
- sonstige Umstände, deren Einfluss auf seine Effizienz der Netzbetreiber nachweist ({{du przepis="§ 16 Abs. 2 ARegV"}}).
Die daraus resultierende Effizienzvorgabe selbst ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (d. h. aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten). Diese Vorgabe ist bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen, indem sie die Einnahmen des Unternehmens mindert. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind.
Additions:
Die Widersprüche in der Gesetzessystematik, die durch die nachträglich eingeführten Vorschriften zur Anreizregulierung entstanden sind (vgl. §§ 21 und 23a auf der einen und {{du przepis="§ 21a EnWG"}} auf der anderen Seite) werfen die Frage auf, inwiefern im Rahmen der Anreizregulierung bereits bei der Kostenermittlung Effizienzmaßstäbe i. s. d. §§ 21 Abs. 2 und 23a EnWG anzuwenden sind. Da dies aber zu doppelten Effizienzabschlägen führen kann [Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 27], ist dies wohl abzulehnen. Das System der §§ 21 und 23a EnWG ist mit dem {{du przepis="§ 21a EnWG"}} und damit mit der Anreizregulierung nicht zu vereinbaren, so dass hier nur diejenigen Regelungen anzuwenden sind, die nicht im Widerspruch zu {{du przepis="§ 21a EnWG"}} stehen.
Weitere Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe finden Sie im [[EnREffizienzvergleich Artikel über den Effizienzvergleich]]. Dort werden auch die Begriffe der nicht beeinflussbaren, vorübergehend nicht beeinflussbaren und beeinflussbaren Kosten erläutert.
Weitere Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe finden Sie im [[EnREffizienzvergleich Artikel über den Effizienzvergleich]]. Dort werden auch die Begriffe der nicht beeinflussbaren, vorübergehend nicht beeinflussbaren und beeinflussbaren Kosten erläutert.
Deletions:
Additions:
Die Notwendigkeit, Netzentgelte an effizienter Betriebsführung auszurichten, ist in {{du przepis="§ 21 Abs. 2 EnWG"}} gesetzlich vorgesehen. Die Anreizregulierungsverordnung stellt diesbezüglich im Hinblick auf die Erlösobergrenze noch genauere Vorgaben in Form des Effizienzvergleichs gem. §§ 11 ff. ARegV auf. Demnach sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen, sog. [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete **Effizienzvorgabe** für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
- Vergleich des Kostenniveaus aller anderen Netzbetreiber,
- geografische und sonstige Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- Anlagevermögen des Netzbetreibers,
Die daraus resultierende Effizienzvorgabe selbst ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (d. h. aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten). Diese Vorgabe ist bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen, indem sie die Einnahmen des Unternehmens mindert. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind.
- Vergleich des Kostenniveaus aller anderen Netzbetreiber,
- geografische und sonstige Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- Anlagevermögen des Netzbetreibers,
Die daraus resultierende Effizienzvorgabe selbst ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (d. h. aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten). Diese Vorgabe ist bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen, indem sie die Einnahmen des Unternehmens mindert. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind.
Deletions:
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen, sog. [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete **Effizienzvorgabe** für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
- der Vergleich des Kostenniveaus aller anderen Netzbetreiber,
- die geografischen und sonstigen Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- das Anlagevermögen des Netzbetreibers,
Die daraus resultierende Effizienzvorgabe selbst, ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten), die bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind.
Additions:
- Kalkulatorische Kostenpositionen, wie Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, Verzinsung des eingesetzten (Eigen-)Kapitals {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, kalkulatorische Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}},
Gem. § 9 StromNEV sind ferner erzielte Erlöse kostenmindernd zu berücksichtigen. Alle der o. g. Kosten werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ermittelt. Allerdings werden nicht alle in der GuV enthaltenen Kosten berücksichtigt, sondern nur solche, die den Regeln der Netzentgeltverordnung entsprechen. In den §§ 4 StromNEV ff. finden sich dabei zahlreiche Einschränkungen und Vorgaben in Bezug auf die Ermittlung der Kosten des Netzbetriebes. >>**Beispiel**
Zu beachten ist ferner, dass die Gemeinkosten des Unternehmens bei Bedarf dem Netzbereich in angemessenem Umfang zugeschlüsselt werden müssen, § 4 Abs. 4 StromNEV. Die Verteilung dieser Gemeinkosten auf Netz und die übrigen Unternehmensbereiche muss sachgerecht und stetig erfolgen [Mehr dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 69].
Gem. § 9 StromNEV sind ferner erzielte Erlöse kostenmindernd zu berücksichtigen. Alle der o. g. Kosten werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ermittelt. Allerdings werden nicht alle in der GuV enthaltenen Kosten berücksichtigt, sondern nur solche, die den Regeln der Netzentgeltverordnung entsprechen. In den §§ 4 StromNEV ff. finden sich dabei zahlreiche Einschränkungen und Vorgaben in Bezug auf die Ermittlung der Kosten des Netzbetriebes. >>**Beispiel**
Zu beachten ist ferner, dass die Gemeinkosten des Unternehmens bei Bedarf dem Netzbereich in angemessenem Umfang zugeschlüsselt werden müssen, § 4 Abs. 4 StromNEV. Die Verteilung dieser Gemeinkosten auf Netz und die übrigen Unternehmensbereiche muss sachgerecht und stetig erfolgen [Mehr dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 69].
Deletions:
- Verzinsung des eingesetzten (Eigen-)Kapitals {{du przepis="§ 7 StromNEV"}},
- Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}},
Gem. § 9 StromNEV sind ferner erzielte Erlöse kostenmindernd zu berücksichtigen. Alle der o. g. Kosten werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ermittelt. Allerdings werden nicht alle in der GuV enthaltenen Kosten berücksichtigt, sondern nur solche, die den Regeln der Netzentgeltverordnung entsprechen. In den §§ 4 StromNEV ff. finden sich zahlreiche Einschränkungen und Vorgaben in Bezug auf die Ermittlung der Kosten des Netzbetriebes. >>**Beispiel**
Deletions:
Auch wenn mit dem Erlass der ARegV die Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung stattfinden soll, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte alle übrigen Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgendes Zusammenspiel der Normen [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine Effizienzvorgabe an, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen;
- entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt; gem. {{du przepis="§ 17 ARegV"}} sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen Vorgaben des EnWG sind ebenfalls zu berücksichtigen [vgl. insbesondere {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein; mehr dazu weiter unten, Punkt C.].
Additions:
Die §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 10 StromNEV"}} bestimmen, welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Die in der Verordnung genannten Kostengruppen werden eingeteilt in:
Deletions:
Additions:
Die früher geltende Regelung über die //periodenübergreifende Saldierung// aus {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} (oder aus {{du przepis="§ 10 GasNEV"}}) gilt gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 4 StromNEV"}} bzw. GasNEV nicht mehr bei Anreizregulierung. Die Funktionsweise des [[EnRRegulierungskonto Regulierungskontos wurde im Lexikon erklärt]].
Deletions:
sdsd {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sdfsf
Additions:
sdsd {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sdfsf
Deletions:
Additions:
sdfsf § 11 StromNEV dsfsfsaf
Da die Kalkulation der Netzentgelte jeweils auf Planzahlen beruht, ist am Ende jeder Periode eine Abweichung zwischen "Ist" und "Plan" möglich. Deshalb werden für Netzbetreiber sog. Regulierungskonten geführt gem. {{du przepis="§ 5 ARegV"}}. Das Saldo dieses Kontos ist bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen.
Da die Kalkulation der Netzentgelte jeweils auf Planzahlen beruht, ist am Ende jeder Periode eine Abweichung zwischen "Ist" und "Plan" möglich. Deshalb werden für Netzbetreiber sog. Regulierungskonten geführt gem. {{du przepis="§ 5 ARegV"}}. Das Saldo dieses Kontos ist bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen.
