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Version [50207]

Dies ist eine alte Version von EnRSynopseEEG16 erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-02-18 10:52:20.

 

§ 16 EEG 2014 - Netzanschluss§ 13 EEG 2009 - Netzanschluss
unverändert (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

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