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aktuelles Dokument: EnRHilfsdienste
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Version [51144]

Dies ist eine alte Version von EnRHilfsdienste erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-04-04 18:37:26.

 

Hilfsdienste


in Arbeit

Nach § 3 Nr. 23 EnWG sind Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind.


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