Deletions:
Additions:
Da die Kalkulation der Netzentgelte jeweils auf Planzahlen beruht, ist am Ende jeder Periode eine Abweichung zwischen "Ist" und "Plan" möglich. Deshalb werden für Netzbetreiber sog. Regulierungskonten geführt gem. {{du przepis="§ 5 ARegV"}}. Das Saldo dieses Kontos ist bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. sdfsf § 11 StromNEV dsfsfsaf
Deletions:
Additions:
Da die Kalkulation der Netzentgelte jeweils auf Planzahlen beruht, ist am Ende jeder Periode eine Abweichung zwischen "Ist" und "Plan" möglich. Deshalb werden für Netzbetreiber sog. Regulierungskonten geführt gem. {{du przepis="§ 5 ARegV"}}. Das Saldo dieses Kontos ist bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. § 11 StromNEV
Deletions:
Additions:
Die früher geltende Regelung über die //periodenübergreifende Saldierung// aus § 11 StromNEV (oder aus {{du przepis="§ 10 GasNEV"}}) gilt gem. § 32 Abs. 4 StromNEV bzw. GasNEV nicht mehr bei Anreizregulierung. Die Funktionsweise des [[EnRRegulierungskonto Regulierungskontos wurde im Lexikon erklärt]].
Deletions:
Additions:
Die früher geltende Regelung über die //periodenübergreifende Saldierung// aus § 11 StromNEV (oder aus {{du przepis="§ 10 GasNEV"}}) gilt gem. § 32 Abs. 4 StromNEV / GasNEV nicht mehr bei Anreizregulierung. Die Funktionsweise des [[EnRRegulierungskonto Regulierungskontos wurde im Lexikon erklärt]].
Additions:
Nach Einführung des EnWG im Jahre 2005 wurden Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten des Netzbetreibers ermittelt. Sofern die vom Netzbetreiber bei Genehmigung der Entgelte vorgelegten Kosten gerechtfertigt waren, wurden die darauf basierenden Entgelte genehmigt (vgl. {{du przepis="§ 23a EnWG"}}). Bei kostenbasierter Regulierung werden berechtigte Kosten auf Netzentgelte umgelegt, so dass eine Kostensenkung für den Netzbetreiber kaum Vorteile bringt.
Die Anreizregulierung wurde ab 2009 eingeführt (vgl. {{du przepis="§ 21a EnWG"}}). Das Ziel war dabei, dass Netzbetreiber trotz ihres Ziels der Gewinnmaximierung einen Anreiz zur Kostensenkung erhalten [Mehr dazu sowie zur Entstehung der Anreizregulierung bei Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 4 ff.]. Durch die (zumindest in gewissem Rahmen) Abkopplung der Einnahmen des Netzbetreibers von dessen Kosten wird effizientes Wirtschaften für den Netzbetreiber attraktiv. In der Anreizregulierung wirken sich Kosteneinsparungen nicht direkt auf die Einnahmen aus, wie dies bei kostenbasierter Regulierung der Fall ist. Wenn der Netzbetreiber seine Kosten senkt, kann er im Laufe einer Regulierungsperiode seinen Gewinn maximieren oder zumindest Verluste minimieren. Auf diese Weise werden Kosteneinsparpotenziale vom Netzbetreiber selbst - und nicht durch die Regulierungsbehörde - gesucht. Dabei behält das Unternehmen in gewissen Grenzen auch Flexibilität bei der Betriebsführung, indem es seine Kosten frei gestaltet, während die Einnahmen durch die vorgegebenen Erlöse bestimmt werden. Selbstverständlich ist dieser Spielraum nicht groß, weil die Effizienzvorgaben stets an der Grenze des Machbaren liegen. Dennoch verbleibt mit der Anreizregulierung ein Anreiz zum effizienten Wirtschaften, weil dadurch Gewinne maximiert oder zumindest Verluste minimiert werden.
Die Anreizregulierung wurde ab 2009 eingeführt (vgl. {{du przepis="§ 21a EnWG"}}). Das Ziel war dabei, dass Netzbetreiber trotz ihres Ziels der Gewinnmaximierung einen Anreiz zur Kostensenkung erhalten [Mehr dazu sowie zur Entstehung der Anreizregulierung bei Ruge, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 18, Rn. 4 ff.]. Durch die (zumindest in gewissem Rahmen) Abkopplung der Einnahmen des Netzbetreibers von dessen Kosten wird effizientes Wirtschaften für den Netzbetreiber attraktiv. In der Anreizregulierung wirken sich Kosteneinsparungen nicht direkt auf die Einnahmen aus, wie dies bei kostenbasierter Regulierung der Fall ist. Wenn der Netzbetreiber seine Kosten senkt, kann er im Laufe einer Regulierungsperiode seinen Gewinn maximieren oder zumindest Verluste minimieren. Auf diese Weise werden Kosteneinsparpotenziale vom Netzbetreiber selbst - und nicht durch die Regulierungsbehörde - gesucht. Dabei behält das Unternehmen in gewissen Grenzen auch Flexibilität bei der Betriebsführung, indem es seine Kosten frei gestaltet, während die Einnahmen durch die vorgegebenen Erlöse bestimmt werden. Selbstverständlich ist dieser Spielraum nicht groß, weil die Effizienzvorgaben stets an der Grenze des Machbaren liegen. Dennoch verbleibt mit der Anreizregulierung ein Anreiz zum effizienten Wirtschaften, weil dadurch Gewinne maximiert oder zumindest Verluste minimiert werden.
Deletions:
Durch die Einführung der Anreizregulierung sollen insofern die Erlöse von den Kosten entkoppelt werden. Dies ist auch der Hauptunterschied zur kostenbasierten Regulierung. Die kostenbasierte Ermittlung der Netzentgelte erfolgt vergangenheitsbezogen auf Basis der bisher bekannten Kosten des Netzbetriebs. Dabei überprüft die Regulierungsbehörde ob und inwiefern die vorgelegten Kosten gerechtfertigt sind. Die Anreizregulierung ist auf die künftige Entwicklung des Netzbetriebs gerichtet, indem sie die zu erreichende Effizienz des Unternehmens unter Berücksichtigung der sich verändernden äußeren Faktoren des Betriebs vorgibt. Beim geltenden Modell der Erlösobergrenzen behält das Unternehmen auch gewisse Flexibilität bei der Betriebsführung, indem er seine Kosten frei gestalten kann, denn nur die Einnahmen sind durch die Erlösobergrenze vorgegeben. Selbstverständlich ist dieser Spielraum nicht groß, weil die Effizienzvorgaben stets an der Grenze des Machbaren liegen. Dennoch verbleibt mit der Anreizregulierung ein Anreiz zum effizienten Wirtschaften, weil dadurch Gewinne maximiert oder zumindest Verluste minimiert werden. Bei kostenbasierter Regulierung werden berechtigte Kosten auf Netzentgelte umgelegt, so dass eine Kostensenkung für den Netzbetreiber kaum Vorteile bringt.
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} konnte sich die Bundesregierung für eine Anreizregulierung entweder bezogen auf Preisobergrenzen (//price cap//) oder auch für eine Vorgabe der Gesamterlöse (//revenue cap//) entscheiden. Die Regulierung gem. ARegV erfolgt nach der letztgenannten Methode, also bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
- aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}} (d. h. bilanzielle, insb. Personal-, Material-, Betriebs- und Fremdkapitalkosten),
- aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}} (d. h. bilanzielle, insb. Personal-, Material-, Betriebs- und Fremdkapitalkosten),
Deletions:
- aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}},
Additions:
- entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt; gem. {{du przepis="§ 17 ARegV"}} sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen Vorgaben des EnWG sind ebenfalls zu berücksichtigen [vgl. insbesondere {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein; mehr dazu weiter unten, Punkt C.].
Deletions:
Additions:
Nach Einführung des EnWG im Jahre 2005 wurden Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten des Netzbetreibers ermittelt. Sofern die vom Netzbetreiber bei Genehmigung der Entgelte vorgelegten Kosten gerechtfertigt waren, wurden die darauf basierenden Entgelte genehmigt (vgl. {{du przepis="§ 23a EnWG"}}). Die Anreizregulierung wurde ab 2009 eingeführt (vgl. {{du przepis="§ 21a EnWG"}}). Das Ziel war dabei, dass Netzbetreiber trotz ihres Ziels der Gewinnmaximierung einen Anreiz zur Kostensenkung erhalten. Durch die (zumindest in gewissem Rahmen) Abkopplung der Einnahmen des Netzbetreibers von seinen Kosten wird effizientes Wirtschaften für den Netzbetreiber attraktiv. In der Anreizregulierung wirken sich Kosteneinsparungen nicht direkt auf die Einnahmen aus, wie dies bei kostenbasierter Regulierung der Fall ist. Wenn der Netzbetreiber seine Kosten senkt, kann er seinen Gewinn maximieren oder zumindest Verluste minimieren. Auf diese Weise werden Kosteneinsparpotenziale vom Netzbetreiber selbst - und nicht durch die Regulierungsbehörde - gesucht.
((2)) Rechtsquelle: insb. Anreizregulierungsverordnung
((2)) Rechtsquelle: insb. Anreizregulierungsverordnung
Deletions:
((2)) Rechtsquelle: Anreizregulierungsverordnung
Additions:
Die Anreizregulierung bedeutet, dass dem Netzbetreiber Vorgaben gemacht werden, die ihn zum effizienten Wirtschaften zwingen. Die Kosten des Netzbetreibers rücken dabei in den Hintergrund und sind nicht allein für die Höhe der Netzentgelte ausschlaggebend - maßgeblich ist vielmehr, welche Effizienz der jeweilige Netzbetreiber potenziell erreichen kann. Netzbetreibern soll für einen festgelegten Zeitraum zugleich gestattet sein, die Vorteile von Kostensenkungen in Form von Gewinnen einzunehmen, auch dies in der Praxis nicht oft gelingt.
Deletions:
Additions:
Weitere Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe finden Sie im [[EnREffizienzvergleich Artikel über den Effizienzvergleich]].
Deletions:
Additions:
Pacht-/Mietkosten für betriebsnotwendige Anlagegüter dürfen nur in einem Umfang berücksichtigt werden, in welchem sie einem Eigentümer ebenfalls entstünden (§ 4 Abs. 5 StromNEV). Dies soll verhindern, dass durch Pacht- oder Mietverträge der Eigentümer Zusatzeinnahmen generiert, während die Kosten des Netzbetriebes künstlich in die Höhe getrieben werden.>> Allgemein gilt gem. § 4 StromNEV, dass die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebes genau von eventuellen anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zu trennen sind.
Deletions:
Additions:
Gem. § 9 StromNEV sind ferner erzielte Erlöse kostenmindernd zu berücksichtigen. Alle der o. g. Kosten werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ermittelt. Allerdings werden nicht alle in der GuV enthaltenen Kosten berücksichtigt, sondern nur solche, die den Regeln der Netzentgeltverordnung entsprechen. In den §§ 4 StromNEV ff. finden sich zahlreiche Einschränkungen und Vorgaben in Bezug auf die Ermittlung der Kosten des Netzbetriebes. >>**Beispiel**
So sind zum Beispiel Pacht-/Mietkosten für betriebsnotwendige Anlagegüter nur im Umfang zu berücksichtigen, wie sie einem Eigentümer ebenfalls entstünden (§ 4 Abs. 5 StromNEV). Dies soll verhindern, dass durch Pacht- oder Mietverträge der Eigentümer Zusatzeinnahmen generiert, während die Kosten des Netzbetriebes künstlich in die Höhe getrieben werden.>> Allgemein gilt gem. § 4 StromNEV, dass die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebes genau von eventuellen anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zu trennen sind.
So sind zum Beispiel Pacht-/Mietkosten für betriebsnotwendige Anlagegüter nur im Umfang zu berücksichtigen, wie sie einem Eigentümer ebenfalls entstünden (§ 4 Abs. 5 StromNEV). Dies soll verhindern, dass durch Pacht- oder Mietverträge der Eigentümer Zusatzeinnahmen generiert, während die Kosten des Netzbetriebes künstlich in die Höhe getrieben werden.>> Allgemein gilt gem. § 4 StromNEV, dass die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebes genau von eventuellen anderen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zu trennen sind.
Deletions:
Additions:
Um die Kostensituation des Netzbetreibers mit dem erwünschten Niveau (auch //Benchmark// genannt) vergleichen zu können, müssen zunächst seine tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Gem. {{du przepis="§ 6 I ARegV"}} erfolgt dies gemäß den Vorschriften der StromNEV und GasNEV. Dabei werden die Kosten des Netzbetreibers im vorletzten Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode ermittelt - Kostenbasis ist das zu diesem Zeitpunkt letzte, abgeschlossene Geschäftsjahr. Dieses Jahr wird auch **Basisjahr** genannt. Die maßgeblichen Zeiträume für die Anreizregulierung fasst auch folgende Grafik zusammen:
Die §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen, welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Die in der Verordnung genannten Kostengruppen werden eingeteilt in:
- aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}},
- Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}},
- Verzinsung des eingesetzten (Eigen-)Kapitals {{du przepis="§ 7 StromNEV"}},
- Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}},
- Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}.
Diese Kosten werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Die §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen, welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Die in der Verordnung genannten Kostengruppen werden eingeteilt in:
- aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}},
- Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}},
- Verzinsung des eingesetzten (Eigen-)Kapitals {{du przepis="§ 7 StromNEV"}},
- Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}},
- Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}.
Diese Kosten werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Deletions:
Die §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}}, Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, EK-Verzinsung {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}} oder Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Additions:
- schließlich das Saldo des [[EnRRegulierungskonto Regulierungskontos]] i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (oder es wird abgezogen, wenn das Regulierungskonto negativ war).
Deletions:
Additions:
Durch die Einführung der Anreizregulierung sollen insofern die Erlöse von den Kosten entkoppelt werden. Dies ist auch der Hauptunterschied zur kostenbasierten Regulierung. Die kostenbasierte Ermittlung der Netzentgelte erfolgt vergangenheitsbezogen auf Basis der bisher bekannten Kosten des Netzbetriebs. Dabei überprüft die Regulierungsbehörde ob und inwiefern die vorgelegten Kosten gerechtfertigt sind. Die Anreizregulierung ist auf die künftige Entwicklung des Netzbetriebs gerichtet, indem sie die zu erreichende Effizienz des Unternehmens unter Berücksichtigung der sich verändernden äußeren Faktoren des Betriebs vorgibt. Beim geltenden Modell der Erlösobergrenzen behält das Unternehmen auch gewisse Flexibilität bei der Betriebsführung, indem er seine Kosten frei gestalten kann, denn nur die Einnahmen sind durch die Erlösobergrenze vorgegeben. Selbstverständlich ist dieser Spielraum nicht groß, weil die Effizienzvorgaben stets an der Grenze des Machbaren liegen. Dennoch verbleibt mit der Anreizregulierung ein Anreiz zum effizienten Wirtschaften, weil dadurch Gewinne maximiert oder zumindest Verluste minimiert werden. Bei kostenbasierter Regulierung werden berechtigte Kosten auf Netzentgelte umgelegt, so dass eine Kostensenkung für den Netzbetreiber kaum Vorteile bringt.
