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Dies ist eine alte Version von EnRRegelenergie erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-03-31 10:32:25.

 

Regelenergie

Sonderform der Ausgleichsenergie


Im Kontext der aktuellen Entwicklungen im Strommarkt hat die Thematik der Regelenergie an Bedeutung gewonnen. Hieraus folgend sind im Weiteren folgende Fragen zu klären:

  • Was ist Regelenergie und welche Bedeutung hat diese,
  • Welche Arten werden unterschieden und
  • Wie kann Regelenergie beschafft werden und welche gesetzlichen Regelungen sind hierbei zu beachten?


A. Begriff und Bedeutung

Als Regelenergie wird gem. § 2 Nr. 9 StromNZV diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird verstanden. Diese Energie kommt immer dann zum Einsatz, wenn unvorhersehbare Schwankungen im Stromnetz auftreten. Diese wird auch Regelleistung genannt. Jene kann dann notwendig sein wenn die Nachfrage plötzlich zunimmt und nicht genügend Angebot vorhanden ist, (positive Regelenergie). In diesem Fall muss zum Ausgleich rasch mehr Strom ins Netz geleitet werden. Demgegenüber wird der Ausgleich bei einem zu hohen Angebot und einer zu geringen Nachfrage als negative Regelenergie bezeichnet.

B. Arten

Folgende Arten lassen sich unterscheiden:

Art/MerkmalPrimärreserveSekundärreserveMinutenreserve
BegriffPrimärregelung ist nach § 2 Nr. 8 StromNZV die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen LastenUnter Sekundärregelung wird gem. § 2 Nr. 10 StromNZV die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz verstanden.Hierbei handelt es sich gem.§ 2 Nr.6 StromNZV um die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann
Eigenschaften/Funktion basiert auf den Aktivbeitrag von Kraftwerken und wird mittels den Passivbeitrag von den Netzfrequenz abhängigen Lasten unterstütztdient de Entlastung der Primärregelung; löst diese bei einer Abweichung in einer Regelzone ab und führt somit wieder zu einem regelzonenübergreifenden Eenergieaustausch entspr. der Fahrplananmeldungergänzender Einsatz zur Sekundenregelung
Bereitstellunginnerhalb von 30 Sekundenim Zeitraum von 15 Minutenim Zeitraum von mind. 15 Minuten
Häufigkeit der Bereitstellung mittels Ausschreibungwöchentlich und für einen kompletten Tagwöchentlich für Peak- und Off - Pek-Zeiten arbeitstäglich in 4-Stunden-Blöcken

Andere Regelenergiearten werden von den Übertragungsnetzbetreiber nicht angewendet. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelenergie ausschließlich für eine Stunde Verwendung finden soll. Bei eintretenden Änderungen welche länger als eine Stunde dauern sind die Bilanzkreisverantwortlichen verpflichtet diese selber in den Grifff zu bekommen. Hiezu wird die sog. Stundenreserve verwendet. Diese wird von den Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Hierfür müssen diese sich mit den Erzeugern bzw. Lieferanten zusammen zu schließen.

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn diese drei Regelenergietypen nicht genügen bzw. nicht genutzt werden können. In diesem Fall können die Übertragungsnetzbetreiber zur Beibehaltung der Systemsicherheit im Rahmen von § 13 EnWG die Notreserve beanspruchen. Hierbei erfolgt keine Zusammenfassung der Notreserve. Diese stellt vielmehr eine Erwartung des systemverantwortlichen Netzbetreibers an diejenigen Kraftwerke dar, welche die notwendige Energie zur Verhinderung bzw. Abwehr von Netzengpässen zur Verfügung zu stellen haben.

C. Beschaffung von Regelenergie

Im Hinblick auf die Beschaffung von Regelenergie sind seitens der Übertragungsnetzbetreiber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Zu diesen zählen zum einem die Regelung der § 22 EnWG und § 23 EnWG. Zum anderem sind auch die Vorgaben der §§ 6-11 StromNZV zu berücksichtigen.

