Revision history for EnRSynopseEEG20
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||{vertical-align:top} **(2)** Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird. || **§ 33f (1) ** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig
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==== § 20 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{width:40%}{{du przepis="§ 20 EEG"}} 2014 - Wechsel zwischen Veräußerungsformen|=|§ 33d EEG 2009 - Wechsel zwischen verschiedenen Formen, § 33f EEG 2009 - Anteilige Direktvermarktung, § 33a EEG 2009 - Grundsatz, Begriff||
|=|{width:40%}{{du przepis="§ 20 EEG"}} 2014 - Wechsel zwischen Veräußerungsformen|=|§ 33d EEG 2009 - Wechsel zwischen verschiedenen Formen, § 33f EEG 2009 - Anteilige Direktvermarktung, § 33a EEG 2009 - Grundsatz, Begriff||
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**4. ** der Einspeisevergütung nach § 38. ||{vertical-align:top} **(1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nur zum ersten Kalendertag eines Monats wechseln; dies gilt für
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|=|{{du przepis="§ 20 EEG"}} 2014 - Wechsel zwischen Veräußerungsformen|=|{{du przepis="§ 33d EEG"}} 2009 - Wechsel zwischen verschiedenen Formen, {{du przepis="§ 33f EEG"}} 2009 - Anteilige Direktvermarktung, {{du przepis="§ 33a EEG"}} 2009 - Grundsatz, Begriff||
**4. ** der Einspeisevergütung nach § 38. || **(1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nur zum ersten Kalendertag eines Monats wechseln; dies gilt für
**4. ** der Einspeisevergütung nach § 38. || **(1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nur zum ersten Kalendertag eines Monats wechseln; dies gilt für
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**4. ** der Einspeisevergütung nach § 38. || (**1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nur zum ersten Kalendertag eines Monats wechseln; dies gilt für
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|=|{{du przepis="§ 20 EEG"}} 2014 - Wechsel zwischen Veräußerungsformen|=|{{du przepis="§ 33d EEG"}} 2009 - Wechsel zwischen verschiedenen Formen, 33f EEG 2009 - Anteilige Direktvermarktung, {{du przepis="§ 33a EEG"}} 2009 - Grundsatz, Begriff||
||{vertical-align:top} **(2)** Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. || **§ 33f (1) ** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig
**2.** den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. ||{vertical-align:top} **§ 33a (2)** Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. ||
||{vertical-align:top} **(2)** Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. || **§ 33f (1) ** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig
**2.** den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. ||{vertical-align:top} **§ 33a (2)** Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. ||
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||{vertical-align:top} **(2)** Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. || **§ 33f Anteilige Direktvermarktung**
**(1) ** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig
**2.** den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. ||{vertical-align:top} **§ 33a Grundsatz, Begriff (2)** Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. ||
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**2.** den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. ||{vertical-align:top} **§ 33a Grundsatz, Begriff (2)** Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. ||
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**2.** den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. || **§ 33a Grundsatz, Begriff (2)** Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. ||
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||{vertical-align:top} **(1)** Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln:
||{vertical-align:top} **(2)** Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. || **§ 33f Anteilige Direktvermarktung**
||{vertical-align:top} **(2)** Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. || **§ 33f Anteilige Direktvermarktung**
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|| **(2)** Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. || **§ 33f Anteilige Direktvermarktung**
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|| //entfallen// || **(3)** Bei Verstößen gegen Absatz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch nach § 16 für den in der Anlage erzeugten Strom, der nicht direkt vermarktet wird, auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (MW). Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen Absatz 1 folgt. Im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1 nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. ||
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und Anlagenbetreiber können für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen. ||
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