Revision history for EnRSpeichergas
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Umfasst wird von diesem Begriff wird jeder nicht sichtbare Stoff welcher in einem der Luft ähnlichen Aggregatzustand sich befindet und einen Raum einnimmt. Vor allem zählen hierzu Wasserstoff, der unter Einsatz von Strom aus Erneuerbaren Energien durch Wasserelektrolyse erzeugt wird, sowie mechanisierter Wasserstoff (sog. synthetisches Methan oder synthetic natural gas). Nicht erfasst ist hingegen solches Gas welches zu den erneuerbaren Energien gem. § 5 Nr. 14 EEG zählt. Auch darf die Erzeugung von Speichergas nicht unter Einsatz von konventionellen Strom erfolgen.
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Damit erfolgt die Erzeugung von Speichergas gerichtet aquf die Zwischenspeicherung. Für diesen Strom ergibt sich ein Vergütungsanspruch nach {{du przepis="§ 19 Abs. 4 S. 2 EEG"}}. Dessen Umfang bezieht sich ausschließlich auf den Strom, welcher in das Stromnetz eingespeist wird. Hierbei muss eine Rückverstromung erfolgen. Auch wird der Strom, welcher zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird und solcher Strom, der aus Speichergas erzeugt wird nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 3 EEG"}} nicht mit der EEG - Umlage belastet.
[[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/beckokeeg_3/EEG/cont/beckokeeg.EEG.p5.n29.htm BeckOK EEG/ Walter EEG 2014 § 5 Nr. 29 Rn. 5 - 8.]]
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Damit erfolgt die Erzeugung von Speichergas gerichtet aquf die Zwischenspeicherung. Für diesen Strom ergibt sich ein Vergütungsanspruch nach {{du przepis="§ 19 Abs. 4 S. 2 EEG"}}. Dessen Umfang bezieht sich ausschließlich auf den Strom, welcher in das Stromnetz eingespeist wird. Hierbei muss eine Rückverstromung erfolgen. Auch wird der Strom, welcher zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird und solcher Strom, der aus Speichergas erzeugt wird nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 3 EEG"}} nicht mit der EEG - Umlage belastet.
[[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/beckokeeg_3/EEG/cont/beckokeeg.EEG.p5.n29.htm BeckOK EEG/ Walter EEG 2014 § 5 Nr. 29 Rn. 5 - 8.]]
Deletions:
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Für diesen Strom ergibt sich ein Vergütungsanspruch nach {{du przepis="§ 19 Abs. 2 EEG"}}. Dessen Umfang bezieht sich auf die Strommenge, welche zur Erzeugung des Speichergases verwendet wurde. Auch wird der Strom, welcher zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird und solcher Strom, der aus Speichergas erzeugt wird nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 3 EEG"}} nicht mit der EEG - Umlage belastet.
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[[ReshoeftSchaefermeierEEGHandKomm Reshöft, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz 4. Auflage 2014, Rn. 102 ff.]]
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[[ResthoeftSchaefermeierEEGHandKomm Resthöft, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz 4. Auflage 2014, Rn. 102 ff.]]
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[[Resthoeft/SchaefermeierEEGHandKomm Resthöft, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz 4. Auflage 2014, Rn. 102 ff.]]
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[[Resthoeft/SchaefermeierEEG Resthöft, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz 4. Auflage 2014, Rn. 102 ff.]]
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Umfasst wird von diesem Begriff jeder nicht sichtbare Stoff welcher in einem der Luft ähnlichen Aggregatzustand sich befindet und einen Raum einnimmt. Vor allem zählen hierzu Wasserstoff, der unter Einsatz von Strom aus Erneuerbaren Energien durch Wasserelektrolyse erzeugt wird, sowie mechanisierter Wasserstoff (sog. synthetisches Methan oder synthetic natural gas). Nicht erfasst ist hingegen solches Gas welches zu den erneuerbaren Energien gem. § 5 Nr. 14 EEG zählt.
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Für diesen Strom ergibt sich ein Vergütungsanspruch nach {{du przepis="§ 19 Abs. 2 EEG"}}. Dessen Umfang bezieht sich auf die Strommenge, welche zur Erzeugung des Speichergases verwendet wurde. Auch wird der Strom, welcher zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird und solcher Strom, der aus Speichergas erzeugt wird nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 3 EEG"}} nicht mit der EEG - Umlage belastet.
