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Version [45256]

Dies ist eine alte Version von EnRSpeicheranlage erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-09-28 11:22:01.

 

Speicheranlage


in Bearbeitung

A. Begriffliche Erläuterungen

Bei Speicheranlagen handelt es sich gem. Art 3 Nr. 9 GasRL 2009/73/EG und § 3 Nr. 31 EnWG um eine von einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Teil ausgeschlossen ist, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. Ebenso zählen auch nicht Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, zu Speicheranlagen.

B. Zugang zu Speicheranlagen

1. Allgemeines

Gaschrakteristische Schwierigkeiten können vor allem im Bezug auf den Zugang zu Gasversorgungsnetzen wegen der Speichermöglichkeit und der Speichererforderlichekit von Erdgas entstehen. Vor allem die Speichermöglichkeit sowie die schwankende Nachfrage im Sommer oder Winter hat die Frgae zur Folge , ob und unter welchen Voraussetzugen ein Zugang zu Speicheranlagen einzuräumen ist. Die hierfür vorgesehene Anspruchsgrundlage ist in § 28 EnWG enthalten.Durch diese Regelung werden die grundlegenden Vorgaben für den Zugang zu Speicheranlagen nach § 26 EnWG näher ausgestaltet. Ebenso bildet diese Vorschrift eine Ausnahme zu den Vorgaben der § 20 EnWG - § 25 EnWG. Ohne diee wäre § 20 EnWG auch in diesem Fall anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Begriffbestimmung zu den Gasversorgungsnetzen des § 3 Nr. 20 EnWG. Dort heist es ([...] Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören [...]).

Eine Gemeinsamkeit zwischen § 28 EnWG und § 20 EnWG besteht lediglich darin, das der Zugang sowohl zu Speicheranlagen wie zu Gasversorgungsnetzen nach dem gleichen Prinzip zu erfolgen hat. Im einzelnen iust hiermit gemeint, dass die Bedingungen für die Zugänge.trasparent, diskrimminierungsfrei und angemessen erfolgen muss. Zuzästzlich ist die Begrenzung der technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit in § 28 EnWG zu nennen.

Gem. § 28 Abs. 1 EnWG haben "Betreiber von Speicheranlagen anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist." Hiervon abweichend enthält Abs. 1 S. 2 eine gesetzliche Fiktion. Diese bestimmt, dass die technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden für den Zugang zu einer Speicheranlage immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt.

2. Anspruch auf Zugang - dem Grunde nach

a. Zugangsberechtigter und Verpflichteter

Entsprechend dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 EnWG sind Betreiber von Spoeicheranlagen vrfplichtet den Zugang zu gewähren. Eine Begriffbestimmung zum betreiber von Speicheranlagen ist in § 3 Nr. 9 EnWG zu finden.
Zugangsberechtigt ist jedes Unternehmen. Eine Begriffsbestimmung ist im EnWG nicht enthalten. Mit dieser Einschränkung befinden sich § 28 EnWG in einem Spannungsverhältnis mit Art. 33 Abs. 3 GasRL.
Zusätzlich herzu muss der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung technisch oder wirtschaftlich erforderlich sein. Hierdurch wird ein entscheidender Unterschied zu dem grundlegenden Anspruch auf Zugang zu den Energiewversorgungsnetzen nach § 20 EnWG deutlich.

b. Für effizienten Netzzugang technisch oder wirtschaftlich erforderlich

Grundsätzlich ist der Zugang immer erforderlich, wiel nur durch die Mitverwendung des Speichers eine Vollendung des Gasbezugs und der Belieferung der Endkunden mit Gas sichergetstelt werden kann. Auch istz dies von entscheidender Relevanz für die Konkurenzfähigkeit der Aktuere im Gasbereich. Hierbei erfasst die Notwendigkeit der Mitverwedung auch die Verqwendung der jeweiligen Hilfsfunktionen wie Mischen, Wärmeauzsgleich und Druckveränderung, welche zur Aufrechterhaltung der Netspannung dienen.
Ohne die Möglichkeit der Mitverwendung der für den Transport wesentlichen Funktionen durch den Wettbewerber wäre dieer nicht in der Lage den Kunden mit eigenen Gaslieferungen zu erreichen. Auch handelt es sich bei der Verwendung des Netzes ohne die erforderlichen Funktioonen nicht um einen wirksamn Netzzugang. M.a.W. muss és jedem Ansporuchsteller möglich sein nicht nur die Netznutzung selbst, sondern auch die Funktionen, weche sich nicht vom Gastransport abspoalten lassen bzw. diesen erst ermöglchen zu nutzen.

Die Notwendigkeit für die Erforderlichkeit zur Mitbenutzung der Speicheranlage ist sowohl für die Einrichtungen, welche für die Sicherstellug des Gasdrucks vogesehen sind 2wie auch füpr sog. Bevorratungsanlagen anzunehmen. Gerade die Mitverwendung der letzt genannten Anlage ist von entscheidender Bedeutung. Dies folgt daraus, dass durch diese dazu dient den jahreszeitlichen oder erzeugungsanlagenbedingte tages- und wochenzeitlich enorm wechslenden Erdgasbedarf der Verbraucher zu decken.



c. keine Verweigerungsgründe

3. Anspruch auf Zugang - dem Inhalt nach

C. Abgrenzung zum Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Die Unterschiede zwischen dem Zugang zu Speicheranlagen und Gasversorgungsnetzen fasst die nachstehende Tabelle zusammen.


MerkmalZugang zu SpeicheranlagenZugang zu Gasversorgungsnetzen
Anspruchsgerundlage...........
Zugangsberechtigte..............
Anspruchsverpflichter...........


CategoryEnergierechtLexikon
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