Revision history for EnRGrundlagenEEG
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Dabei soll zugleich der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 % erhöht werden, {{du przepis="§ 1 Abs. 3 EEG"}}.
Deletions:
Additions:
Seit Jahrzehnten schon gehört die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu einem der politischen Ziele, die in Deutschland intensiv verfolgt werden. Nach zahlreichen Neufassungen und Änderungen sind die Förderung erneuerbarer Energien und zahlreiche weitere Aspekte der sog. Energiewende aktuell im [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html EEG 2017]] (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014, BGBl. I S. 1066, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist) geregelt. An dieser Stelle werden einige grundlegende Informationen zu dieser Regelung geschildert. Zu einzelnen Rechtsinstituten des EEG, insbesondere zu Ansprüchen der EEG-Anlagenbetreiber vgl. [[EnergieREEG zusammenfassenden Artikel zum EEG]].
Das EEG 2017 ist das Ergebnis einer über 20-jährigen Entwicklung, die zunächst vom Ausbau der Förderung und zuletzt von einer explosiven Zunahme der Regelungsdichte geprägt ist. Die einzelnen Rechtsakte, die in diesem Zusammenhang erlassen wurde, markieren auch einzelne Entwicklungsschritte in der Regelung der erneuerbaren Energien. Diese Regelung ist längst wichtigster Bereich des Energierechts außerhalb des EnWG. Im Folgenden werden einzelne Rechtsakte und ihre wichtigsten Fassungen zusammengefasst:
- 2017 - weitreichende Bearbeitung und Änderung des EEG 2014, das nun als EEG 2017 bezeichnet wird;
Das EEG 2017 ist das Ergebnis einer über 20-jährigen Entwicklung, die zunächst vom Ausbau der Förderung und zuletzt von einer explosiven Zunahme der Regelungsdichte geprägt ist. Die einzelnen Rechtsakte, die in diesem Zusammenhang erlassen wurde, markieren auch einzelne Entwicklungsschritte in der Regelung der erneuerbaren Energien. Diese Regelung ist längst wichtigster Bereich des Energierechts außerhalb des EnWG. Im Folgenden werden einzelne Rechtsakte und ihre wichtigsten Fassungen zusammengefasst:
- 2017 - weitreichende Bearbeitung und Änderung des EEG 2014, das nun als EEG 2017 bezeichnet wird;
Deletions:
Das EEG 2014 ist das Ergebnis einer über 20-jährigen Entwicklung, die zunächst vom Ausbau der Förderung und zuletzt von einer explosiven Zunahme der Regelungsdichte geprägt ist. Die einzelnen Rechtsakte, die in diesem Zusammenhang erlassen wurde, markieren auch einzelne Entwicklungsschritte in der Regelung der erneuerbaren Energien. Diese Regelung ist längst wichtigster Bereich des Energierechts außerhalb des EnWG. Im Folgenden werden einzelne Rechtsakte und ihre wichtigsten Fassungen zusammengefasst:
Additions:
[1] [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/NOT/?uri=CELEX:32001L0077 Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt]].
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((1)) Begriff //erneuerbare Energien//
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Dem EEG liegt ein weiter Begriff erneuerbarer Energien zugrunde. Er wird über eine enumerative Aufzählung in § 5 Nr. 14 EEG definiert. Vgl. dazu [[EnRerneuerbareEnergienDefinition den entsprechenden Artikel im Lexikon]].
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- Photovoltaik: Es erfolgt eine direkte Stromerzeugung durch Solaranlagen.
- Solarthermische Anlagen: Durch die Erwärmung von Wasser wird mittels Sonnenstrahlung Strom erzeugt.
__Windenergie: (Windräder)__
- Windkraft im Wald: Diese hat den Vorteil, dass Wohngebiete geringer beeinträchtigt werden.
- Strom aus dem Meer: Vorteilhaft ist hier, dass am Meer häufiger der Wind weht.
__Wasserkraft:__
Hier gibt es Stauseen und Gezeitenkraftwerke. Bei Gezeitenkraftwerken erfolgt die Stromerzeugung durch die Nutzung von Ebbe und Flut.
__Bioenergie:__
Bei der Bioenergie wird Strom durch den Einsatz von Holz, Land- und Forstwirtschaft, Bioabfällen usw. erzeugt.