Die Erzeugung von Speichergas wird aufgrund des zunehmenden Anteils an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung enorm an Bedeutung gewinnen. Dies hängt damit zusammen, dass ein ständiger Ausgleich zwischen Stromeinspeisung und entnahme zu gewährleisten ist. Dies kann jedoch von den tragenden erneuerbaren Energien (Sonne und Wind) aufgrund ihrer Wetterabhängigkeit nicht geleistet werden. Sodann sind Speichersysteme, neben dem Netzausbau, von herausragender Bedeutung. Diese beiden Instrumente müssen zukünftig in gegenseitiger Abhängigkeit vorangebracht werden. Ungeachtet dieser Relevanz spricht das Gesetz die Speichersysteme nur sehr lückenhaft an. Die vorhandenen Vorgaben zur Erzeugung von Speichergas sowie die Verwendung anderer Speichermöglichkeiten bilden sogar ein Hindernis für die notwendige, zukünftige Entwicklung der Technologien. So fehlt es an der notwendigen Motivation, soweit die Regulierung der Einspeiseleistung bei Aktivitäten des Einspeisemanagements vergütet werden. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass die mit der Erzeugung von Speichergas einhergehenden Kosten sowie vor allem die energetischen Verluste, welche bei der Erzeugung von Speichergas und aus der späteren Rückverstromung resultieren, nicht kompensiert werden.
Berlin-brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen (www.dwds.de, Stand: 3. 1. 2012); [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706071.pdf BT-Drucks. 17/6071, S. 62.]]
[[Resthoeft/SchaefermeierEEG Resthöft, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz 4. Auflage 2014, Rn. 102 ff.]]
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Für diesen Strom ergibt sich ein Vergütungsanspruch nach {{du przepis="§ 19 Abs. 2 EEG"}}. Dessen Umfang bezieht sich auf die Strommenge, welche zur Erzeugung des Speichergases verwendet wurde. Auch wird der Strom, welcher zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird und solcher Strom, der aus Speichergas erzeugt wird nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 3 EEG"}} nicht mit der EEG - Umlage belastet.
Die Erzeugung von Speichergas wird aufgrund des zunehmenden Anteils an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung enorm an Bedeutung gewinnen. Dies hängt damit zusammen, dass ein ständiger Ausgleich zwischen Stromeinspeisung und entnahme zu gewährleisten ist. Dies kann jedoch von den tragenden erneuerbaren Energien (Sonne und Wind) aufgrund ihrer Wetterabhängigkeit nicht geleistet werden. Sodann sind Speichersysteme, neben dem Netzausbau, von herausragender Bedeutung. Diese beiden Instrumente müssen zukünftig in gegenseitiger Abhängigkeit vorangebracht werden. Ungeachtet dieser Relevanz spricht das Gesetz die Speichersysteme nur sehr lückenhaft an. Die vorhandenen Vorgaben zur Erzeugung von Speichergas sowie die Verwendung anderer Speichermöglichkeiten bilden sogar ein Hindernis für die notwendige, zukünftige Entwicklung der Technologien. So fehlt es an der notwendigen Motivation, soweit die Regulierung der Einspeiseleistung bei Aktivitäten des Einspeisemanagements vergütet werden. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass die mit der Erzeugung von Speichergas einhergehenden Kosten sowie vor allem die energetischen Verluste, welche bei der Erzeugung von Speichergas und aus der späteren Rückverstromung resultieren, nicht kompensiert werden.
Berlin-brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen (www.dwds.de, Stand: 3. 1. 2012); [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706071.pdf BT-Drucks. 17/6071, S. 62.]]
[[Resthoeft/SchaefermeierEEG Resthöft, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz 4. Auflage 2014, Rn. 102 ff.]]
Deletions:
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Für diesen Strom ergibt sich ein Vergütungsanspruch nach {{du przepis="§ 19 Abs. 2 EEG"}}. Dessen Umfang beziieht sich auf die Strommenge, welche zur Erzeugung des Speichergases verwednet wurde. Auch wird der Strom, welcher zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird und solcher Strom, der aus Speichergas erzeugt wird nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 3 EEG"}} nicht mit der EEG - Umlage belastet.
