§ 70 EEG 2014 - Synopse
§ 70 EEG 2014 - Grundsatz | § 45 EEG 2009 - Grundsatz |
---|---|
unverändert | Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt entsprechend. |
Zurück zu § 69 | Weiter zu § 71 |
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.