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§ 6 EEG 2014 - Anlagenregister | keine Entsprechung |
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(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) errichtet und betreibt ein Verzeichnis, in dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister). Im Anlagenregister sind die Angaben zu erheben und bereitzustellen, die erforderlich sind, um 1. die Integration des Stroms aus erneuerbaren Energien und Grubengas in das Elektrizitätsversorgungssystem zu fördern, 2. die Grundsätze nach § 2 Absatz 1 bis 3 und den Ausbaupfad nach § 3 zu überprüfen, 3. die Absenkung der Förderung nach den §§ 28, 29 und 31 umzusetzen, 4. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms sowie der finanziellen Förderung zu erleichtern und 5. die Erfüllung nationaler, europäischer und internationaler Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu erleichtern. (2) Anlagenbetreiber müssen an das Anlagenregister insbesondere übermitteln: 1. Angaben zu ihrer Person und ihre Kontaktdaten, 2. den Standort der Anlage, 3. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird, 4. die installierte Leistung der Anlage, 5. die Angabe, ob für den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch genommen werden soll. (3) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien wird das Anlagenregister der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierzu werden die Angaben der registrierten Anlagen mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 auf der Internetseite des Anlagenregisters veröffentlicht und mindestens monatlich aktualisiert. (4) Das Nähere einschließlich der Übermittlung weiterer Angaben und der Weitergabe der im Anlagenregister gespeicherten Angaben an Netzbetreiber und Dritte bestimmt eine Rechtsverordnung nach § 93. Durch Rechtsverordnung nach § 93 kann auch geregelt werden, dass die Aufgaben des Anlagenregisters ganz oder teilweise durch das Gesamtanlagenregister der Bundesnetzagentur nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes zu erfüllen sind. |
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