Version [50234]
Dies ist eine alte Version von EnRSynopseEEG84 erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-02-18 15:01:18.
§ 84 EEG 2014 - Nutzung von Seewasserstraßen | § 60 EEG 2009 - Nutzung von Seewasserstraßen |
---|---|
unverändert | Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen oder den Strom in der Form nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen. |
Zurück zu § 83 | Weiter zu § 85 |
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.