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Independent Transmission Operator (ITO)


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A. Begriff

Unter der Abkürzung ITO wird nach dem Erwägungsgrund 19 der Strombinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG der unabhängie Übertragungsnetzbetreiber verstanden. Die Bestimmungen hinsichtlich des ITO ergeben sich für den Stromsektor aus Art. 17 ff. RL/2009/72/EG. Für den Gasbereich treffen die Art. 14 RL/2009/73 EG entsprechende Regelungen.

Der deutsche Gesetzgeber s3etzte diese in § 10 EnWG und die besonderen Anforderungen in den § 10a EnWG bis § 10e EnWG um. Entsprechend § 10 AQbs. 1 S. 1 EnWG können vertikal, integrieten Energtieversorgungsunternehmen eine ITO bestimmen, wenn sich das Transportnetz am 3. September 2009 im eigentum eines vertikal integrierten Energieversrgungsunternehmen befand. Ebenso wie beim ISO bleibt das verkial, integriete Energieversorgungsunternehmen privatrechtrlicher Eigentümer des Transportnetzes. Doch unterscheiden sich diese beiden Systeme dadurch, dass der Netzbetrieb beim ITO immer noch durch den Konzernverbund durchgeführt werden kann.

B. Aufgaben und Pflichten im Überblick

Wird dieses System gewählt, so ist as vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen nach § 10 Abs. 2 EnWG verpflicchtet, den T4ransportnezbtreiber in einer von sich getrennten Gesellschaft, in einer durch den Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren. Auch sind die ursprünglichen aufgaben des Netzbetriebes auf diesen zu übertragen. Zudem enthält § 10 Abs. 1 S. 2 EnWG weitere Bereiche, in denen der ITO verantwortlich sein soll. Hiervon werden im einzelnen folgende umfasst:

Vertretung gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde (Nr. 1)
Vertretung innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber (Nr. 2)
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, inklusive der Netzentgelte und eventuell entstandener Entgelte für Hilfsdienste, besonderes für Gasaufbereitung (Nr. 3 1. HS)
die Beschaffung oder zurVerfügungstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie (Nr. 3 1. HS)
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und getrennte Buchhaltung als auch die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen IT-Infrastruktur (Nr. 4)
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern (Nr. 5)

C. Die einzelnen Anforderungen nach den § 10a EnWG - § 10e EnWG






CategoryEnergierechtLexikon
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