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Revision history for EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde


Revision [101101]

Last edited on 2023-11-04 11:29:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WiRPrZustVTHV4P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWrzVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2022) das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (Umweltministerium) die //nach Landesrecht zuständige Behörde// (Vgl. [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VerfArt76Abs2ZustBesTH2021rahmen/part/X folgender Beschluss]]).
Deletions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WiRPrZustVTHV4P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWrzVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2022) das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (Umweltministerium) die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.


Revision [100214]

Edited on 2022-10-30 10:28:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird. Als Landesregulierungsbehörde wird ebenfalls das bereits oben genannte Ministerium bestimmt. Früher hat das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe nicht wahrgenommen. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde wurden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2 in der alten Fassung), was auch in anderen Bundesländern der Fall war. Aktuell existiert am Thüringer Umweltministerium die Regulierungskammer, die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde direkt wahrnimmt.
Deletions:
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird. Als Landesregulierungsbehörde wird ebenfalls das bereits oben genannte Ministerium bestimmt. Früher hat das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe nicht wahrgenommen. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde wurden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2 in der alten Fassung), was auch in anderen Bundesländern der Fall war. Aktuell existiert am Thüringer Umweltministerium die Regulierungskammer, die Aufgaben der Langesregulierungsbehörde direkt wahrnimmt.


Revision [100213]

Edited on 2022-10-30 10:25:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WiRPrZustVTHV4P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWrzVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2022) das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (Umweltministerium) die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.
Deletions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WiRPrZustVTHV4P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWrzVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2020) das Thüringer Umweltministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.


Revision [100212]

Edited on 2022-10-30 10:22:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WiRPrZustVTHV4P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWrzVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2020) das Thüringer Umweltministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.
Deletions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://www.landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV2P4&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2020) das Thüringer Umweltministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.


Revision [95768]

Edited on 2020-11-24 10:07:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://www.landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV2P4&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2020) das Thüringer Umweltministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird. Als Landesregulierungsbehörde wird ebenfalls das bereits oben genannte Ministerium bestimmt. Früher hat das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe nicht wahrgenommen. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde wurden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2 in der alten Fassung), was auch in anderen Bundesländern der Fall war. Aktuell existiert am Thüringer Umweltministerium die Regulierungskammer, die Aufgaben der Langesregulierungsbehörde direkt wahrnimmt.
Deletions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://www.landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV2P4&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen das Thüringer Wirtschaftsministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird. Als Landesregulierungsbehörde wird ebenfalls das bereits oben genannte Ministerium bestimmt. Allerdings nimmt das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe nicht wahr. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde werden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2), was auch bei einigen anderen Bundesländern der Fall ist.


Revision [92048]

Edited on 2018-10-19 11:41:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://www.landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV2P4&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen das Thüringer Wirtschaftsministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.
Deletions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen das Thüringer Wirtschaftsministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.


Revision [51626]

Edited on 2015-04-21 10:23:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im EnWG wird an einigen Stellen (vgl. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, {{du przepis="§ 36 EnWG"}}) und {{du przepis="§ 43 EnWG"}} die //nach Landesrecht zuständige Behörde// genannt, die Entscheidungen nach dem EnWG zu treffen hat. Es handelt sich dabei nicht etwa um die Landesregulierungsbehörde, sondern um eine in besonderen Zuständigkeitsvorschriften des jeweiligen Landes benannte Behörde.
Deletions:
Im EnWG wird an einigen Stellen (vgl. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} und {{du przepis="§ 36 EnWG"}}) die //nach Landesrecht zuständige Behörde// genannt, die Entscheidungen nach dem EnWG zu treffen hat. Es handelt sich dabei nicht etwa um die Landesregulierungsbehörde, sondern um eine in besonderen Zuständigkeitsvorschriften des jeweiligen Landes benannte Behörde.


Revision [40489]

Edited on 2014-06-14 16:43:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierecht, CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [38037]

Edited on 2014-04-28 18:01:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== die "nach Landesrecht zuständige Behörde" ====
Deletions:
==== "die nach Landesrecht zuständige Behörde" ====


Revision [38019]

Edited on 2014-04-28 12:59:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== "die nach Landesrecht zuständige Behörde" ====
Deletions:
==== "Die nach Landesrecht zuständige Behörde" ====


Revision [37626]

Edited on 2014-04-08 16:23:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird. Als Landesregulierungsbehörde wird ebenfalls das bereits oben genannte Ministerium bestimmt. Allerdings nimmt das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe nicht wahr. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde werden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2), was auch bei einigen anderen Bundesländern der Fall ist.
Deletions:
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird, wobei das ebenfalls als zuständig erklärte Ministerium diese Aufgabe nicht wahrnimmt. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde werden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2).


Revision [37619]

Edited on 2014-04-08 16:16:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen das Thüringer Wirtschaftsministerium die //nach Landesrecht zuständige Behörde//.
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird, wobei das ebenfalls als zuständig erklärte Ministerium diese Aufgabe nicht wahrnimmt. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde werden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2).
Deletions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium. Damit ist dies das Wirtschaftsministerium.
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde bestimmt, wobei das ebenfalls als zuständig erklärte Ministerium diese Aufgabe nicht wahrnimmt, sondern diese auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen wird (§ 3 Abs. 2 S. 2).


Revision [37618]

Edited on 2014-04-08 16:13:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium. Damit ist dies das Wirtschaftsministerium.
Deletions:
Im Falle Thüringens ist dies in der [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium. Damit ist dies das Wirtschaftsministerium.


Revision [37617]

Edited on 2014-04-08 16:12:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im EnWG wird an einigen Stellen (vgl. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} und {{du przepis="§ 36 EnWG"}}) die //nach Landesrecht zuständige Behörde// genannt, die Entscheidungen nach dem EnWG zu treffen hat. Es handelt sich dabei nicht etwa um die Landesregulierungsbehörde, sondern um eine in besonderen Zuständigkeitsvorschriften des jeweiligen Landes benannte Behörde.
Im Falle Thüringens ist dies in der [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO)]] geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die //nach Landesrecht zuständige Behörde// i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium. Damit ist dies das Wirtschaftsministerium.
Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde bestimmt, wobei das ebenfalls als zuständig erklärte Ministerium diese Aufgabe nicht wahrnimmt, sondern diese auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen wird (§ 3 Abs. 2 S. 2).
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CategoryEnergierecht


Revision [37613]

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