Revision history for EnRStromabnahmeEEG
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Der Anspruch auf physikalische Abnahme setzt gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}} voraus, dass Strom durch den Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG"}} verkauft wird. Damit ist diese Anspruchsvariante nur für den Fall der Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber anwendbar. Möchte der Anlagenbetreiber eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhalten und auch die Bilanzierung seines Stroms durch den Netzbetreiber übernehmen lassen, dann muss er den Anspruch auf kaufmännische Abnahme gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EEG"}} richten (s. u.).
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Die Verpflichtungen aus {{du przepis="§ 11 EEG"}} treffen den Netzbetreiber. Der Anspruch auf Abnahme von Strom aus einer EEG-Anlage ist insofern gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
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((1)) Fallbeispiel
Ein Fallbeispiel, in dem u. a. der [[EnRStromabnahmeEEGBeispiel Anspruch auf Abnahme von EEG-Strom behandelt wird, finden Sie hier]].
Ein Fallbeispiel, in dem u. a. der [[EnRStromabnahmeEEGBeispiel Anspruch auf Abnahme von EEG-Strom behandelt wird, finden Sie hier]].
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==== Anspruch auf Abnahme von EEG-Strom ====
== gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} ==
Gem. § 11 Abs. 1 und 2 EEG kann der Strom dem Netzbetreiber auf zwei Wegen zur Verfügung gestellt werden: durch faktische Einspeisung ({{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}) oder im Wege der sog. kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe ({{du przepis="§ 11 Abs. 2 EEG"}}). Beide Wege werden vom Gesetzgeber honoriert und in beiden Fällen ist der Netzbetreiber zur Übernahme des Stroms verpflichtet.
== gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} ==
Gem. § 11 Abs. 1 und 2 EEG kann der Strom dem Netzbetreiber auf zwei Wegen zur Verfügung gestellt werden: durch faktische Einspeisung ({{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}) oder im Wege der sog. kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe ({{du przepis="§ 11 Abs. 2 EEG"}}). Beide Wege werden vom Gesetzgeber honoriert und in beiden Fällen ist der Netzbetreiber zur Übernahme des Stroms verpflichtet.
Deletions:
== aus einer EEG-Anlage gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} ==
Gem. § 11 Abs. 1 und 2 EEG kann der Strom dem Netzbetreiber auf zwei Wegen zur Verfügung gestellt werden: durch faktische Einspeisung ({{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}) oder im Wege der sog. [[EnRKaufmaennischbilanzielleWeitergabe kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe]] ({{du przepis="§ 11 Abs. 2 EEG"}}). Beide Wege werden vom Gesetzgeber honoriert und in beiden Fällen ist der Netzbetreiber zur Übernahme des Stroms verpflichtet.
Additions:
Gem. § 11 Abs. 1 und 2 EEG kann der Strom dem Netzbetreiber auf zwei Wegen zur Verfügung gestellt werden: durch faktische Einspeisung ({{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}) oder im Wege der sog. [[EnRKaufmaennischbilanzielleWeitergabe kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe]] ({{du przepis="§ 11 Abs. 2 EEG"}}). Beide Wege werden vom Gesetzgeber honoriert und in beiden Fällen ist der Netzbetreiber zur Übernahme des Stroms verpflichtet.
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>>Zu Ansprüchen auf Stromabnahme gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5808 vgl. auch folgenden Prüfungsaufbau als Strukturbaum]].>>
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>>Zu Ansprüchen auf Stromabnahme gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5808 vgl. auch folgenden Prüfungssaufbau als Strukturbaum]].>>
Additions:
Ein weiterer Fall, in dem der Netzbetreiber berechtigt ist, die Abnahme von Strom zu verweigern, ist die Regelung der Anlage im Falle von Netzengpässen gem. 14 Abs. 1 EEG (sog. **[[EnREinspeisemanagement Einspeisemanagement]]**). Sind die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}} erfüllt, darf der Netzbetreiber auch eine EEG- oder KWK-Anlage drosseln oder abschalten (lassen).
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Im Übrigen sind die Voraussetzungen identisch, wie im Falle des Anspruchs auf physikalische Abnahme gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}}.
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Der Anspruch auf nicht nur physikalische, sondern auch auf kaufmännische Abnahme von Strom gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EEG"}} wird dann geltend gemacht, wenn der Anlagenbetreiber den eingespeisten Strom nicht selbst vermarkten will und damit auch nicht für die Bilanzierung des eingespeisten Stroms sorgen kann oder will. Der Unterschied zum oben behandelten Anspruch aus {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}} besteht deshalb nur darin, dass hier der Zweck der Abnahme ein anderer ist (Vgl. oben [[http://wdb.fh-sm.de/EnRStromabnahmeEEG#section_5 unter A.4. Ziel der Abnahme]]). Der Anlagenbetreiber kann einen Anspruch auf kaufmännische Abnahme geltend machen, wenn er Einspeisevergütung gem. §§ 19, 37, 38 EEG bezweckt.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen identisch, wie im Falle des Anspruchs auf physikalische Abnahme.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen identisch, wie im Falle des Anspruchs auf physikalische Abnahme.
