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§ 82 EEG 2014 - Verbraucherschutz | § 58 EEG 2009 - Verbraucherschutz |
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unverändert | Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33 entsprechend. |
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