__Geothermie:__
Durch die Nutzung von Erdwärme erfolgt die Stromerzeugung mittels Wärmepumpen. Eine Wärmepumpe funktioniert hierbei wie ein Kühlschrank, jedoch mit umgekehrter Wirkung.
((2)) EEG-Ausgleichsmechanismus
Aufbau des Förderungskonzepts in vier Stufen
{{image url="Stufen.jpg" width="600"}}
__Erste Stufe – Pflichten des Netzbetreibers ggü. dem Anlagenbetreiber:__
Die Netzbetreiber sind in der ersten Stufe des EEG-Ausgleichsmechanismus dazu **verpflichtet**, die Anlagen, welche Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, auf Antrag:
- vorrangig anzuschließen, ({{du przepis="§ 5 I 1 EEG"}}),
- den gesamten erzeugten Strom vorrangig abzunehmen, zu übertragen, zu verteilen ({{du przepis="§ 8 I EEG"}}) sowie
- zu vergüten ({{du przepis="§ 16 EEG"}} ff. und {{du przepis="§ 23 EEG"}} ff.).
__Zweite Stufe – Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ggü. den Netzbetreibern:__
Gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} sind Netzbetreiber verpflichtet den nach {{du przepis="§ 16 EEG"}} vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzugeben. Des Weiteren erhalten Sie hierfür gem. {{du przepis="§ 35 EEG"}} wiederum vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eine entsprechende Vergütung.
__Dritte Stufe – horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB):__
Hier besteht ein horizontaler Ausgleichsanspruch gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} zwischen den 4 Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB). Dies bedeutet, dass wenn ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mehr als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt, dann hat er demzufolge einen Vergütungsanspruch gegen einen anderen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), welcher weniger als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt. Der Vergütungsanspruch richtet sich dabei nach den §§ 16 – 33 EEG.
__Vierte Stufe – Vertikale Rückwälzung:__
Bei der vierten Stufe geht es um die Vermarktung und die EEG-Umlage. Gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} müssen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeinsam oder selbst den nach {{du przepis="§ 18 EEG"}} und {{du przepis="§ 35 I EEG"}} vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/ausglmechv/index.html AusglMechV]]) vermarkten.
Nur die erste Stufe begründet Ansprüche des Anlagenbetreibers. Die restlichen berühren grundsätzlich das Rechtsverhältnis zwischen den Netzbetreibern.
Additions:
Die durch das EEG verfolgten, politischen Ziele wurden in {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EEG"}} aufgenommen. Das Gesetz dient demnach:
- dem Klima- und Umweltschutz, indem es eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen soll,
- der Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung,
- der Schonung fossiler Ressourcen,
- der Entwicklung von Technologien zur zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Der Gesetzgeber nennt nicht nur die allgemeinen Ziele, sondern verbindet diese mit konkreter Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch. Dieser Anteil soll gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}}:
- bis zum Jahr 2025 - 40 bis 45 Prozent,
- bis zum Jahr 2035 - 55 bis 60 Prozent und schließlich
- bis zum Jahr 2050 - mindestens 80 Prozent
betragen.
Dabei soll zugleich der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 %erhöht werden, {{du przepis="§ 1 Abs. 3 EEG"}}.
((2)) Begriff //erneuerbare Energien//
- dem Klima- und Umweltschutz, indem es eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen soll,
- der Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung,
- der Schonung fossiler Ressourcen,
- der Entwicklung von Technologien zur zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Der Gesetzgeber nennt nicht nur die allgemeinen Ziele, sondern verbindet diese mit konkreter Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch. Dieser Anteil soll gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 EEG"}}:
- bis zum Jahr 2025 - 40 bis 45 Prozent,
- bis zum Jahr 2035 - 55 bis 60 Prozent und schließlich
- bis zum Jahr 2050 - mindestens 80 Prozent
betragen.
Dabei soll zugleich der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 %erhöht werden, {{du przepis="§ 1 Abs. 3 EEG"}}.
((2)) Begriff //erneuerbare Energien//
Deletions:
__Zweck:__
Dieser ist in {{du przepis="§ 1 I EEG"}} geregelt. Er soll:
- die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
- volkswirtschaftliche Kosten der Energieversorgung verringern,
- fossile Energieressourcen schonen,
- die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern.
