Bericht der BNetzA zu Pilotausschreibungen - zusammengefasst
Seit April 2015 erfolgt die finanzielle Förderung für den erzeugten Strom von PV-Freiflächenanlagen durch Ausschreibungen. Das Verfahren für die Pilotausschreibungen ergibt sich aus der FFAV. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 88 EEG. Hierbei normiert die FFAV ein bieterspezifisches Verfahren, welches um projektbezogene Punkte ergänzt wird. Weitere Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 2 Abs. 5 EEG und § 55 EEG.
Nach der Durchführung der ersten drei Ausschreibungsrunden zur Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen gem. § 55 EEG 2014 hat die BNetzA folgende Punkte als Handlungsvorschläge für die weiteren Ausschreibungsrunden in ihrem Bericht aufgenommen. Die angesprochenen Punkte verfolgen das Ziel einer Vereinfachung des weiteren Verfahrens bei den nächsten Ausschrebungsrunden. Im Einzelnen gehört hierzu:
- das Überdenken der anzuwendeten Preisregel
- das Erstrecken der PV-Ausschreibung auf weitere bauliche Anlagen
- die Verringerung der beizulegenden Dokumente wg. mangelnder Aussagekräftigkeit hinsichtlich der Reaalisierungsabschätzung wie z.B. Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster
- die Erhöhung der Ausschreibungsmenge durch Einrichtung eines Puffers wg. Realisierungsrisiko z.B. durch Nihtleisten der Zweitsicherheit oder mangelnder Antragstellung auf Förderberechitigung
- die Aufhebung eines Nachrückverfahrens zwecks Vermeidung einer weiteren zeitlichen Verzögerung bis zur Realisierung bei Neuanlagen
- der Wechsel der Ausschreibungstermine sowie das Absehen von einer Vollmachtsurkunde
In diesem Zusammenhang ist wg. der überwigenden Identität der einzelnen angesprochenen Punkte auch der Erfahrungsbericht nach § 99 EEG 2014 zu beachten.
Quelle: Bericht der BNetzA zu Pilotausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe für Photovoltaik-Freiächenanlagen v.13.01.2016
CategoryEnergierecht
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