Auch wenn mit dem Erlass der ARegV die Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung stattfinden soll, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte alle übrigen Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgendes Zusammenspiel der Normen [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine Effizienzvorgabe an, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen;
- entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt; gem. {{du przepis="§ 17 ARegV"}} sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen Vorgaben des EnWG (insbesondere {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} konnte sich die Bundesregierung für eine Anreizregulierung entweder bezogen auf Preisobergrenzen (//price cap//) oder auch für eine Vorgabe der Gesamterlöse (//revenue cap//). Die Regulierung gem. ARegV erfolgt nach der letztgenannten Methode, also bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
- auf diese Kostenbasis einige **Regulierungsfaktoren** nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt; zentral ist in diesem Zusammenhang der dabei durchzuführende **[[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]]**;
Die §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}}, Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, EK-Verzinsung {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}} oder Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Auch wenn mit dem Erlass der ARegV die Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung stattfinden soll, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte alle übrigen Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgendes Zusammenspiel der Normen [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine Effizienzvorgabe an, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen;
- entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt; gem. {{du przepis="§ 17 ARegV"}} sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen Vorgaben des EnWG (insbesondere {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} konnte sich die Bundesregierung für eine Anreizregulierung entweder bezogen auf Preisobergrenzen (//price cap//) oder auch für eine Vorgabe der Gesamterlöse (//revenue cap//). Die Regulierung gem. ARegV erfolgt nach der letztgenannten Methode, also bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
- auf diese Kostenbasis einige **Regulierungsfaktoren** nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt; zentral ist in diesem Zusammenhang der dabei durchzuführende **[[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]]**;
Die §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}}, Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, EK-Verzinsung {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}} oder Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Deletions:
Auch wenn die Anreizregulierung mit dem Erlass der ARegV eingeführt wurde, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte alle übrigen Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgendes Zusammenspiel der Normen [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers ermittelt werden; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}) - andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ist insbesondere auch eine Effizienzvorgabe anzuordnen, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen;
- entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt; gem. {{du przepis="§ 17 ARegV"}} sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen Vorgaben des EnWG (insbesondere {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein).
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} konnte sich der Verordnungsgeber sowohl für eine Anreizregulierung bezogen auf Preisobergrenzen (//price cap//) wie auch für eine Vorgabe der Gesamterlöse (//revenue cap//). Die Regulierung gem. ARegV erfolgt nach der letztgenannten Methode, also bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
- auf diese Kostenbasis einige **Regulierungsfaktoren** nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt; zentral ist in diesem Zusammenhang der dabei durchzuführende **[[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]]**;
Die §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}}, Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, EK-Verzinsung {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}} oder Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Für die Kalkulation entstehender Kosten der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Additions:
Die §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}}, Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, EK-Verzinsung {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}} oder Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Für die Kalkulation entstehender Kosten der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Deletions:
Additions:
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers ermittelt werden; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}) - andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
Deletions:
Additions:
Durch die Einführung der Anreizregulierung sollen insofern die Erlöse von den Kosten entkoppelt werden. Dies ist auch der Hauptunterschied zur kostenbasierten Regulierung. Die kostenbasierte Ermittlung der Netzentgelte erfolgt vergangenheitsbezogen auf Basis der bisher bekannten Kosten des Netzbetriebs. Dabei überprüft die Regulierungsbehörde ob und inwiefern die vorgelegten Kosten gerechtfertigt sind. Die Anreizregulierung ist auf die künftige Entwicklung des Netzbetriebs gerichtet, indem sie die zu erreichende Effizienz des Unternehmens unter Berücksichtigung der sich verändernden äußeren Faktoren des Betriebs vorgibt. Beim geltenden Modell der Erlösobergrenzen behält das Unternehmen auch gewisse Flexibilität bei der Betriebsführung, indem es seine Kosten frei gestalten kann, denn nur die Einnahmen sind durch die Erlösobergrenze vorgegeben. Selbstverständlich ist dieser Spielraum nicht groß, weil die Effizienzvorgaben stets an der Grenze des Machbaren liegen. Dennoch verbleibt mit der Anreizregulierung ein Anreiz zum effizienten Wirtschaften, weil dadurch Gewinne maximiert oder zumindest Verluste minimiert werden. Bei kostenbasierter Regulierung werden berechtigte Kosten auf Netzentgelte umgelegt, so dass eine Kostensenkung für den Netzbetreiber kaum Vorteile bringt.
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers ermittelt werden; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers ermittelt werden; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
Deletions:
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
Deletions:
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Additions:
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Deletions:
Additions:
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Deletions:
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Deletions:
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Additions:
Um die Kostensituation des Netzbetreibers mit dem erwünschten Niveau (sog. Benchmark) vergleichen zu können, müssen zunächst seine tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Gem. {{du przepis="§ 6 I ARegV"}} erfolgt dies gemäß den Vorschriften der StromNEV und GasNEV. Dabei werden die Kosten des Netzbetreibers im vorletzten Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode ermittelt - Kostenbasis ist das zu diesem Zeitpunkt letzte, abgeschlossene Geschäftsjahr. Dieses Jahr wird auch **Basisjahr** genannt. Die maßgeblichen Zeiträume für die Anreizregulierung fasst auch folgende Grafik zusammen:
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Deletions:
Additions:
Auch wenn die Anreizregulierung mit dem Erlass der ARegV eingeführt wurde, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte alle übrigen Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgendes Zusammenspiel der Normen [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
Deletions:
Deletions:
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Additions:
Die Anreizregulierung bedeutet, dass dem Netzbetreiber Vorgaben gemacht werden, die ihn zum effizienten Wirtschaften zwingen. Die Kosten des Netzbetreibers rücken dabei in den Hintergrund und sind nicht allein für die Höhe der Netzentgelte ausschlaggebend - maßgeblich ist allein, welche Effizienz der jeweilige Netzbetreiber potenziell erreichen kann. Netzbetreibern soll für einen festgelegten Zeitraum zugleich gestattet sein, die Vorteile von Kostensenkungen in Form von Gewinnen einzunehmen.
((2)) Hintergrund und Vergleich mit kostenbasierter Regulierung
Die Anreizregulierung wurde in Deutschland als das Instrument der Wahl für die Regulierung des Netzmonopols in der Energiewirtschaft festgelegt (vgl. {{du przepis="§ 21a EnWG"}}). Die Anreizregulierung wurde eingeführt, damit Netzbetreiber trotz ihres Ziels der Gewinnmaximierung einen Anreiz zur Kostensenkung erhalten. Durch die (zumindest in gewissem Rahmen) Abkopplung der Einnahmen des Netzbetreibers von seinen Kosten wird effizientes Wirtschaften für den Netzbetreiber attraktiv, so dass Kosteneinsparpotenziale vom Netzbetreiber selbst gesucht werden.
Durch die Einführung der Anreizregulierung sollen insofern die Erlöse von den Kosten entkoppelt werden. Dies ist auch der Hauptunterschied zur kostenbasierten Regulierung. Die kostenbasierte Ermittlung der Netzentgelte erfolgt vergangenheitsbezogen auf Basis der bisher bekannten Kosten des Netzbetriebs. Dabei überprüft die Regulierungsbehörde ob und inwiefern die vorgelegten Kosten gerechtfertigt sind. Die Anreizregulierung ist auf die künftige Entwicklung des Netzbetriebs gerichtet, indem sie die zu erreichende Effizienz des Unternehmens unter Berücksichtigung der sich verändernden äußeren Faktoren des Betriebs vorgibt. Beim geltenden Modell der Erlösobergrenzen behält das Unternehmen auch gewisse Flexibilität bei der Betriebsführung, indem er seine Kosten frei gestalten kann, denn nur die Einnahmen sind durch die Erlösobergrenze vorgegeben. Selbstverständlich ist dieser Spielraum nicht groß, weil die Effizienzvorgaben stets an der Grenze des Machbaren liegen. Dennoch verbleibt mit der Anreizregulierung ein Anreiz zum effizienten Wirtschaften, weil dadurch Gewinne maximiert oder zumindest Verluste minimiert werden. Bei kostenbasierter Regulierung werden berechtigte Kosten auf Netzentgelte umgelegt, so dass eine Kostensenkung für den Netzbetreiber kaum Vorteile bringt.
Die Unterschiede der beiden Regulierungsansätze fasst auch folgende Grafik zusammen:
((2)) Hintergrund und Vergleich mit kostenbasierter Regulierung
Die Anreizregulierung wurde in Deutschland als das Instrument der Wahl für die Regulierung des Netzmonopols in der Energiewirtschaft festgelegt (vgl. {{du przepis="§ 21a EnWG"}}). Die Anreizregulierung wurde eingeführt, damit Netzbetreiber trotz ihres Ziels der Gewinnmaximierung einen Anreiz zur Kostensenkung erhalten. Durch die (zumindest in gewissem Rahmen) Abkopplung der Einnahmen des Netzbetreibers von seinen Kosten wird effizientes Wirtschaften für den Netzbetreiber attraktiv, so dass Kosteneinsparpotenziale vom Netzbetreiber selbst gesucht werden.
Durch die Einführung der Anreizregulierung sollen insofern die Erlöse von den Kosten entkoppelt werden. Dies ist auch der Hauptunterschied zur kostenbasierten Regulierung. Die kostenbasierte Ermittlung der Netzentgelte erfolgt vergangenheitsbezogen auf Basis der bisher bekannten Kosten des Netzbetriebs. Dabei überprüft die Regulierungsbehörde ob und inwiefern die vorgelegten Kosten gerechtfertigt sind. Die Anreizregulierung ist auf die künftige Entwicklung des Netzbetriebs gerichtet, indem sie die zu erreichende Effizienz des Unternehmens unter Berücksichtigung der sich verändernden äußeren Faktoren des Betriebs vorgibt. Beim geltenden Modell der Erlösobergrenzen behält das Unternehmen auch gewisse Flexibilität bei der Betriebsführung, indem er seine Kosten frei gestalten kann, denn nur die Einnahmen sind durch die Erlösobergrenze vorgegeben. Selbstverständlich ist dieser Spielraum nicht groß, weil die Effizienzvorgaben stets an der Grenze des Machbaren liegen. Dennoch verbleibt mit der Anreizregulierung ein Anreiz zum effizienten Wirtschaften, weil dadurch Gewinne maximiert oder zumindest Verluste minimiert werden. Bei kostenbasierter Regulierung werden berechtigte Kosten auf Netzentgelte umgelegt, so dass eine Kostensenkung für den Netzbetreiber kaum Vorteile bringt.
Die Unterschiede der beiden Regulierungsansätze fasst auch folgende Grafik zusammen:
Deletions:
((2)) Hintergrund
Die Anreizregulierung ist in Deutschland das behördliche Instrument der Wahl für die Regulierung des Netzmonopols in der Energiewirtschaft. Gründe für die Einführung der ARegV sind unter anderem, dass Netzbetreiber kein Eigeninteresse daran haben, ihre Kosten zu senken, um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zu geben. Sie soll Anreize schaffen, künftig Kosteneinsparpotenziale zu erkennen und zu nutzen.
((2)) Vergleich mit kostenbasierter Regulierung
Durch die Einführung der Anreizregulierung ({{du akt="ARegV"}}) sollen mittelfristig die Erlöse von den Kosten eigentlich entkoppelt werden. Die Grundlage der Kostenrechnung baut auf den Bestimmungen der 2005 verabschiedeten Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), bzw. Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) auf. Einfach gesagt gibt die Anreizregulierung vor, welche beeinflussbare Kosten bei der Bildung der Erlösobergrenzen eine Rolle spielen und aus der Stromnetzentgeltverordnung lässt sich ableiten wie diese Kosten generell berechnet werden.
Die Unterschiede der Anreizregulierung zu einer kostenorientierten Regulierung liegen in erster Linie darin, dass im Falle der Anreizregulierung die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt dabei ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten __Erlösobergrenzen__ eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Die Unterschiede fasst auch folgende Grafik zusammen:
Additions:
Die Anreizregulierung bedeutet, dass dem Netzbetreiber Vorgaben gemacht werden, die ihn zum effizienten Wirtschaften zwingen. Die Kosten des Netzbetreibers rücken dabei in den Hintergrund und sind nicht allein für die Höhe der Netzentgelte ausschlaggebend - maßgeblich ist der möglichst effiziente Netzbetrieb. Netzbetreibern soll für einen festgelegten Zeitraum zugleich gestattet sein, die Vorteile von Kostensenkungen in Form von Gewinnen einzunehmen.
Deletions:
Additions:
Auch wenn die Anreizregulierung mit dem Erlass der ARegV eingeführt wurde, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte alle übrigen Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgendes Zusammenspiel der Normen [AUsführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
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Additions:
Die Anreizregulierung ist der vom deutschen Gesetzgeber aktuell in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehene Weg der Regulierung von Netzentgelten. Ein allgemeiner Überblick über die Regulierung von Netzentgelten in der Energiewirtschaft wurde [[EnergieRNNE in einem anderen Artikel festgehalten]]. Im nachstehenden Artikel werden speziell die Mechanismen der Anreizregulierung der Netzentgelte gem. {{du przepis="§ 21a EnWG"}} sowie gem. den Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vorgestellt.
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Additions:
Im nachstehenden Artikel wird die Anreizregulierung der Netzentgelte gem. {{du przepis="§ 21a EnWG"}} sowie gem. den Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vorgestellt. Dabei wurde der Überblick über die Regulierung von Netzentgelten in der Energiewirtschaft [[EnergieRNNE in einem anderen Artikel festgehalten]].
Um dem Leser das Thema der Anreizregulierung näher zu bringen werden an dieser Stelle zunächst einige grundlegende Informationen zum Begriff und Hintergrund dieser Regulierungsform sowie einige weitere Informationen vorgestellt (A.). Im Zentrum der Anreizregulierung nach geltendem Recht steht die sog. Erlösobergrenze für den Netzbetreiber (B.). Zu klären ist auch, wie aus der Erlösobergrenze Netzentgelte zu ermitteln sind (C.). Schließlich wird das Thema der Anreizregulierung an einem einfachen Praxisbeispiel erläutert (D.).
((1)) Grundlagen
Um dem Leser das Thema der Anreizregulierung näher zu bringen werden an dieser Stelle zunächst einige grundlegende Informationen zum Begriff und Hintergrund dieser Regulierungsform sowie einige weitere Informationen vorgestellt (A.). Im Zentrum der Anreizregulierung nach geltendem Recht steht die sog. Erlösobergrenze für den Netzbetreiber (B.). Zu klären ist auch, wie aus der Erlösobergrenze Netzentgelte zu ermitteln sind (C.). Schließlich wird das Thema der Anreizregulierung an einem einfachen Praxisbeispiel erläutert (D.).
((1)) Grundlagen
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Additions:
- entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt; gem. {{du przepis="§ 17 ARegV"}} sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen Vorgaben des EnWG (insbesondere {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein).
Deletions:
Additions:
((2)) Zusammenspiel der anwendbaren Vorschriften
Auch wenn die Anreizregulierung mit dem Erlass der ARegV eingeführt wurde, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte alle übrigen Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgendes Zusammenspiel der Normen:
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ist insbesondere auch eine Effizienzvorgabe anzuordnen, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen;
- aus der Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt.
Auch wenn die Anreizregulierung mit dem Erlass der ARegV eingeführt wurde, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte alle übrigen Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgendes Zusammenspiel der Normen:
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ist insbesondere auch eine Effizienzvorgabe anzuordnen, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen;
- aus der Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt.
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} konnte sich der Verordnungsgeber sowohl für eine Anreizregulierung bezogen auf Preisobergrenzen (//price cap//) wie auch für eine Vorgabe der Gesamterlöse (//revenue cap//). Die Regulierung gem. ARegV erfolgt nach der letztgenannten Methode, also bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
Deletions:
Additions:
Die Anreizregulierung ist in Deutschland das behördliche Instrument der Wahl für die Regulierung des Netzmonopols in der Energiewirtschaft. Gründe für die Einführung der ARegV sind unter anderem, dass Netzbetreiber kein Eigeninteresse daran haben, ihre Kosten zu senken, um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zu geben. Sie soll Anreize schaffen, künftig Kosteneinsparpotenziale zu erkennen und zu nutzen.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} konnte sich der Verordnungsgeber sowohl für eine Anreizregulierung bezogen auf Preisobergrenzen (/price cap//) wie auch für eine Vorgabe der Gesamterlöse (//revenue cap//). Die Regulierung gem. ARegV erfolgt nach der letztgenannten Methode, also bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
Die Notwendigkeit, Netzentgelte an effizienter Betriebsführung auszurichten, ist in {{du przepis="§ 21 Abs. 2 EnWG"}} gesetzlich vorgesehen. Die Anreizregulierungsverordnung präzisiert diese Vorgabe im Hinblick auf die Erlösobergrenze.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} konnte sich der Verordnungsgeber sowohl für eine Anreizregulierung bezogen auf Preisobergrenzen (/price cap//) wie auch für eine Vorgabe der Gesamterlöse (//revenue cap//). Die Regulierung gem. ARegV erfolgt nach der letztgenannten Methode, also bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
Die Notwendigkeit, Netzentgelte an effizienter Betriebsführung auszurichten, ist in {{du przepis="§ 21 Abs. 2 EnWG"}} gesetzlich vorgesehen. Die Anreizregulierungsverordnung präzisiert diese Vorgabe im Hinblick auf die Erlösobergrenze.
Deletions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Die Regulierung gem. ARegV erfolgt bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen, die zentrale Bedeutung für die Berechnung der Netzentgelte durch Netzbetreiber haben. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
Additions:
((1)) Fallbeispiel
Vgl. auch folgendes [[EnergieRNNEBeispiel Fallbeispiel zum Thema Netzentgelte und Anreizregulierung]].
Vgl. auch folgendes [[EnergieRNNEBeispiel Fallbeispiel zum Thema Netzentgelte und Anreizregulierung]].
Additions:
Die Anreizregulierung bedeutet, dass dem Netzbetreiber Vorgaben gemacht werden, die ihn zum effizienten Wirtschaften zwingen. Die Kosten des Netzbetreibers rücken dabei in den Hintergrund und sind nicht allein für die Höhe der Netzentgelte ausschlaggebend. Netzbetreibern soll für einen festgelegten Zeitraum zugleich gestattet sein, die Vorteile von Kostensenkungen in Form von Gewinnen einzunehmen.
Die daraus resultierende Effizienzvorgabe selbst, ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten), die bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind.
Weitere Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe finden Sie im [[EffizienzVergleich Artikel über den Effizienzvergleich]].
Mehr dazu im [[EnRQualitaetselement Artikel über das Qualitätselement]].
((2)) Regulierungskonto
Da die Kalkulation der Netzentgelte jeweils auf Planzahlen beruht, ist am Ende jeder Periode eine Abweichung zwischen "Ist" und "Plan" möglich. Deshalb werden für Netzbetreiber sog. Regulierungskonten geführt gem. {{du przepis="§ 5 ARegV"}}. Das Saldo dieses Kontos ist bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen.
Die daraus resultierende Effizienzvorgabe selbst, ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten), die bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind.
Weitere Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe finden Sie im [[EffizienzVergleich Artikel über den Effizienzvergleich]].
Mehr dazu im [[EnRQualitaetselement Artikel über das Qualitätselement]].
((2)) Regulierungskonto
Da die Kalkulation der Netzentgelte jeweils auf Planzahlen beruht, ist am Ende jeder Periode eine Abweichung zwischen "Ist" und "Plan" möglich. Deshalb werden für Netzbetreiber sog. Regulierungskonten geführt gem. {{du przepis="§ 5 ARegV"}}. Das Saldo dieses Kontos ist bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen.
Deletions:
Die daraus resultierende Effizienzvorgabe selbst, ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten), die bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind. Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe finden Sie im [[EffizienzVergleich Artikel über den Effizienzvergleich]].
Auch die Qualität der Versorgung durch den Netzbetreiber wird in der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} berücksichtigt. Jegliche Unterbrechungen der Versorgung im Netz des jeweiligen Betreibers führen dazu, dass die Qualitätsvorgaben (über-) erfüllt werden oder nicht. Je nach Situation im jeweiligen Netz kann das Unternehmen Zu- oder Abschläge in der Regulierungsformel erhalten, {{du przepis="§ 19 Abs. 1 ARegV"}}.
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} ist bei der Berechnung der Erlösobergrenze nach der Regulierungsformel aus {{du przepis="§ 7 ARegV"}} [Vgl. auch Anlage 1 zur ARegV] die allgemeine Geldwertentwicklung (i. d. R. Inflation) zu berücksichtigen. Demgemäß ist bei Ermittlung der Erlösobergrenze auf der Grundlage der Kosten eines vorangegangenen Zeitraums das Ergebnis jeweils mit dem Inflationsindex (d. h. mit dem Verhältnis zwischen Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Jahres vor Geltungsjahr der Erlösobergrenze und dem Index für Basisjahr) zu multiplizieren, so dass auch ohne Änderung der übrigen Regulierungsfaktoren die Netzentgelte um den Wert der Inflation gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} steigen.
Neben der Beseitigung der Ineffizienzen muss die Erlösobergrenze auch die Vorgabe der Effizienzsteigerung in der Branche berücksichtigen. Über den sog. generellen Produktivitätsfaktor müssen Netzbetreiber - unabhängig davon, wie sich die Kosten im Übrigen entwickeln - gewisse Einsparungen Jahr für Jahr erreichen. Dies ist ausdrücklich in {{du przepis="§ 9 ARegV"}} vorgesehen. Für die ersten beiden Regulierungsperioden sind entsprechend 1,25 % und 1,5 % vorgesehen. Für die späteren Regulierungsperioden soll dieser Faktor durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden ({{du przepis="§ 9 Abs. 3 ARegV"}}).
Die Erlösobergrenze muss auch eventuelle Veränderungen im Umfang der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers berücksichtigen. Mit dem sog. [[EnRErweiterungsfaktor Erweiterungsfaktor]] gem. {{du przepis="§ 10 ARegV"}} werden sowohl der Ausbau wie auch der Rückbau des Netzes sowie der gesamten Infrastruktur (Versorgungsleistung, Anzahl der Anschlüsse etc.) berücksichtigt.
Auch die Qualität der Versorgung ist bei der Berechnung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. Dies geschieht in Form des sog. [[EnRQualitaetselement Qualitätselements]] gem. {{du przepis="§ 18 ff ARegV"}}. Details zur Bestimmung und Berücksichtigung des Qualitätselements in der Regulierungsformel regelt {{du przepis="§ 20 ARegV"}}. Das Ziel dieses Regulierungsfaktors ist gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} die Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs.
Auch die Qualität der Versorgung durch den Netzbetreiber wird in der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} berücksichtigt. Jegliche Unterbrechungen der Versorgung im Netz des jeweiligen Betreibers führen dazu, dass die Qualitätsvorgaben (über-) erfüllt werden oder nicht. Je nach Situation im jeweiligen Netz kann das Unternehmen Zu- oder Abschläge in der Regulierungsformel erhalten, {{du przepis="§ 19 Abs. 1 ARegV"}}.
Neben der Beseitigung der Ineffizienzen muss die Erlösobergrenze auch die Vorgabe der Effizienzsteigerung in der Branche berücksichtigen. Über den sog. generellen Produktivitätsfaktor müssen Netzbetreiber - unabhängig davon, wie sich die Kosten im Übrigen entwickeln - gewisse Einsparungen Jahr für Jahr erreichen. Dies ist ausdrücklich in {{du przepis="§ 9 ARegV"}} vorgesehen. Für die ersten beiden Regulierungsperioden sind entsprechend 1,25 % und 1,5 % vorgesehen. Für die späteren Regulierungsperioden soll dieser Faktor durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden ({{du przepis="§ 9 Abs. 3 ARegV"}}).
Die Erlösobergrenze muss auch eventuelle Veränderungen im Umfang der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers berücksichtigen. Mit dem sog. [[EnRErweiterungsfaktor Erweiterungsfaktor]] gem. {{du przepis="§ 10 ARegV"}} werden sowohl der Ausbau wie auch der Rückbau des Netzes sowie der gesamten Infrastruktur (Versorgungsleistung, Anzahl der Anschlüsse etc.) berücksichtigt.
Auch die Qualität der Versorgung ist bei der Berechnung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. Dies geschieht in Form des sog. [[EnRQualitaetselement Qualitätselements]] gem. {{du przepis="§ 18 ff ARegV"}}. Details zur Bestimmung und Berücksichtigung des Qualitätselements in der Regulierungsformel regelt {{du przepis="§ 20 ARegV"}}. Das Ziel dieses Regulierungsfaktors ist gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} die Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs.
Auch die Qualität der Versorgung durch den Netzbetreiber wird in der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} berücksichtigt. Jegliche Unterbrechungen der Versorgung im Netz des jeweiligen Betreibers führen dazu, dass die Qualitätsvorgaben (über-) erfüllt werden oder nicht. Je nach Situation im jeweiligen Netz kann das Unternehmen Zu- oder Abschläge in der Regulierungsformel erhalten, {{du przepis="§ 19 Abs. 1 ARegV"}}.
Deletions:
Die Erlösobergrenze muss auch die Vorgabe der Effizienzsteigerung in der Branche berücksichtigen. Unabhängig davon, wie sich die Kosten an sich entwickeln müssen Netzbetreiber also gewisse Einsparungen Jahr für Jahr erreichen. Dies ist ausdrücklich in {{du przepis="§ 9 ARegV"}} vorgesehen. Für die ersten beiden Regulierungsperioden sind entsprechend 1,25 % und 1,5 % vorgesehen.
Die Erlösobergrenze muss auch eventuelle Veränderungen im Wirkungsbereich des Netzbetreibers berücksichtigen. Mit dem sog. [[Baumelement5632 Erweiterungsfaktor]] gem. {{du przepis="§ 10 ARegV"}} werden sowohl der Ausbau wie auch der Rückbau des Netzes sowie der gesamten Infrastruktur (Versorgungsleistung, Anzahl der Anschlüsse etc.) berücksichtigt.
Auch die Qualität der Versorgung muss bei Berechnung der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Dies geschieht in Form des sog. [[Baumelement5633 Qualitätselements]] gem. {{du przepis="§ 19 ARegV"}}. Details zur Bestimmung und Berücksichtigung des Qualitätselements in der Regulierungsformel regelt {{du przepis="§ 20 ARegV"}}. Das Ziel dieses Regulierungsfaktors ist gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} die zur Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs.
Additions:
Zu wichtigeren Punkten des [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbaus]] wurden nachstehend weitergehende Informationen zusammengefasst.
Deletions:
Additions:
Die Anreizregulierung bedeutet, dass dem Netzbetreiber Vorgaben gemacht werden, die ihn zum effizienten Wirtschaften zwingen. Die Kosten des Netzbetreibers rücken dabei in den Hintergrund und sind nicht allein für die Höhe der Netzentgelte ausschlaggebend.
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen, sog. [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete **Effizienzvorgabe** für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
Die Effizienzvorgabe wird auf der Grundlage der im Rahmen der Kostenbasis ermittelten Zahlen sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV berechnet. Sie ist das Resultat des individuell ermittelten **Effizienzwertes** des jeweiligen Netzbetreibers. Dabei werden solche Faktoren berücksichtigt, wie:
- der Vergleich des Kostenniveaus aller anderen Netzbetreiber,
- die geografischen und sonstigen Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- das Anlagevermögen des Netzbetreibers,
- sonstige Umstände, deren Einfluss auf seine Effizienz der Netzbetreiber nachweist ({{du przepis="§ 16 Abs. 2 ARegV"}}).
Die daraus resultierende Effizienzvorgabe selbst, ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten), die bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind. Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe finden Sie im [[EffizienzVergleich Artikel über den Effizienzvergleich]].
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen, sog. [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete **Effizienzvorgabe** für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
Die Effizienzvorgabe wird auf der Grundlage der im Rahmen der Kostenbasis ermittelten Zahlen sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV berechnet. Sie ist das Resultat des individuell ermittelten **Effizienzwertes** des jeweiligen Netzbetreibers. Dabei werden solche Faktoren berücksichtigt, wie:
- der Vergleich des Kostenniveaus aller anderen Netzbetreiber,
- die geografischen und sonstigen Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- das Anlagevermögen des Netzbetreibers,
- sonstige Umstände, deren Einfluss auf seine Effizienz der Netzbetreiber nachweist ({{du przepis="§ 16 Abs. 2 ARegV"}}).
Die daraus resultierende Effizienzvorgabe selbst, ist eine Vorgabe zum Abbau der aus dem Effizienzwert erkennbaren Ineffizienzen (aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten), die bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr die Netzentgelte senken, damit am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten in den Netzentgelten nicht mehr enthalten sind. Details zum Effizienzvergleich, Effizienzwert und zur Effizienzvorgabe finden Sie im [[EffizienzVergleich Artikel über den Effizienzvergleich]].
Deletions:
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen, sog. [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete Effizienzvorgabe für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
Additions:
((2)) Begriff
Die Anreizregulierung bedeutet, dass dem Netzbetreiber Vorgaben gemacht werden, die ihn zum effizienten Wirtschaften zwingen.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Die Regulierung gem. ARegV erfolgt bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen, die zentrale Bedeutung für die Berechnung der Netzentgelte durch Netzbetreiber haben. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
Um die Kostensituation des Netzbetreibers mit dem erwünschten Niveau (sog. Benchmark) vergleichen zu können, müssen zunächst seine tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Gem. {{du przepis="§ 6 I ARegV"}} erfolgt dies gemäß den Vorschriften der StromNEV und GasNEV. Dabei werden die Kosten des Netzbetreibers im vorletzten Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode ermittelt - Kostenbasis ist das zu diesem Zeitpunkt letzte, abgeschlossene Geschäftsjahr. Damit basiert die Berechnung auf Zahlen aus dem Jahr, das drei Jahre vor Beginn der Regulierungsperiode liegt.