__Ziel:__
Das Ziel findet sich zum einen in {{du przepis="§ 1 II EEG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 1 III EEG"}}. Gem. {{du przepis="§ 1 II EEG"}} soll der Anteil der erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht werden, um den Zweck gem. {{du przepis="§ 1 I EEG"}} zu erreichen.
{{image url="Anteil_Erneuerbarer_Energien.png" width="600"}}
Um den Zweck gemäß {{du przepis="§ 1 I EEG"}} zu erreichen, soll der Anteil an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung mindestens erhöht werden auf:
1) 35 % spätestens bis zum Jahr 2020,
1) 50 % spätestens bis zum Jahr 2030,
1) 65 % spätestens bis zum Jahr 2040,
1) 80 % spätestens bis zum Jahr 2050.
Gem. {{du przepis="§ 1 III EEG"}} dient das Ziel nach Abs. 2 Nr. 1 auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 % zu erhöhen.
((2)) Vorteile und Nachteile von EEG-Strom
{{image url="TabelleVorteileNachteile.png" width="600"}}
((2)) Erneuerbare Energien - {{du przepis="§ 3 Nr. 3 EEG"}}
Additions:
Die gegenwärtig allgemein unter dem Begriff der Energiewende zusammengefasste Gesetzgebung zur Förderung von erneuerbaren Energien war ursprünglich insbesondere auf Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes zurückzuführen. In letzter Zeit werden - einhergehend mit der Debatte über Energieeffizienz - immer stärker auch andere Gründe für die Energiewende sichtbar: langfristig steigende Preise für fossile Energieträger und Abhängigkeit von Primärenergieimporten. Daraus folgend entstand das gegenwärtig unumstrittene Ziel, die Energieversorgung schrittweise auf erneuerbare Energie umzustellen. Die dafür verfügbaren Technologien waren und sind noch nicht (immer) gegenüber traditionellen (fossilen) Energieträgern wettbewerbsfähig. Um die technische Entwicklung auf diesem Feld zu beschleunigen und die Wettbewerbsnachteile auszugleichen versucht der Gesetzgeber die Zeit mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird.
Deletions:
Mit der im EEG enthaltenen Fördermechanismen versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.
Dieses regelt die Abnahme und Vergütung von Strom, welcher ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird, z. B. Solar- und Windstrom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber).
Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2011 ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beschlossen (Bundestagsnovelle).
Additions:
Die gegenwärtig allgemein unter dem Begriff der Energiewende zusammengefasste Gesetzgebung zur Förderung von erneuerbaren Energien war ursprünglich insbesondere auf Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes zurückzuführen. In letzter Zeit werden auch - einhergehend mit der Debatte über Energieeffizienz - immer stärker auch andere Gründe für die Energiewende sichtbar: langfristig steigende Preise für fossile Energieträger und Abhängigkeit von Primärenergieimporten.
Mit der im EEG enthaltenen Fördermechanismen versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.
Mit der im EEG enthaltenen Fördermechanismen versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.
Deletions:
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((1)) Politische Zielsetzung und Grundkonstruktion des Gesetzes
Deletions:
Additions:
In das mittlerweile dritte EEG wurden verbindliche Ausbauziele für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgenommen. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung sollte demnach bis 2020 auf 35 % steigen. Bei dieser Gelegenheit wurde erstmals auch Verwendung von Erneuerbaren Energien im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung geregelt. Auch wenn das EEG 2009 die Grundstruktur des EEG 2004 im Prinzip beibehielt, wurde es neu nummeriert. Insgesamt ist das Gesetz viel detaillierter und dadurch umfangreicher geworden (aus 22 Paragrafen wurden 66).
- 2012 - grundlegende Überarbeitung des EEG 2009
Mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1634) wurde das EEG grundlegend überarbeitet. Noch vor dem Inkrafttreten der Änderungen wurden weitere Änderungen beschlossen. Die Änderungen traten teils zum 1. 1. 2012, teils zum 1. 4. 2012 in Kraft. Eine der wichtigsten wurden insbesondere Korrekturen bei der Förderung vorgenommen und erstmalig die Möglichkeit der Direktvermarktung mit Marktprämie eingeführt. Auch wenn auf diese Weise das ursprüngliche, im Jahre 2008 erlassene Gesetz (also das EEG 2009) formell weiterhin galt, nannte man die geänderte Fassung wegen der Reichweite der Änderungen EEG 2012.
