Revision history for EnRHilfsdienste
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- die Bereithaltung von [[EnRRegelenergie Regelenergie]] sowie
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CategoryEnergierechtLexikon
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Im Stromsektor werden die Hilfsdienste unter dem Begriff der **Systemdienstleistungen** gebündelt.
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Boesche, EnWG, § 3, Rn. 105.]]
[[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/15/039/1503917.pdf BT-Drucks. 15/3917, S. 49]].
[[DannerTheobaldEnergieRKomm Danner/Theobald/Theobald EnWG § 3 Rn. 200.]]
Quellen: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommentarEnR, Boesche, EnWG, § 3, Rn. 105.]]
[[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/15/039/1503917.pdf BT-Drucks. 15/3917, S. 49]].
[[DannerTheobaldEnergieRKomm Danner/Theobald/Theobald EnWG § 3 Rn. 200.]]
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Nach § 3 Nr. 23 EnWG sind Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Durch diese Norm setzt der deutsche Gesetzgeber die Art. 2 Nr. 17 EltRL und Art. 2 Nr. 14 GasRL um Dabei wird hiervon u.a.:
- die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber umfasst.
Nicht erfasst werden demgegenüber Anlagen welche lediglich Betreibern von Fernleitungsnetzen zur Verfügung stehen um ihre originären Aufgaben nach {{du przepis="§ 15 EnWG"}} erfüllen zu können.
- die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber umfasst.
Nicht erfasst werden demgegenüber Anlagen welche lediglich Betreibern von Fernleitungsnetzen zur Verfügung stehen um ihre originären Aufgaben nach {{du przepis="§ 15 EnWG"}} erfüllen zu können.
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- die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber
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Nach § 3 Nr. 23 EnWG sind Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Dabei wird hiervon:
- das Unterhalten von Lastausgleichs- und Mischungsanlagen
- die Bereithaltung von Regelenergie sowie
- die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber
- das Unterhalten von Lastausgleichs- und Mischungsanlagen
- die Bereithaltung von Regelenergie sowie
- die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber