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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Überblick über die Thema...
B. Vorfrage: Relevante Märk...
1. Marktabgrenzung auf euro...
a. sachliche
b. räumliche
C. Zusammenschlüsse
1. Europäisches Recht
a. Gemeinschaftsweite Bedeu...
b. Zusammenschluss zu verbi...
c. Welche Sachverhalte sind...
d. Prozedur der Fusionskont...
2. Nationales Recht
a. Zuständigkeit BKartA, § ...
b. Zusammenschluss zu verbi...
D. Kooperationen
1. Europäische Ebene
a. Ist eine Vereinbarung / ...
b. Möglichkeit einer Freist...
c. Zuständigkeit und Abgren...
d. Verfahren der Überprüfun...
2. Nationale Ebene
a. Ist eine Vereinbarung / ...
E. Missbrauchskontrolle
1. europäische Ebene
a. Liegt eine missbräuchlic...
b. Abgrenzung zum nationale...
2. nationale Ebene
a. Liegt Missbrauch vor
F. Literatur
B. Vorfrage: Relevante Märk...
1. Marktabgrenzung auf euro...
a. sachliche
b. räumliche
C. Zusammenschlüsse
1. Europäisches Recht
a. Gemeinschaftsweite Bedeu...
b. Zusammenschluss zu verbi...
c. Welche Sachverhalte sind...
d. Prozedur der Fusionskont...
2. Nationales Recht
a. Zuständigkeit BKartA, § ...
b. Zusammenschluss zu verbi...
D. Kooperationen
1. Europäische Ebene
a. Ist eine Vereinbarung / ...
b. Möglichkeit einer Freist...
c. Zuständigkeit und Abgren...
d. Verfahren der Überprüfun...
2. Nationale Ebene
a. Ist eine Vereinbarung / ...
E. Missbrauchskontrolle
1. europäische Ebene
a. Liegt eine missbräuchlic...
b. Abgrenzung zum nationale...
2. nationale Ebene
a. Liegt Missbrauch vor
F. Literatur
Energiekartellrecht
mit besonderer Berücksichtigung des europäischen Wettbewerbsrechts
in Bearbeitung
A. Überblick über die Thematik
Unter dem Begriff des Kartellrechts können traditionell alle Rechtsbereiche zusammengefasst werden, die sich mit Sachverhalten der Konzentration von Marktmacht befassen. Die für den Markt besonders schädlichen Erscheinungen sind demnach verboten, andere werden kontrolliert oder durch spezielle Normen flankiert, die zu einem Ausgleich der unerwünschten Konstellationen führen sollen. Insgesamt können im Bereich des Kartellrechts in etwa folgende Teilbereiche identifiziert werden:
- Kontrolle von Zusammenschlüssen,
- Kooperationen,
- Missbrauchskontrolle,
- Einschränkungen und Kontrolle staatlicher Beihilfen,
- Vergaberecht.
B. Vorfrage: Relevante Märkte / Marktabgrenzung
Strom:
Marktstufen in Bezug auf:
- Übertragung / Verteilung - Problem: natürliche Monopole, insofern kein Wettbewerb findet hier statt, d. h. es sind keine richtigen Märkte,
- Erzeugung + Großhandel sieht die Kommission als einen, gemeinsamen Markt;
- Regelenergie - separater Markt im Zusammenhang mit Netzbetrieb;
- Einzelhandel - hier unterscheidet die Kommission zwischen:
- Großabnehmern,
- Kleinkunden.
- lokale,
- regionale,
- nationale,
- gemeinschaftsweite
Märkte geben. Im Strombereich sind meist die nationalen Grenzen auch Grenzen für Märkte. Für Regelenergie bezieht sich die Kommission auf die Ausdehnung der jeweiligen Netze (Regelzonen?).
C. Zusammenschlüsse
a. Gemeinschaftsweite Bedeutung - Zuständigkeit der EU Kommission
Bedeutung: Abgrenzungskriterium für die Anwendung des europäischen und des nationalen Rechts. Demzufolge entscheidet dies darüber, welche Kartellbehörde zuständig ist (EU-Kommission oder BKartA).
Bedeutung: Abgrenzungskriterium für die Anwendung des europäischen und des nationalen Rechts. Demzufolge entscheidet dies darüber, welche Kartellbehörde zuständig ist (EU-Kommission oder BKartA).
Kriterien: Art. 2 FKVO
Im Übrigen: s. o.
D. Kooperationen
Art. 101 AEUV und §§ 1 ff. GWB
Kriterien: Art. 101 I AEUV
Im Übrigen: s. o.
E. Missbrauchskontrolle
Regelbeispiele (Art. 102 UA 2 AEUV)
Generalklausel (Art. 102 UA 1 AEUV):
- marktbeherrschende Stellung
- auf dem Binnenmarkt
- auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes
- missbräuchliche Ausnutzung
- durch ein oder mehrere Unternehmen
- Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten möglich
- Regelbeispiele: § 19 Abs. 2 GWB
F. Literatur
- Klees, Energiewirtschaftsrecht Kap. 3, komplett.
- Gussone/Theobald, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 6.
- Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 9, Rn. 33 ff.#
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