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Geschlossenes Verteilernetz
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A. Begriff
Unter diesem Begriff wird nach Art. 28 Abs. 1 EtlRL 2009/72/EG sowie nach Art. 28 Abs. 1 GasRL 2009/73/EG das Netz,dass ein Netz, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbe gebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird, wobei, mit Ausnahme des Abs. 4 keine Haushaltskunden versorgt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz, nach Vorliegen der nachstehenden Bedingungen, eingestuft wird.
Von diesem Begriffsverständnis ist der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung dieser Regelung in § 110 Abs. 2 EnWG nicht abgewiechen. Auch enthält § 110 EnWG die jeweiligen Bedingungen, unter welchen ein solches Netz vorliegt.
B. Allgemeine Anforderungen
Für die Qualifizierung als geschlossnes Verteilernetz, diese gelten für alle Arten, ist es gem. § 110 Abs. 2 EnWG zunächst erforderlich, dass:
- Energieversorgungsnetz nach § 3 Nr. 16 EnWG
- keine Versorgung von Haushaltskunden
- keine Zugehörigkeit zum Netz der allg. Versorgung § 3 Nr. 17 EnWG
- geografisch, begrenztes Gebiet
Aufgrund das bereits zwei der vier Voraussetzungen durch das Gesetz definiert wurden, werden im Folgenden die nicht im Gesetz definierten Anforderungen näher umschrieben.
1. Keine Versrogung von Haushaltskunden
2. Geografisch, begrenztes Gebiet
C. Spezielle, typbezogene Voraussetzungen
Ergänzend zu den grundlegenden Voraussetzungen müssen für jede Art von geschlossenen Verteilernetzen weitere Voraussetzungen vorliegen.
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