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Messung
Die Messung erfasst nach § 3 Nr. 26c EnWG die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten. Dies sind der Netzbetreiber, das jeweilige Energieversorgungsunternehmen und der Kunde.
Hierbei ist mit der Ablesung die ausschließliche technische Erfassung des genutzten Stroms zu einem konkreten Tag gemeint. Hieran schließt sich die Ausleung an. Bei dieser werden die gewonnen Daten ausgewertet und mit denen aus dem vorhergehenden Jahr ins Verhältnis gesetzt. Dadurch wird die wirkliche, verwendte Energiemenge ermittel. Diese bildet gleichzeitig die Basis für die Rechnungsaerstellung.
Quelle: BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 138.
CategoryEnergierechtLexikon
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