§ 65 EEG 2014 - Synopse
§ 65 EEG 2014 - Schienenbahnen | § 42 EEG 2009 - Schienenbahnen |
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(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 2 Gigawattstunden betrug. | (2) Bei Schienenbahnen erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, sofern diese nachweisen, dass und inwieweit 1. die bezogene Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wird und mindestens 10 Gigawattstunden beträgt und 2. die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde. |
(2) Für eine Schienenbahn wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt. | (1) Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen ist nur für die Strommenge möglich, die über 10 Prozent des im Begrenzungszeitraum an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen oder selbst verbrauchten Stroms hinausgeht. Die begrenzte EEG-Umlage beträgt 0,05 Cent pro Kilowattstunde. |
(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienen-bahnen, wenn und soweit sie an einem Vergabe-verfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schie-nenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Auf-nahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Strom-verbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorga-ben des Vergabeverfahrens und 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-fende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bishe-rigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen. | keine Entsprechung |
(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienen-bahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienen-güterverkehr erbringen werden, nachweisen 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbe-triebs die prognostizierten Stromverbrauchsmen-gen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und 3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau-fende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr. Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbe-halt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraus-setzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Be-grenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundes-amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. | keine Entsprechung |
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist. | keine Entsprechung |
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c ist entsprechend anzuwenden. | keine Entsprechung |
(7) Im Sinne dieses Paragrafen ist 1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens | (3) Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. § 41 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend. |
(7) Im Sinne dieses Paragrafen ist 2.„Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken. | keine Entsprechung |
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