erneuerbare Energien
Begrifsdefinition im deutschen Energierecht
Der sachliche Anwendungsbereich des gesamten EEG baut auf dem Begriff der erneuerbaren Energien. Die meisten Rechte und Pflichten, die aus dem EEG folgen, beziehen sich auf Erzeugungsanlagen, die gerade aus erneuerbaren Energien Strom gewinnen. Deshalb ist der Begriff erneuerbarer Energien für das Energierecht von herausragender Bedeutung.
Der Gesetzgeber definiert den Begriff durch eine enumerative Legaldefinition in § 5 Nr. 14 EEG. Demnach gehören zu erneuerbaren Energien folgende Quellen:
- jede Form von Wasserkraft; dazu zählen dieStrömungsenergie (insb. von Flüssen), aber auch die Wellen-, Gezeiten- und Salzgradientenenergie,
- Windenergie (die i. d. R. in über Windturbinen jeder Art genutzt wird),
- solare Strahlungsenergie; diese kann durch Photovoltaik ebenso wie durch thermische Energie genutzt werden, auch wenn letztere für Stromerzeugung sehr selten ist;
- Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas, Klärgas und biologisch abbaubarer Abfall).
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