Deletions:
Additions:
Der Anspruch auf nicht nur physikalische, sondern auch auf kaufmännische Abnahme von Strom gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EEG"}} wird dann geltend gemacht, wenn der Anlagenbetreiber den eingespeisten Strom nicht selbst vermarkten will und damit auch nicht für die Bilanzierung des eingespeisten Stroms sorgen kann oder will. Der Unterschied zum oben behandelten Anspruch aus {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}} besteht deshalb nur darin, dass hier der Zweck der Abnahme ein anderer ist (Vgl. oben [[http://wdb.fh-sm.de/EnRStromabnahmeEEG#section_5 unter A.4. Zweck der Abnahme]]). Der Anlagenbetreiber
Deletions:
Additions:
Der Anspruch auf nicht nur physikalische, sondern auch auf kaufmännische Abnahme von Strom gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EEG"}} wird dann geltend gemacht, wenn der Anlagenbetreiber den eingespeisten Strom nicht selbst vermarkten will und damit auch nicht für die Bilanzierung des eingespeisten Stroms sorgen kann oder will. Der Unterschied zum oben behandelten Anspruch aus {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}} besteht deshalb nur darin, dass hier der Zweck der Abnahme ein anderer ist (Vgl. oben [[]]). Der Anlagenbetreiber
Additions:
In {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} ist die Verpflichtung der Netzbetreiber vorgesehen, Strom aus EEG-Anlagen (oder aus Grubengas) vorrangig abzunehmen. Dabei wurden sowohl der Inhalt des Anspruchs wie dessen Voraussetzungen durch das EEG 2014 modifiziert. Die Rechtsfolge des {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} fällt unterschiedlich aus, je nachdem welchen Förderweg der Betreiber der betroffenen EEG-Anlage wählt. Der Anspruch auf Abnahme von Strom gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} kommt insofern in folgenden zwei Formen vor:
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==== Anspruch auf Abnahme von Strom ====
== aus einer EEG-Anlage gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} ==
== aus einer EEG-Anlage gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} ==
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Ein weiterer Fall, in dem der Netzbetreiber berechtigt ist, die Abnahme von Strom zu verweigern, ist die Regelung der Anlage im Falle von Netzengpässen gem. 14 Abs. 1 EEG (sog. [[EnREinspeisemanagement Einspeisemanagement]]).
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((2)) Ausnahmen: Regelung der Anlage
In der Regel hat der Betreiber einer EEG-Anlage einen Anspruch auf vollständige und vorrangige Abnahme des in seiner Anlage erzeugten Stroms. Diese Grundregel kann jedoch durchbrochen werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Anlage zwecks Integration vertraglich vom Abnahmevorrang ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber erlaubt eine vom {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} abweichende, vertragliche Regelung, {{du przepis="§ 11 Abs. 3 EEG"}}.
Ein weiterer Fall, in dem der Netzbetreiber berechtigt ist, die Abnahme von Strom zu verweigern, ist die Regelung der Anlage im Falle von Netzengpässen gem. 14 Abs. 1 EEG.
In der Regel hat der Betreiber einer EEG-Anlage einen Anspruch auf vollständige und vorrangige Abnahme des in seiner Anlage erzeugten Stroms. Diese Grundregel kann jedoch durchbrochen werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Anlage zwecks Integration vertraglich vom Abnahmevorrang ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber erlaubt eine vom {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} abweichende, vertragliche Regelung, {{du przepis="§ 11 Abs. 3 EEG"}}.
Ein weiterer Fall, in dem der Netzbetreiber berechtigt ist, die Abnahme von Strom zu verweigern, ist die Regelung der Anlage im Falle von Netzengpässen gem. 14 Abs. 1 EEG.
Deletions:
In der Regel hat der Betreiber einer EEG-Anlage einen Anspruch auf vollständige und vorrangige Abnahme des in seiner Anlage erzeugten Stroms. Diese Grundregel kann jedoch durchbrochen werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Anlage zwecks Integration vertraglich vom Abnahmevorrang ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber erlaubt eine vom {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}
No Differences
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In {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}} ist zunächst nur der Anspruch auf rein physikalische Abnahme geregelt. Demnach kann der Betreiber einer EEG-Anlage nur verlangen, dass Strom physikalisch abgenommen wird, aber nicht in den Bilanzkreis des Netzbetreibers übernommen wird. Deshalb hängt diese Anspruchsform ausschließlich mit Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber zusammen.
((2)) EEG-Anlage
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 11 EEG"}} kann nur für EEG-Anlagen sowie für solche, die Strom aus Grubengas produzieren, geltend gemacht werden. Dabei gelten hierfür die gleichen Regeln, wie bereits beim Anspruch aus {{du przepis="§ 8 EEG"}} geschildert ([[http://wdb.fh-sm.de/EnRNetzanschlussEEG#section_1 vgl. hier]]).
((2)) Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Die Verpflichtungen aus {{du przepis="§ 11 EEG"}} treffen den Netzbetreiber. Der Anspruch auf Abnahme von Strom aus einer EEG-Anlage sind insofern gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
((2)) Abnahmetatbestand
Gem. § 11 Abs. 1 und 2 EEG kann der Strom dem Netzbetreiber auf zwei Wegen zur Verfügung gestellt werden: durch faktische Einspeisung ({{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}) oder im Wege der sog. kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe ({{du przepis="§ 11 Abs. 2 EEG"}}). Beide Wege werden vom Gesetzgeber honoriert und in beiden Fällen ist der Netzbetreiber zur Übernahme des Stroms verpflichtet.
((2)) Ziel der Abnahme: Direktvermarktung
Der Anspruch auf physikalische Abnahme setzt gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}} voraus, dass Strom durch den Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EEG"}} verkauft wird. Damit ist diese Anspruchsvariante nur für den Fall der Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber anwendbar. Möchte der Anlagenbetreiber eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhalten und auch die Bilanzierung seines Stroms durch den Netzbetreiber übernehmen lassen, dann muss er den Anspruch auf kaufmännische Abnahme gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EEG"}} richten (s. u.).
((2)) Regelung der Anlage
In der Regel hat der Betreiber einer EEG-Anlage einen Anspruch auf vollständige und vorrangige Abnahme des in seiner Anlage erzeugten Stroms. Diese Grundregel kann jedoch durchbrochen werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Anlage zwecks Integration vertraglich vom Abnahmevorrang ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber erlaubt eine vom {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}
((2)) EEG-Anlage
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 11 EEG"}} kann nur für EEG-Anlagen sowie für solche, die Strom aus Grubengas produzieren, geltend gemacht werden. Dabei gelten hierfür die gleichen Regeln, wie bereits beim Anspruch aus {{du przepis="§ 8 EEG"}} geschildert ([[http://wdb.fh-sm.de/EnRNetzanschlussEEG#section_1 vgl. hier]]).
((2)) Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Die Verpflichtungen aus {{du przepis="§ 11 EEG"}} treffen den Netzbetreiber. Der Anspruch auf Abnahme von Strom aus einer EEG-Anlage sind insofern gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
((2)) Abnahmetatbestand
Gem. § 11 Abs. 1 und 2 EEG kann der Strom dem Netzbetreiber auf zwei Wegen zur Verfügung gestellt werden: durch faktische Einspeisung ({{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}) oder im Wege der sog. kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe ({{du przepis="§ 11 Abs. 2 EEG"}}). Beide Wege werden vom Gesetzgeber honoriert und in beiden Fällen ist der Netzbetreiber zur Übernahme des Stroms verpflichtet.
((2)) Ziel der Abnahme: Direktvermarktung
Der Anspruch auf physikalische Abnahme setzt gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}} voraus, dass Strom durch den Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EEG"}} verkauft wird. Damit ist diese Anspruchsvariante nur für den Fall der Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber anwendbar. Möchte der Anlagenbetreiber eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhalten und auch die Bilanzierung seines Stroms durch den Netzbetreiber übernehmen lassen, dann muss er den Anspruch auf kaufmännische Abnahme gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EEG"}} richten (s. u.).
((2)) Regelung der Anlage
In der Regel hat der Betreiber einer EEG-Anlage einen Anspruch auf vollständige und vorrangige Abnahme des in seiner Anlage erzeugten Stroms. Diese Grundregel kann jedoch durchbrochen werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Anlage zwecks Integration vertraglich vom Abnahmevorrang ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber erlaubt eine vom {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}
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CategoryEnergierecht
CategoryEnergierecht
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((1)) Anspruch auf kaufmännische Abnahme
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Nachstehend werden beide Anspruchsformen behandelt (unter A. und B.).
((1)) Anspruch auf physikalische Abnahme
((1)) Anspruch auf physikalische Abnahme
Deletions:
Additions:
In {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} ist die Verpflichtung der Netzbetreiber vorgesehen, Strom aus EEG-Anlagen (oder aus Grubengas) vorrangig abzunehmen. Dabei wurden sowohl der Inhalt des Anspruchs wie dessen Voraussetzungen durch das EEG 2014 modifiziert. Demnach ist die Rechtsfolge des {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} unterschiedlich, je nachdem welchen Förderweg der Betreiber der betroffenen EEG-Anlage wählt. Der Anspruch auf Abnahme von Strom gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} hat insofern folgende zwei Ausformungen:
- Anspruch auf **physikalische** Abnahme, {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}},
- Anspruch auf **kaufmännische** Abnahme, {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EEG"}}.
Nachstehend werden beide Anspruchsformen behandelt, wobei die gemeinsamen Voraussetzungen und Inhalte des Anspruchs vorangestellt werden.
- Anspruch auf **physikalische** Abnahme, {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}},
- Anspruch auf **kaufmännische** Abnahme, {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EEG"}}.
Nachstehend werden beide Anspruchsformen behandelt, wobei die gemeinsamen Voraussetzungen und Inhalte des Anspruchs vorangestellt werden.
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In {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} ist die Verpflichtung der Netzbetreiber vorgesehen, Strom aus EEG-Anlagen (oder aus Grubengas) vorrangig abzunehmen. Die Voraussetzungen des Anspruchs, die im EEG 2014 leicht modifiziert wurden, sind: