Revision history for EnRSynopseEEG54
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==== § 54 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{{du przepis="§ 54 EEG"}} 2014 - Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen|=|§ 33i EEG 2009 - Flexibilitätsprämie||
|=|{{du przepis="§ 54 EEG"}} 2014 - Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen|=|§ 33i EEG 2009 - Flexibilitätsprämie||
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||{vertical-align:top} Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I der Anlage 3 erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3. ||{vertical-align:top;width:50%} **(1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas können ergänzend zur Marktprämie von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen,
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||{vertical-align:top} Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I der Anlage 3 erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3. ||{vertical-align:top} **(1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas können ergänzend zur Marktprämie von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen,
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**(1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas können ergänzend zur Marktprämie von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen,
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG53 Zurück zu § 53]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG55 Weiter zu § 55]]| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG53 Zurück zu § 53]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG55 Weiter zu § 55]]| |
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[[EnRSynopseEEG53 Zurück zu § 53]]
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[[EnRSynopseEEG55 Weiter zu § 55]]
[[EnRSynopseEEG53 Zurück zu § 53]]
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