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Version [57316]

Dies ist eine alte Version von EnRKundenanlagezurbetrieblEigenversorgung erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-07-03 14:31:19.

 

Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung


in Arbeit

A. Begriff

Als eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung werden nach § 3 Nr. 24b EnWG jene Energieasnlagen zur Abgabe von Energie bezeichnet, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

B. Die einzelnen Merkmale

1. Deckungsgleiche Merkmale

Hinsichtlich der Merkmale der Verbundenheit mit einem Energieversorgungsnetz oder einer Erzeugungsanlage und dass diese jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, gleichen diese jenen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG. Insofern kann auf die Ausführungen im Beitrag zur Kundenanlage verwiesen werden.

2. Weitere Merkmale

Nicht deckungsgleich sind die Merkmale, dass sich eine solche Anlage im räumlichen Zusammenhang zum Betriebsgebiet befinden muss und diese der betrieblichen Eigenversorgung zu dienen hat.

a. Räumlich, zusammengehörendes Betriebsgebiet

Anders als eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 a EnWG muss die Energieanlage sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden. Als Betrieb wird jede Wirtschaftseinheit angesehen, in welcher Güter hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden. Der Begriff des Betriebsgebiets kann über den des Gebietes in § 3 Nr. 24a EnWG hinausgehen.



b. Zum Zwecke der betrieblichen Eigenversorgung


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