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Dies ist eine alte Version von EnRMessung erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-07-27 09:39:23.

 

Messung


A. Begriff

Die Messung erfasst nach § 3 Nr. 26c EnWG die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung.
Hierbei ist mit der Ablesung die ausschließliche technische Erfassung des genutzten Stroms zu einem konkreten Tag gemeint. Hieran schließt sich die Auslesung an. Bei dieser werden die gewonnen Daten ausgewertet und mit denen aus dem vorhergehenden Jahr ins Verhältnis gesetzt. Ebenso wird die Weitergabe der Daten an die Berechtigten von der Messung umfasst.

Der wichtigste Berechtigte ist der Netzbetreiber. Bei diesem liegt die Datenhoheit nach § 4 Abs. 4 MessZV. Dieser ist im Anschluss hieran verpflichtet, die übertragenen Daten auszuwerten und an die anderen Berechtigten weiterzugeben. Dabei muss er die Daten so aufbereiten, dass diese den Anforderungen des Lieferanten bzw. des Bilanzkreisverantwortlichen entsprechen. Derweil ist der Messstellenbetreiber bzw. der Messstellendienstleister lediglich verpflichtet, die Bedingungen des Netzbetreibers hinsichtlich der Datenqualität sowie des Datenumfangs zu erfüllen.

Verpflichtungen eines Dritten hinsichtlich der Datenübertragung aus seiner Rechtsbeziehung mit dem Anschlussverwender sind gem. § 4 Abs. 3 MessZV nicht betroffen.

B. Durchführung der Messung

Im Strombereich ist nach § 10 MessZV zwischen Letztverbrauchern i.S.d. § 12 StromNZV und sonstigen Kunden zu differenzieren. Letztverbraucher nach § 12 StromNZV sind jene Peronen, welche aus dem Niederspannungsnetz jährlich max. 100.000 kWh an Strom entnehmen. Bei diesen reicht grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 MessZV eine Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt oder durch Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme aus.

Nach § 10 Abs. 3 MessZV wird Letztverbrauchern, wenn diese Anschlussnutzer sind, deren Energiebezug unter 100.000 kWh pro Jahr liegt, die Möglichkeit der registrierenden Leistungsmessung eingeräumt. Hierfür gewährt § 12 Abs. 2 S. 3 StromNZV dem Netznutzer das Recht, eine niedrigere Grenze als 100.000 kWh vertraglich mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Anspruch auf Gewährung des registrierenden Leistungsmessung. Vielmehr umfasst dieser die Pflicht des Messstellenbetreibers und des Netzbetreibers Verhandlungen zu führen.

Handelt es sich demgegenüber nicht um Letztverbraucher i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 StromNZV, so ist die Messung nach § 10 Abs. 2 MessZV durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung durchzuführen. Diese Pflicht besteht grundsätzlich dann, wenn die jährliche abgenommene Energiemenge 100.000 kWh erreicht oder überschreitet und die Entnahme außerhalb des Niederspannungsnetzes erfolgt. In diesen Fall sieht jedoch § 12 Abs. 1 S. 2 StromNZV die Möglichkeit der Belieferung mit standardisierden Lastprofilen vor.

Die Regelung zur Durchführung der Messung im Gasbereich ist in § 11 MessZV enthalten.

Quellen: BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 138.; Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 21b, Rn. 16.; de Wyl/Thole/Bartsc: in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 303 - 307.


CategoryEnergierechtLexikon
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