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aktuelles Dokument: EnRGrosshaendler
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Revision history for EnRGrosshaendler


Revision [44702]

Last edited on 2014-09-17 17:56:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Quelle: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 101.]]
Deletions:
Quelle: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 101.]]


Revision [42462]

Edited on 2014-07-27 09:41:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem spielt hierbei die erstandene Menge an Energie keine Rolle. Auch kommt es nicht darauf an, ob derjenige seinen Strom direkt von dem Erzeugungsunternehmen bzw. von einem anderen Großhändler bezogen hat. Ebenso ist es unbedeutend, ob derjenige die Energie innerhalb des Netzes, an welchem er ansässig ist oder von einem hiervon sich entfernten Netzes erwirbt.
Deletions:
Zudem spielt hierbei die erstandene Menge an Energie keine Rolle. Auch kommt es nicht darauf an, ob derjenige seinen Strom direkt von dem Erzeugungsunternehmen bzw. von einem anderen Großhändler erstanden hat. Ebenso ist es unbedeutend, ob derjenige die Energie innerhalb des Netzes, an welchem er ansässig ist oder von einem hiervon sich entfernten Netzes erwirbt.


Revision [42260]

Edited on 2014-07-11 09:40:58 by AnnegretMordhorst
Deletions:
//Diese Seite befindet sich in Bearbeitung//


Revision [42259]

Edited on 2014-07-11 09:40:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ein Großhändler i.S.d. Art. 2 Nr. 8 EltRL 2009/72/EG oder Art. 2 Nr. 29 GasRL 2009/73/EG sowie nach § 3 Nr. 21 EnWG ist eine natürlich oder juristische Person, welcher Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs bezieht.
Zudem spielt hierbei die erstandene Menge an Energie keine Rolle. Auch kommt es nicht darauf an, ob derjenige seinen Strom direkt von dem Erzeugungsunternehmen bzw. von einem anderen Großhändler erstanden hat. Ebenso ist es unbedeutend, ob derjenige die Energie innerhalb des Netzes, an welchem er ansässig ist oder von einem hiervon sich entfernten Netzes erwirbt.
Deletions:
Ein Großhändler i.S.d. Art. 2 Nr. 8 EltRL 2009/72/EG oder Art. 2 Nr. 29 GasRL 2009/73/EG sowie nach § 3 Nr. 21 EnWG ist derjenige, welcher Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs bezieht. Dies kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Zudem spielt hierbei die erstandene Menge an Energie keine Rolle. Auch kommt es nicht darauf an, ob derjenige seinen Strom direkt von dem Erzeugungsunternehmen bzw. von einem anderen Großhändler erstanden hat. Ebenso ist es unbedeutend, ob derjenige die Energie innerhalb des Netzes, an welchenm er anssäsig ist oder von einem hiervon sich entfernten Netzes erwirbt.


Revision [42258]

The oldest known version of this page was created on 2014-07-10 20:52:35 by AnnegretMordhorst
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