§ 59 EEG 2014 - Synopse
§ 59 EEG 2014 - Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber | § 37 EEG 2009 - Vermarktung und EEG-Umlage |
---|---|
unverändert | (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten. |
Zurück zu § 58 | Weiter zu § 60 |
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.