1. Allgemeine Vorgaben

Gem. § 22 Abs. 2 S. 1 EnWG haben die Übertragungnetzbetreiber Regelenergie durch Ausschreibung zu beschaffen. Hierbei muss das Verfahren diskriminierungsfrei,transparent und Marktorientierung erfolgen. Hierbei kommt ist das Erfordernis der Marktorientierung von entscheidender Bedeutung. Dieser Bedinung ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beschaffung der benötigten Energie zu marktgerechten Preisen erfolgt. Dieser Wille des Gesetzgebers kommt nochmal in § 22 Abs. 1 S. 2 EnWG zum Ausdruck, indem dieser dort auf die Sicherstellung einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung abzielt.
Zudem müssen die Übertragugnnetzbetreiber eine Internetplattfform für die Ausschreibung einrichten. Um dieser Pflicht nachzukommen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber einen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertag abgeschlossen. Somit findet die gemeinsame Ausschreibung nicht mehr gestaffelt sondern gleichzeitig statt. Das Erfordernis der gemeinsamen Internetplattformen wird durch die Anzeigepflicht gegenüber der BNetzA ergänzt. Die Anzeige unterliegt keiner bestimmten Form.



§ 23 EnWG regelt die Maßstäbe für die festgelegten Regelungen in Hinblick auf die Erbringung der Ausgleichsleistung. Zunächst adressiert diese Norm die ausgleichsverantwortlichen Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Im einzelnen sind dies nicht nur Übertragungsnetzbertreiber, sondern auch Verteilernetzbetreiber. Denn auch diese müssen für einen Ausgleich bei Vorliegen einer Abweichung in ihren Bilanzkreis sorgen.

Zwar differenziert § 23 EnWG zwischen den von den Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten. Doch unterliegen diese demselben Anforderungen. Demnach müssen diese sachlich gerechtfertigt, transparent und diskrimminierungsfrei sein.

a. Sachlich gerechtfertigt

Aus Sicht der sachlichen Rechtfertigung ist es notwendig nur die Regel-/Ausgleichsenergie bereit zu halten, welche tatsächlich benötigt wird.

b. transparent

Die Notwendigkeit der Transparenz ist dann gewährt, wenn alle Netznutzer von den durch die Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten Kenntnis nehmen können. D.h. diese wurden "offengelegt".

c. diskriminierungsfrei

Als diskriminierungsfrei werden die von den Netzbetreibern bestimmten Regelungen über den Ausgleich und denen für die Ausgleichsenergie verlangten Entgelten dann angesehen, wenn alle gleich behandelt werden und keine sachlich nicht gerechtfertigte Bedingung gestellt werden, welche eine Schlechterbehandlung eines Netznutzers zur Folge hat.

2. Konkretisierung durch die StromNZV

Die Vorschrift des § 22 EnWG wird durch die Regelungen der §§ 6 - 11 StromNZV näher ausgestaltet. Dabei adressieren die Normen der §§ 6 - 9 StromNZV ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber. § 6 StromNZV konkretisiert die Vorgaben zum Ausschreibungsverfahren und zum Ausschreibungsgegensstand. Die Abrechnung für die Regelenergie ergibt sich vaus § 8 StromNZV. Entschidend hierbei sind die tatsächlichen Kosten der Regelenergiebereitstellung im vergangenen Kalendejahr. In § 8 Abs. 1 StromNZV ist die sogenannte pay-as-bid-Methode verbindlich bestimmt, welche aussagt, dass die gelieferte Regelenergie zu dem jeweils angebotenen Preis zu vergüten ist. § 8 Abs. 2 StromNZV legt fest, dass eine Aufteilung der Preise für Unter- oder Überspeisung nicht zulässig ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bilanzkreis handelt, welcher den Übertragsungsnetzbetreiber Strom zur Verfügung stellt oder es ein Bilanzkreis ist, welcher vom Übertragsungsnezbetreiber Strom bezieht. Demnach gilt für die Bilanzkreisabrechnung das symmetrische Prinzip. § 9 StromNZV normiert konkrete Regelungen zur Form des Tranzparenzgebots.


Quellen:
BerlKommentarEnR, Kroneberg /Semmler/Teschner, EnWG, § 22, Rn. 11, 30 -32, 39, 41.
König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 83 - 87.
Danner/Theobald/Lüdtke-Handjery StromNZV § 8.

CategoryEnergierechtLexikon
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