Revision history for EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde
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Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WiRPrZustVTHV4P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWrzVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2022) das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (Umweltministerium) die //nach Landesrecht zuständige Behörde// (Vgl. [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VerfArt76Abs2ZustBesTH2021rahmen/part/X folgender Beschluss]]).
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Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird. Als Landesregulierungsbehörde wird ebenfalls das bereits oben genannte Ministerium bestimmt. Früher hat das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe nicht wahrgenommen. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde wurden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2 in der alten Fassung), was auch in anderen Bundesländern der Fall war. Aktuell existiert am Thüringer Umweltministerium die Regulierungskammer, die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde direkt wahrnimmt.
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Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WiRPrZustVTHV4P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWrzVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2022) das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (Umweltministerium) die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.
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Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WiRPrZustVTHV4P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWrzVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2020) das Thüringer Umweltministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.
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Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://www.landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV2P4&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2020) das Thüringer Umweltministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird. Als Landesregulierungsbehörde wird ebenfalls das bereits oben genannte Ministerium bestimmt. Früher hat das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe nicht wahrgenommen. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde wurden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2 in der alten Fassung), was auch in anderen Bundesländern der Fall war. Aktuell existiert am Thüringer Umweltministerium die Regulierungskammer, die Aufgaben der Langesregulierungsbehörde direkt wahrnimmt.
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird. Als Landesregulierungsbehörde wird ebenfalls das bereits oben genannte Ministerium bestimmt. Früher hat das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe nicht wahrgenommen. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde wurden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2 in der alten Fassung), was auch in anderen Bundesländern der Fall war. Aktuell existiert am Thüringer Umweltministerium die Regulierungskammer, die Aufgaben der Langesregulierungsbehörde direkt wahrnimmt.
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Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird. Als Landesregulierungsbehörde wird ebenfalls das bereits oben genannte Ministerium bestimmt. Allerdings nimmt das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe nicht wahr. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde werden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2), was auch bei einigen anderen Bundesländern der Fall ist.
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Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://www.landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV2P4&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen das Thüringer Wirtschaftsministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.
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Im EnWG wird an einigen Stellen (vgl. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, {{du przepis="§ 36 EnWG"}}) und {{du przepis="§ 43 EnWG"}} die //nach Landesrecht zuständige Behörde// genannt, die Entscheidungen nach dem EnWG zu treffen hat. Es handelt sich dabei nicht etwa um die Landesregulierungsbehörde, sondern um eine in besonderen Zuständigkeitsvorschriften des jeweiligen Landes benannte Behörde.
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CategoryEnergierecht, CategoryEnergierechtLexikon
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==== die "nach Landesrecht zuständige Behörde" ====
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==== "die nach Landesrecht zuständige Behörde" ====
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Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird. Als Landesregulierungsbehörde wird ebenfalls das bereits oben genannte Ministerium bestimmt. Allerdings nimmt das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe nicht wahr. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde werden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2), was auch bei einigen anderen Bundesländern der Fall ist.
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Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen das Thüringer Wirtschaftsministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird, wobei das ebenfalls als zuständig erklärte Ministerium diese Aufgabe nicht wahrnimmt. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde werden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2).
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird, wobei das ebenfalls als zuständig erklärte Ministerium diese Aufgabe nicht wahrnimmt. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde werden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2).
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Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde bestimmt, wobei das ebenfalls als zuständig erklärte Ministerium diese Aufgabe nicht wahrnimmt, sondern diese auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen wird (§ 3 Abs. 2 S. 2).
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Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium. Damit ist dies das Wirtschaftsministerium.
Deletions:
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Im EnWG wird an einigen Stellen (vgl. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} und {{du przepis="§ 36 EnWG"}}) die //nach Landesrecht zuständige Behörde// genannt, die Entscheidungen nach dem EnWG zu treffen hat. Es handelt sich dabei nicht etwa um die Landesregulierungsbehörde, sondern um eine in besonderen Zuständigkeitsvorschriften des jeweiligen Landes benannte Behörde.
Im Falle Thüringens ist dies in der [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium. Damit ist dies das Wirtschaftsministerium.
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde bestimmt, wobei das ebenfalls als zuständig erklärte Ministerium diese Aufgabe nicht wahrnimmt, sondern diese auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen wird (§ 3 Abs. 2 S. 2).
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CategoryEnergierecht
Im Falle Thüringens ist dies in der [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium. Damit ist dies das Wirtschaftsministerium.
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde bestimmt, wobei das ebenfalls als zuständig erklärte Ministerium diese Aufgabe nicht wahrnimmt, sondern diese auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen wird (§ 3 Abs. 2 S. 2).
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CategoryEnergierecht