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Gebotstermin
Beim Gbotstermin handelt es sich gem. § 2 Nr. 7 FFAV um den Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung verstreicht. Erfolgen Gebote nach diesem Termin werden siee in der Ausschreibungsrunde zum Zuschlagsverfahren nach § 12 FFAV nicht mehr zugelassen. Nach § 3 Abs. 1 FFAV sind folgende Gebotstermine vorgesehen:
- 15. April 2015
- 1. August 2015
- 1. Dezember 2015
- 1. April 2016
- 1. August 2016
- 1. Dezember 2016
- 1. April 2017
- 1. August 2017
- 1. Dezember 2017
CategoryEnergierechtLexikon
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