Die Anreizregulierung bedeutet, dass dem Netzbetreiber Vorgaben gemacht werden, die ihn zum effizienten Wirtschaften zwingen.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Die Regulierung gem. ARegV erfolgt bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen, die zentrale Bedeutung für die Berechnung der Netzentgelte durch Netzbetreiber haben. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
Um die Kostensituation des Netzbetreibers mit dem erwünschten Niveau (sog. Benchmark) vergleichen zu können, müssen zunächst seine tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Gem. {{du przepis="§ 6 I ARegV"}} erfolgt dies gemäß den Vorschriften der StromNEV und GasNEV. Dabei werden die Kosten des Netzbetreibers im vorletzten Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode ermittelt - Kostenbasis ist das zu diesem Zeitpunkt letzte, abgeschlossene Geschäftsjahr. Damit basiert die Berechnung auf Zahlen aus dem Jahr, das drei Jahre vor Beginn der Regulierungsperiode liegt.
Deletions:
Additions:
Demnach werden Netzentgelte in folgenden Schritten ermittelt:
- die Regulierungsbehörde legt zunächst //ex ante// die Erlösobergrenze gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} fest;
- das Unternehmen verteilt diese Erlösobergrenze anschließend auf die geplanten Einnahmen entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und demnach gem. den Regeln der StromNEV und GasNEV;
- schließlich muss diese Berechnung entsprechend der Zuordnung zu einzelnen Regulierungsperioden ({{du przepis="§ 3 ARegV"}}) erfolgen.
- die Regulierungsbehörde legt zunächst //ex ante// die Erlösobergrenze gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 EnWG"}} fest;
- das Unternehmen verteilt diese Erlösobergrenze anschließend auf die geplanten Einnahmen entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und demnach gem. den Regeln der StromNEV und GasNEV;
- schließlich muss diese Berechnung entsprechend der Zuordnung zu einzelnen Regulierungsperioden ({{du przepis="§ 3 ARegV"}}) erfolgen.
Additions:
((1)) Netzentgelte auf der Grundlage der Erlösobergrenze
Deletions:
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5607 Prüfungsaufbau zur Frage der Netzentgeltermittlung als Strukturbaum]]**>>Die eigentlichen Netznutzungsentgelte werden entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} bestimmt, der die Verteilung des Gesamterlöses (entsprechend der ermittelten Erlösobergrenze) in Netzentgelte regelt. Dabei verweist die Vorschrift auf Regelungen über Berechnung der Netzentgelte in der StromNEV/GasNEV (vgl. §§ 12-21).
Deletions:
Additions:
((1)) Allgemeine Informationen
Die Unterschiede der Anreizregulierung zu einer kostenorientierten Regulierung liegen in erster Linie darin, dass im Falle der Anreizregulierung die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt dabei ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten __Erlösobergrenzen__ eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
((2)) Rechtsquelle: Anreizregulierungsverordnung
((1)) Erlösobergrenze
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Die Regulierung gem. ARegV erfolgt bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
- zuerst die aktuelle **Kostensituation** im Unternehmen nach Maßgabe der StromNEV/GasNEV ermittelt wird;
- auf diese Kostenbasis einige **Regulierungsfaktoren** nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt; zentral ist in diesem Zusammenhang der dabei durchzuführende **[[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]]**;
- schließlich das Saldo des [[Baumelement5634 Regulierungskontos]] i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (oder es wird abgezogen, wenn das Regulierungskonto negativ war).
Zu wichtigeren Punkten des [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbaus]] wurden nachstehend weitergehende Informationen zusammengefasst.
((1)) Netzentgelte auf der Grundlage der Anreizregulierung
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5607 Prüfungsaufbau zur Frage der Netzentgeltermittlung als Strukturbaum]]>>Die eigentlichen Netznutzungsentgelte werden entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} bestimmt, der die Verteilung des Gesamterlöses (entsprechend der ermittelten Erlösobergrenze) in Netzentgelte regelt. Dabei verweist die Vorschrift auf Regelungen über Berechnung der Netzentgelte in der StromNEV/GasNEV (vgl. §§ 12-21).
Sofern die Vorgabe der Erlösobergrenze eine Absenkung der Netzentgelte notwendig macht, dann ist der Netzbetreiber hierzu verpflichtet. Andernfalls (wenn eine Netzentgelterhöhung notwendig ist) ist er dazu lediglich berechtigt, {{du przepis="§ 17 Abs. 2 ARegV"}}.
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Die Unterschiede der Anreizregulierung zu einer kostenorientierten Regulierung liegen in erster Linie darin, dass im Falle der Anreizregulierung die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt dabei ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten __Erlösobergrenzen__ eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
((2)) Rechtsquelle: Anreizregulierungsverordnung
((1)) Erlösobergrenze
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau zur Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung der Erlösobergrenze als Strukturbaum]]**>>Die Regulierung gem. ARegV erfolgt bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
- zuerst die aktuelle **Kostensituation** im Unternehmen nach Maßgabe der StromNEV/GasNEV ermittelt wird;
- auf diese Kostenbasis einige **Regulierungsfaktoren** nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt; zentral ist in diesem Zusammenhang der dabei durchzuführende **[[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]]**;
- schließlich das Saldo des [[Baumelement5634 Regulierungskontos]] i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (oder es wird abgezogen, wenn das Regulierungskonto negativ war).
Zu wichtigeren Punkten des [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbaus]] wurden nachstehend weitergehende Informationen zusammengefasst.
((1)) Netzentgelte auf der Grundlage der Anreizregulierung
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5607 Prüfungsaufbau zur Frage der Netzentgeltermittlung als Strukturbaum]]>>Die eigentlichen Netznutzungsentgelte werden entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} bestimmt, der die Verteilung des Gesamterlöses (entsprechend der ermittelten Erlösobergrenze) in Netzentgelte regelt. Dabei verweist die Vorschrift auf Regelungen über Berechnung der Netzentgelte in der StromNEV/GasNEV (vgl. §§ 12-21).
Sofern die Vorgabe der Erlösobergrenze eine Absenkung der Netzentgelte notwendig macht, dann ist der Netzbetreiber hierzu verpflichtet. Andernfalls (wenn eine Netzentgelterhöhung notwendig ist) ist er dazu lediglich berechtigt, {{du przepis="§ 17 Abs. 2 ARegV"}}.
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Deletions:
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einer kostenorientierten Regulierung liegen in erster Linie darin, dass bei einer Anreizregulierung die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt dabei ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten __Erlösobergrenzen__ eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
((2)) Anreizregulierungsverordnung
((2)) Erlösobergrenze
Die Regulierung gem. ARegV erfolgt bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
- zuerst die aktuelle **Kostensituation** im Unternehmen nach Maßgabe der StromNEV/GasNEV ermittelt wird;
- auf diese Kostenbasis einige **Regulierungsfaktoren** nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt; zentral ist in diesem Zusammenhang der dabei durchzuführende **[[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]]**;
- schließlich das Saldo des [[Baumelement5634 Regulierungskontos]] i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (oder es wird abgezogen, wenn das Regulierungskonto negativ war).
Der Prüfungsaufbau zur Frage, inwiefern die Festlegung der Erlösobergrenze ordnungsgemäß erfolgt ist, kann [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 hier eingesehen werden]]. Zu wichtigeren Prüfungspunkten des Prüfungsaufbaus wurden nachstehend weitergehende Informationen zusammengefasst.
((2)) Netzentgelte auf der Grundlage der Anreizregulierung
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte werden entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} bestimmt, der die Verteilung des Gesamterlöses (entsprechend der ermittelten Erlösobergrenze) in Netzentgelte regelt. Dabei verweist die Vorschrift auf Regelungen über Berechnung der Netzentgelte in der StromNEV/GasNEV (vgl. §§ 12-21).
Sofern die Vorgabe der Erlösobergrenze eine Absenkung der Netzentgelte notwendig macht, dann ist der Netzbetreiber hierzu verpflichtet. Andernfalls (wenn eine Netzentgelterhöhung notwendig ist) ist er dazu lediglich berechtigt, {{du przepis="§ 17 Abs. 2 ARegV"}}.