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Dies ist eine alte Version von EnRgeothermisch erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-06-30 09:34:19.

 

geothermisch


A. Begriff

Der Begriff geothermisch bezieht sich auf die Wärmeverhältnisse im Erdkörper. Bei der hier zugehörenden Geothermie (Erdwärme) ist als eine From der erneuerbaren Energien in § 3 Nr. 3 EEG erwähnt. Eine entsprechende Vergütung ist in § 28 EEG vorgesehen.
Bei dieser handelt es sich um Wärme, welche vom flüssigen Erdkern an die Erdoberfläche kommt. Während des Aufsteigens werden Gesteins- und Erdschichten sowie unterirdische Wasserreservoirs erwärmt. Dieser Ablauf ist unter anderem bei heißen Quellen bzw. bei Geysiren zu beobachten.

B. Formen und Nutzungsverfahren

Hinsichtlich der Geothermieformen wird zwischen den folgenden drei unterschieden:

  • oberflächennahe Geothermie
  • Tiefengeothermie
  • Hydrothermale Geothermie

Für die Nutzung der eben ersten zwei genannten Formen ist es möglich, verschiedene Verfahren zu verwenden. Für welches sich konkret entschieden wird, hängt zum einen von den geologischen Umständen und andereseits von den Projektbedingungen ab. Hinsichtlich der Oberflächenahen und der Tiefengeothermie ist zwischen offenen und geschlossenen Systemen zu unterscheiden.

1. Verfahren bei oberflächennaher Geothermie

Bei der oberflächennahen Geothermie wird die Energie verwendet, welche in den äußersten Erdschichten sowie im Grundwasser aufbewahrt wird. Dabei bezieht sich die Formulierung obenflächennahe auf eine Tiefe von bis zu 400 Metern. In diesem Bereich erfolgt der Wärmetransport vorrangig durch Wärmeleitung und Konvektion. Weniger durch Wärmestrahlung.

Um diese oberflächennahe Geothermie nutzen zu können gibt es momentan Verfahren, welche zur technischen, aber derzeit nicht zur ökonomischen Stromerzeugung geeignet sind. Beispiel: Flachplatten-Stirlingmotor

2. Prozess bei Tiefengeothermie

3. Verfahren bei Hydrothermaler Geothermie



Quelle: Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 3, Rn. 51., Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 28, Rn. 32 - 6; 11 - 22.

CategoryEnergierechtLexikon
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