- 2014 - wiederholte Neufassung im EEG 2014
Nach einigen weiteren Änderungen des EEG 2009 wurde im Jahre erneut eine komplette Neufassung des Gesetzes (EEG 2014) verabschiedet. Nun reicht die Nummerierung der Vorschriften des Gesetzes bis § 104 (!). Mit der Neufassung 2014 wurden auch grundlegende Prinzipien des EEG geändert. So sieht das Gesetz gegenwärtig nicht die im EEG 2009 geltende Einspeisevergütung als Grundregel vor. Die Förderung soll hingegen im Regelfall über eine Direktvermarktung und eventuelle Marktprämie erfolgen. Bemerkenswert ist auch, dass verbindliche Ausbaukorridore für erneuerbare Energien vorgesehen sind, die auch die Förderhöhe über den sog. "atmenden Deckel" beeinflussen.
- 2012 - grundlegende Überarbeitung des EEG 2009
Mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1634) wurde das EEG grundlegend überarbeitet. Noch vor dem Inkrafttreten der Änderungen wurden weitere Änderungen beschlossen. Die Änderungen traten teils zum 1. 1. 2012, teils zum 1. 4. 2012 in Kraft. Eine der wichtigsten wurden insbesondere Korrekturen bei der Förderung vorgenommen und erstmalig die Möglichkeit der Direktvermarktung mit Marktprämie eingeführt. Auch wenn auf diese Weise das ursprüngliche, im Jahre 2008 erlassene Gesetz (also das EEG 2009) formell weiterhin galt, nannte man die geänderte Fassung wegen der Reichweite der Änderungen EEG 2012.
- 2014 - wiederholte Neufassung im EEG 2014
Nach einigen weiteren Änderungen des EEG 2009 wurde im Jahre erneut eine komplette Neufassung des Gesetzes (EEG 2014) verabschiedet. Nun reicht die Nummerierung der Vorschriften des Gesetzes bis § 104 (!). Mit der Neufassung 2014 wurden auch grundlegende Prinzipien des EEG geändert. So sieht das Gesetz gegenwärtig nicht die im EEG 2009 geltende Einspeisevergütung als Grundregel vor. Die Förderung soll hingegen im Regelfall über eine Direktvermarktung und eventuelle Marktprämie erfolgen. Bemerkenswert ist auch, dass verbindliche Ausbaukorridore für erneuerbare Energien vorgesehen sind, die auch die Förderhöhe über den sog. "atmenden Deckel" beeinflussen.
Deletions:
- erstmals bundesweit Verwendung von Erneuerbaren Energien im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung geregelt
- EEG 2009 behielt Grundstrukturen des EEG 2004 bei
- vollkommene Neunummerierung der Paragrafen, Anzahl von 22 auf 66 Paragrafen gewachsen
- 2012: überarbeitete Fassung des EEG 2009 sowie **aktuelle Fassung** (**EEG 2012**; Becksche Gesetzessammlung Nummer **34**)
- durch Art. 1 G zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien v. 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634) als geänderte Fassung zum 01.01.2012 in Kraft getreten
- es handelt sich hierbei um das EEG 2009, welches bereits 2008 im BGBl. I S. 2074 [[http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl108s2074.pdf%27%5D Bundesgesetzblatt online]] verkündet und nun durch BGBl. I S. 1634 [[http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s1634.pdf%27%5D Bundesgesetzblatt online]] erweitert wurde sowie nunmehr als EEG 2012 rechtskräftig ist, vgl. Inhaltsübersicht EEG 2009 (Becksche Gesetzestextsammlung Nummer 33) sowie EEG 2012 (Becksche Gesetzestextsammlung Nummer 34)
((2)) Konstruktion des EEG 2014
Erheblich umgestaltet. Regel = Direktvermarktung. Ausbaukorridore prägend.
Additions:
- 2004 - Neufassung des EEG
Am 21. Juli 2004 wurde das nur 4 Jahre alte EEG komplett neu gefasst (BGBl. I S. 1918). Neben der infolge der RL 2001/77/EG [1] erforderlich gewordenen Anpassungen wurden insbesondere die Fördersätze der Einspeisevergütung für einzelne Technologien angepasst. Im Übrigen wurden juristische Hürden der Privilegierung von EEG-Anlagen weiter gesenkt, indem z. B. das Rechtsverhältnis mit dem Netzbetreiber kraft Gesetzes entstehen sollte und keines vorherigen Vertragsabschlusses bedurfte.
- 2009 - erneute Neufassung des EEG
In das mittlerweile dritte EEG wurden verbindliche Ausbauziele für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgenommen. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung sollte demnach bis 2020 auf 35 % steigen.
[1] Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.
Am 21. Juli 2004 wurde das nur 4 Jahre alte EEG komplett neu gefasst (BGBl. I S. 1918). Neben der infolge der RL 2001/77/EG [1] erforderlich gewordenen Anpassungen wurden insbesondere die Fördersätze der Einspeisevergütung für einzelne Technologien angepasst. Im Übrigen wurden juristische Hürden der Privilegierung von EEG-Anlagen weiter gesenkt, indem z. B. das Rechtsverhältnis mit dem Netzbetreiber kraft Gesetzes entstehen sollte und keines vorherigen Vertragsabschlusses bedurfte.
- 2009 - erneute Neufassung des EEG
In das mittlerweile dritte EEG wurden verbindliche Ausbauziele für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgenommen. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung sollte demnach bis 2020 auf 35 % steigen.
[1] Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt.
Deletions:
- novellierte Fassung EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918)
- neben erforderlich gewordener Anpassung an die von der EU erlassenen Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, betrafen wesentliche Punkte der novellierten Fassung die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u. a. Wegfall der Vertragspflicht)
- 2009: novellierte Fassung des EEG 2004
- Ziel: Anteil an Stromversorgung bis 2020 auf 35 % zu erhöhen
Additions:
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) hat das Stromeinspeisungsgesetz ab dem Jahre 2000 abgelöst. Das Gesetz konzentrierte sich ebenfalls auf die Förderung von kleinen EEG-Anlagen und hat erstmalig [[EnRGeothermie Geothermie]] in seinen Anwendungsbereich einbezogen.
- 2004: novellierte Fassung des EEG 2000
- 2004: novellierte Fassung des EEG 2000
Deletions:
- Einbeziehung [[EnRgeothermischer aus Geothermie]] erzeugter Energie
- 2004: novellierte Fassung des EEG 2000
Additions:
Seit Jahrzehnten schon gehört die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu einem der politischen Ziele, die in Deutschland intensiv verfolgt werden. Nach zahlreichen Neufassungen und Änderungen sind die Förderung erneuerbarer Energien und zahlreiche weitere Aspekte der sog. Energiewende aktuell im [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html EEG 2014]] (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014, BGBl. I S. 1066) geregelt. An dieser Stelle werden einige grundlegende Informationen zu dieser Regelung geschildert. Zu einzelnen Rechtsinstituten des EEG, insbesondere zu Ansprüchen der EEG-Anlagenbetreiber vgl. [[EnergieREEG zusammenfassenden Artikel zum EEG]].
((1)) Historische Entwicklung
Das EEG 2014 ist das Ergebnis einer über 20-jährigen Entwicklung, die zunächst vom Ausbau der Förderung und zuletzt von einer explosiven Zunahme der Regelungsdichte geprägt ist. Die einzelnen Rechtsakte, die in diesem Zusammenhang erlassen wurde, markieren auch einzelne Entwicklungsschritte in der Regelung der erneuerbaren Energien. Diese Regelung ist längst wichtigster Bereich des Energierechts außerhalb des EnWG. Im Folgenden werden einzelne Rechtsakte und ihre wichtigsten Fassungen zusammengefasst:
- 1991 - Stromeinspeisungsgesetz
Das bereits im Jahre 1991 erlassene Gesetz über Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in öffentliches Netz (kurz: Stromeinspeisungsgesetz) kann als Vorläufer des EEG in seinen späteren Formen bezeichnet werden. Primäres Ziel des Gesetzes war die Ermöglichung der Einspeisung dezentral produzierten Stroms in Netze der großen Versorger. Bereits damals war erkennbar, dass Strom aus erneuerbaren Energien - wohl nur mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft - in der Regel durch kleine Unternehmen produziert wurde. Große Stromerzeuger, die früher meist auch Eigentümer der Stromnetze waren, könnten den Zugang zu ihre Verbundnetzen verweigern oder zumindest stark erschweren. Deshalb verpflichtete das Stromeinspeisungsgesetz die Netzbetreiber, Einspeisung in das Verbundnetz zu dulden. Ferner sicherte das Gesetz den Erzeugern bestimmte, an den Durchschnittserlös für Strom gekoppelte Mindestvergütungen zu.