Die Erzeugung von Speichedrgas wird aufgrund des zunehmenden Anteiks an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung enorm an Bedeutung gewinnen. Dies häängt damit zusammen, dass ein ständiger Ausgleich zwischen Stromeinspeisung und entnahe zu gewährleisten ist. Dies kann jedoch von den tragenden erneuerbaren Energien (Sonne und Wind) aufgrund ihrer Wetterabhängigkeit nicht geleistet werden. Sodann sind Speichersysteme, neben dem Ntzausbau, von herausragender Bedeutung. Diese beiden Instrumente müssen zukünftig in gegenseitiger Abhängigkeit vorangebracht werden. Ungeachtet dieser relevanz spricht das Gesetz die Speichersysteme nur sehr lückenhaft an. Die vorhandenen Vorgaben zur Erzeugung von Speichergas sowie die Verwendung anderer Speichermöglichkeiten bilden sogar ein Hinddernis für die notwendige, zukünftige Entwicklung der Technologien. So fehlt es an der notwendigen Motivation, soweit die Regulierung der Einspeiseleistung bei Aktivitäten des Einspeisemanagements vergütet werden. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass die mit der Erzeugung von Speichergas einhergehenden Kosten sowie vor allem die energetischen Verluste, welche bei der Erzeugung von Speichergas und aus der späteren Rückverstromung reusltieren, nicht kompensiert werden.
[1] Berlin-brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen (www.dwds.de, Stand: 3. 1. 2012); [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706071.pdf BT-Drucks. 17/6071, S. 62.]]
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Umfasst wird von diesem Begriff jeder niccht sichtbare stoff welcher in einem der Luft ähnlichen Aggregadzustand sich befindet und einen Raum einnimmt. Vor allem zählen hierzu Wasserstoff, der unter Einsatz von Strom aus Erneuerbaren Energien durch Wasserelektrolyse erzeugt wird, sowie methanisierter Wasserstoff (**sog. synthetisches Methan oder synthetic natural gas**). Nicht erfdasst ist hingegen solches Gas welches zu den erneuerbaren Energien gem. § 5 Nr. 14 EEG zählt.[1]
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Für diesen Strom ergibt sich ein Vergütungsanspruch nach {{du przepis="§ 19 Abs. 2 EEG"}}. Dessen Umfang beziieht sich auf die Strommenge, welche zur Erzeugung des Speichergases verwednet wurde. Auch wird der Strom, welcher zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird und solcher Strom, der aus Speichergas erzeugt wird nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 3 EEG"}} nicht mit der EEG - Umlage belastet.
Die Erzeugung von Speichedrgas wird aufgrund des zunehmenden Anteiks an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung enorm an Bedeutung gewinnen. Dies häängt damit zusammen, dass ein ständiger Ausgleich zwischen Stromeinspeisung und entnahe zu gewährleisten ist. Dies kann jedoch von den tragenden erneuerbaren Energien (Sonne und Wind) aufgrund ihrer Wetterabhängigkeit nicht geleistet werden. Sodann sind Speichersysteme, neben dem Ntzausbau, von herausragender Bedeutung. Diese beiden Instrumente müssen zukünftig in gegenseitiger Abhängigkeit vorangebracht werden. Ungeachtet dieser relevanz spricht das Gesetz die Speichersysteme nur sehr lückenhaft an. Die vorhandenen Vorgaben zur Erzeugung von Speichergas sowie die Verwendung anderer Speichermöglichkeiten bilden sogar ein Hinddernis für die notwendige, zukünftige Entwicklung der Technologien. So fehlt es an der notwendigen Motivation, soweit die Regulierung der Einspeiseleistung bei Aktivitäten des Einspeisemanagements vergütet werden. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass die mit der Erzeugung von Speichergas einhergehenden Kosten sowie vor allem die energetischen Verluste, welche bei der Erzeugung von Speichergas und aus der späteren Rückverstromung reusltieren, nicht kompensiert werden.
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Für diesen Strom ergibt sich ein Vergütungsanspruch nach {{du przepis="§ 19 Abs. 2 EEG"}}. Dessen Umfang beziieht sich auf die Strommenge, welche zur Erzeugung des Speichergases verwednet wurde. Auch wird der Strom, welcher zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird und solcher Strom, der aus Speichergas erzeugt wird nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 3 EEG"}} nicht mit der EEG - Umlage belastet.
Die Erzeugung von Speichedrgas wird aufgrund des zunehmenden Anteiks an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung enorm an Bedeutung gewinnen. Dies häängt damit zusammen, dass ein ständiger Ausgleich zwischen Stromeinspeisung und entnahe zu gewährleisten ist. Dies kann jedoch von den tragenden erneuerbaren Energien (Sonne und Wind) aufgrund ihrer Wetterabhängigkeit nicht geleistet werden. Sodann sind Speichersysteme, neben dem Ntzausbau, von herausragender Bedeutung. Diese beiden Instrumente müssen zukünftig in gegenseitiger Abhängigkeit vorangebracht werden. Ungeachtet dieser relevanz spricht das Gesetz die Speichersysteme nur sehr lückenhaft an. Die vorhandenen Vorgaben zur Erzeugung von Speichergas sowie die Verwendung anderer Speichermöglichkeiten bilden sogar ein Hinddernis für die notwendige, zukünftige Entwicklung der Technologien. So fehlt es an der notwendigen Motivation, soweit die Regulierung der Einspeiseleistung bei Aktivitäten des Einspeisemanagements vergütet werden. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass die mit der Erzeugung von Speichergas einhergehenden Kosten sowie vor allem die energetischen Verluste, welche bei der Erzeugung von Speichergas und aus der späteren Rückverstromung reusltieren, nicht kompensiert werden.
Deletions:
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien alleinig durch die Verwendung von Strom aus Erneuerbaren Energien entstnden ist.
Additions:
Umfasst wird diesem Begriff jeder niccht sichtbare stoff welcher in einem der Luft ähnlichen Aggregatzustand sich befindet und einen Raum einnimmt. Vor allem zählen hierzu Wasserstoff, der unter Einsatz von Strom aus Erneuerbaren Energien durch Wasserelektrolyse erzeugt wird, sowie methanisierter Wasserstoff (**sog. synthetisches Methan oder synthetic natural gas**). Nicht erfdasst ist hingegen solches Gas welches zu den erneuerbaren Energien gem. § 5 Nr. 14 EEG zählt.[1]
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien alleinig durch die Verwendung von Strom aus Erneuerbaren Energien entstnden ist.
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**__Quellen:__**
[1] Berlin-brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen (www.dwds.de, Stand: 3. 1. 2012); [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706071.pdf BT-Drucks. 17/6071, S. 62.]]
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien alleinig durch die Verwendung von Strom aus Erneuerbaren Energien entstnden ist.
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**__Quellen:__**
[1] Berlin-brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen (www.dwds.de, Stand: 3. 1. 2012); [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706071.pdf BT-Drucks. 17/6071, S. 62.]]
Deletions:
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien alleinig durch die Verwendung von Strom aus Erneuerbaren Energien entstndedn ist.
Additions:
Nach § 5 Nr. 29 EEG ist Speichergas jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird.
Umfasst wird diesem Begriff jeder niccht sichtbare stoff welcher in einem der Luft ähnlichen Aggregatzustand sich befindet und einen Raum einnimmt. Vor allem zählen hierzu Wasserstoff, der unter Einsatz von Strom aus Erneuerbaren Energien durch Wasserelektrolyse erzeugt wird, sowie methanisierter Wasserstoff (**sog. synthetisches Methan oder synthetic natural gas**). Nicht erfdasst ist hingegen solches Gas welches zu den erneuerbaren Energien gem. § 5 Nr. 14 EEG zählt.
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien alleinig durch die Verwendung von Strom aus Erneuerbaren Energien entstndedn ist.
Umfasst wird diesem Begriff jeder niccht sichtbare stoff welcher in einem der Luft ähnlichen Aggregatzustand sich befindet und einen Raum einnimmt. Vor allem zählen hierzu Wasserstoff, der unter Einsatz von Strom aus Erneuerbaren Energien durch Wasserelektrolyse erzeugt wird, sowie methanisierter Wasserstoff (**sog. synthetisches Methan oder synthetic natural gas**). Nicht erfdasst ist hingegen solches Gas welches zu den erneuerbaren Energien gem. § 5 Nr. 14 EEG zählt.
Zudem muss es sich um Gas handeln, welches zur Zwischenspeicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien alleinig durch die Verwendung von Strom aus Erneuerbaren Energien entstndedn ist.