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Das Netz der allgemeinen Versorgung stellt eine besondere Kategorie des Energieversorgungsnetzes im Energierecht dar und ist in § 3 Nr. 17 EnWG legaldefiniert. Demnach fallen darunter [[EnergieversorgungsNetz Energieversorgungsnetze]], die für die Versorgung einer unbestimmter Gruppe von Letztverbrauchern dimensioniert sind und für diese auch entsprechend zugänglich sind. Damit sind negativ formuliert Netze gemeint, die nicht lediglich für eine geschlossene Gruppe von Abnehmern errichtet wurden.
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Die Definition im Gesetz dient in erster Linie einer klarstellenden Abgrenzung von den sog. Arealnetzen [Vgl. Begründung zum EnWG 2005 in BT-Drucks. 15/5268, S. 117]. Während die meisten Regelungen des EnWG für die Netze der allgemeinen Versorgung vorgesehen und konzipiert sind, sind für die nicht-allgemeinen Netze einige Ausnahmen vorgesehen.
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Das Netz der allgemeinen Versorgung stellt eine besondere Kategorie des Energieversorgungsnetzes im Energierecht dar und ist in § 3 Nr. 17 EnWG legaldefiniert. Demnach fallen darunter [[EnergieversirgungsNetz Energieversorgungsnetze]], die für die Versorgung einer unbestimmter Gruppe von Letztverbrauchern dimensioniert sind und für diese auch entsprechend zugänglich sind. Damit sind negativ formuliert Netze gemeint, die nicht lediglich für eine geschlossene Gruppe von Abnehmern errichtet wurden.
Ein Energieversorgungsnetz ist demnach ein Netz der allgemeinen Versorgung, wenn aus dessen Größe und Beschaffung (im Gesetz: "Dimensionierung") auf die Zweckbestimmung geschlossen werden kann, jeden Letztverbraucher im Versorgungsgebiet zu versorgen [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 1].
Die Definition im Gesetz dient in erster Linie einer klarstellenden Abgrenzung von den sog. Arealnetzen [Vgl. Begründung zum EnWG 2005 in BT-Drucks. 15/5268, S. 117].
Ein Energieversorgungsnetz ist demnach ein Netz der allgemeinen Versorgung, wenn aus dessen Größe und Beschaffung (im Gesetz: "Dimensionierung") auf die Zweckbestimmung geschlossen werden kann, jeden Letztverbraucher im Versorgungsgebiet zu versorgen [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 1].
Die Definition im Gesetz dient in erster Linie einer klarstellenden Abgrenzung von den sog. Arealnetzen [Vgl. Begründung zum EnWG 2005 in BT-Drucks. 15/5268, S. 117].
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Ein Energieversorgungsnetz ist demnach ein Netz der allgemeinen Versorgung, wenn aus dessen Größe und Beschaffung (im Gesetz: "Dimensionierung") auf die Zweckbestimmung geschlossen werden kann, jeden Letztverbraucher im Versorgungsgebiet zu versorgen [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 1]
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Das Netz der allgemeinen Versorgung stellt eine besondere Kategorie des Energieversorgungsnetzes im Energierecht dar und ist in § 3 Nr. 17 EnWG legaldefiniert. Demnach fallen darunter [[EnergieversirgungsNetz Energieversorgungsnetze]], die für die Versorgung einer unbestimmter Gruppe von Letztverbrauchern dimensioniert sind und für diese auch entsprechend zugänglich sind. Damit sind negativ formuliert Netze gemeint, die nicht lediglich für eine geschlossene Gruppe von Abnehmern errichtet wurden und betrieben werden.
Ein Energieversorgungsnetz ist demnach ein Netz der allgemeinen Versorgung, wenn aus dessen Größe und Beschaffung (im Gesetz: "Dimensionierung") auf die Zweckbestimmung geschlossen werden kann, jeden Letztverbraucher im Versorgungsgebiet zu versorgen [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 1]
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Ein Energieversorgungsnetz ist demnach ein Netz der allgemeinen Versorgung, wenn aus dessen Größe und Beschaffung (im Gesetz: "Dimensionierung") auf die Zweckbestimmung geschlossen werden kann, jeden Letztverbraucher im Versorgungsgebiet zu versorgen [Theobald/Zenke/Dessau, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 15, Rn. 1]
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