Revision history for EnRgrenzueberschreitendeVerbindungsleitung
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Als Verbindungsleitung werden nach § 3 Nr. 34 EnWG Anlagen bezeichnet, welche zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden. An dieser Begriffsbestimmung lässt sich erkennen, dass diese den Definitionen der Art. 2 Nr. 13 RL 2009/72/EG sowie Art. 2 Nr. 17 RL/2009/73/EG entsprechen.
Für den ersten Halbsatz, welcher sich auf den Strombereich bzieht, ergibt sich i.V.m. § 3 Nr. 35 EnWG, dass es sich um **Kuppelstellen **zwischen den Netzen handelt, welche durch die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber als auch von den angrenzenden nicht innerstaatlichen Übertragsungsnetzbetreiber betrieben werden. Dies führt zu dem Schluss, dass sich die Begriffsbestimmung hinsichtlich des Strombereiches ausschließlich auf nationale Elektriziätsversorgungsnetze bezieht.
Für den ersten Halbsatz, welcher sich auf den Strombereich bzieht, ergibt sich i.V.m. § 3 Nr. 35 EnWG, dass es sich um **Kuppelstellen **zwischen den Netzen handelt, welche durch die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber als auch von den angrenzenden nicht innerstaatlichen Übertragsungsnetzbetreiber betrieben werden. Dies führt zu dem Schluss, dass sich die Begriffsbestimmung hinsichtlich des Strombereiches ausschließlich auf nationale Elektriziätsversorgungsnetze bezieht.
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Für den ersten Halbsatz, welcher sich auf den Strombereich bzieht, ergibt sich i.V.m. § 3 Nr. 35 EnWG, dass es sich um Kuppelstellen zwischen den Netzen handelt, welche durch die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber als auch von den angrenzenden nicht innerstaatlichen Übertragsungsnetzbetreiber betrieben werden. Dies führt zu dem Scxhluss, dass sich die Begriffsbestimmung hinsichtlich des Strombereiches ausschließlich auf natinale Elektriziätsversorgungsnetze bezieht.
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Hiervon abweichend bezieht sich die Begriffsbestimmung entsprechend dem Wortlaut im Gasbereich nur auf den Gastransport innerhalb von Europa. Dies ist daran zu erkennen, dass auf grenzüberschreitende Verbindungen von Fernleitungen Bezug nimmt.
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Hiervon abweichend bezieht sich die Begriffsbestimmung entsprechend dem Wortlaut im Gasbereich nur auf den Gastransport innerhalb von Europa.
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Für den ersten Halbsatz, welcher sich auf den Strombereich bzieht, ergibt sich i.V.m. § 3 Nr. 35 EnWG, dass es sich um Kuppelstellen zwischen den Netzen handelt, welche durch die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber als auch von den angrenzenden nicht innerstaatlichen Übertragsungsnetzbetreiber betrieben werden. Dies führt zu dem Scxhluss, dass sich die Begriffsbestimmung hinsichtlich des Strombereiches ausschließlich auf natinale Elektriziätsversorgungsnetze bezieht.
Hiervon abweichend bezieht sich die Begriffsbestimmung entsprechend dem Wortlaut im Gasbereich nur auf den
Hiervon abweichend bezieht sich die Begriffsbestimmung entsprechend dem Wortlaut im Gasbereich nur auf den
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Demgegenüber
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Als Verbindungsleitung werden nach § 3 Nr. 34 EnWG Anlagen bezeichnet, welche zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden. An dieser Begriffsbestimmung lässt sich erkennen, dass diese den Vorgaben der Art. 2 Nr. 13 RL 2009/72/EG sowie Art. 2 Nr. 17 RL/2009/73/EG entsprechen.
Für den ersten Halbsatz, welcher sich auf den Strombereich bzieht, ergibt sich i.V.m. § 3 Nr. 35 EnWG hieraus, dass es sich um Kuppelstellen zwischen den Netzen handelt, welche durch di vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber als auch von den angrenzenden nicht innerstaatlichen Übertragsungsnetzbetreiber berieben werden.
Demgegenüber
Für den ersten Halbsatz, welcher sich auf den Strombereich bzieht, ergibt sich i.V.m. § 3 Nr. 35 EnWG hieraus, dass es sich um Kuppelstellen zwischen den Netzen handelt, welche durch di vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber als auch von den angrenzenden nicht innerstaatlichen Übertragsungsnetzbetreiber berieben werden.
Demgegenüber
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Als Verbindungsleitung wird nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) 714/2009 oder nach Art. 2 Nr. 17 RL/2009/73/EG
Als Verbindungsleitung wird nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) 714/2009 oder nach Art. 2 Nr. 17 RL/2009/73/EG
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Als Verbindungsleitung wird nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) 714/2009 oder nach Art. 2 Nr. 17 RL/2009/73/EG die Fernleitung bzw. die Übertragungsleitung bezeichnet, welche eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überquert bzw. überspannt und die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet. Ergänzend hierzu sieht Art. 2 Nr. 17 RL 2009/73/§EG vor, dass die Fernleitung ausschließlich der Verbindung der innerstaatlichen Fernleitungsnetzen dient.
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Als Verbindungsleitung wird nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) 714/2009 oder nach Art. 2 Nr. 17 RL/2009/73/EG die Fernleitung bzw. die Übertragungsleitung bezeichnet, welche eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überquert bzw. überspannt und die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet. Ergänzend hierzu sieht Art. 2 Nr. 17 RL 2009/73/§EG vor, dass die Fernleitung ausschließlich der Verbindung der innerstaatlichen Fernleitungsnetzen dient.
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Als Verbindungsleitung wird nach Art. 2 Abs. 1
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=====grenzüberschreitende Verbindungsleitung=====