- 2000 - (das erste) Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) hat das Stromeinspeisungsgesetz ab dem Jahre 2000 abgelöst.
- Einbeziehung [[EnRgeothermischer aus Geothermie]] erzeugter Energie
Dabei versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.
((1)) Historische Entwicklung
Das EEG 2014 ist das Ergebnis einer über 20-jährigen Entwicklung, die zunächst vom Ausbau der Förderung und zuletzt von einer explosiven Zunahme der Regelungsdichte geprägt ist. Die einzelnen Rechtsakte, die in diesem Zusammenhang erlassen wurde, markieren auch einzelne Entwicklungsschritte in der Regelung der erneuerbaren Energien. Diese Regelung ist längst wichtigster Bereich des Energierechts außerhalb des EnWG. Im Folgenden werden einzelne Rechtsakte und ihre wichtigsten Fassungen zusammengefasst:
- 1991 - Stromeinspeisungsgesetz
Das bereits im Jahre 1991 erlassene Gesetz über Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in öffentliches Netz (kurz: Stromeinspeisungsgesetz) kann als Vorläufer des EEG in seinen späteren Formen bezeichnet werden. Primäres Ziel des Gesetzes war die Ermöglichung der Einspeisung dezentral produzierten Stroms in Netze der großen Versorger. Bereits damals war erkennbar, dass Strom aus erneuerbaren Energien - wohl nur mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft - in der Regel durch kleine Unternehmen produziert wurde. Große Stromerzeuger, die früher meist auch Eigentümer der Stromnetze waren, könnten den Zugang zu ihre Verbundnetzen verweigern oder zumindest stark erschweren. Deshalb verpflichtete das Stromeinspeisungsgesetz die Netzbetreiber, Einspeisung in das Verbundnetz zu dulden. Ferner sicherte das Gesetz den Erzeugern bestimmte, an den Durchschnittserlös für Strom gekoppelte Mindestvergütungen zu.
- 2000 - (das erste) Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) hat das Stromeinspeisungsgesetz ab dem Jahre 2000 abgelöst.
- Einbeziehung [[EnRgeothermischer aus Geothermie]] erzeugter Energie
Dabei versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.
Deletions:
((1)) Einleitung
Die Förderung der erneuerbaren Energiequellen wird in Deutschland mit den Mechanismen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien ({{du akt="EEG"}}) gefördert. Dabei versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.
((2)) Historische Entwicklung des EEG
- 1991: Stromeinspeisungsgesetz
- Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- Gesetz über Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in öffentliches Netz – kurz Stromeinspeisungsgesetz
- Einspeisung im Gesetz hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft – nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen große Stromerzeuger den Zugang zu ihrem Verbundnetz verweigerten oder stark erschwerten
- Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte Erzeugern bestimmte, an den Durchschnittserlös für Strom gekoppelte Mindestvergütungen zu
- 2000: Erneuerbare-Energien-Gesetz
- Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt
- Einbeziehung [[EnRgeothermischer geothermischer]] erzeugter Energie
Additions:
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Deletions:
Additions:
Seit Jahrzehnten schon gehört die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu einem der politischen Ziele, die in Deutschland verfolgt werden. Nach zahlreichen Neufassungen und Änderungen sind die Förderung erneuerbarer Energien und zahlreiche weitere Aspekte der sog. Energiewende aktuell im [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html EEG 2014]] geregelt. An dieser Stelle werden einige grundlegende Informationen zu dieser Regelung geschildert. Zu einzelnen Rechtsinstituten des EEG, insbesondere zu Ansprüchen der EEG-Anlagenbetreiber vgl. den [[EnergieREEG zusammenfassenden Artikel zum EEG]]
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CategoryEnergierecht
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CategoryEnergierecht