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Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbarem, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Verständnisdefinition im EEG 2014. Nach der alten Regelung des § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 erfolgte zur Interpretation des Begriffs "des räumlichen Zusammenhangs eine Berücksichtigung des Stromsteuerrechts. Diese Bezugnahme ist auf die Gesetzesbegründung zum EEG 2012 zurück zu führen. Nach dieser sollten die Vorschriften zur Eigenversorgung nach EEG nach dem Stromsteuergesetz interpretiert werden, soweit sich die Regelung inhaltlich gleichen. Dies hat sich allerdings durch die Ergänzung um das Wort " unmittelbar" im EEG 2014 geändert. Nunmehr kann das Stromsteuerrechts nur noch eingeschränkt zur Auslegung herangezogen werden. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahingehend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden kann.[7]
[7] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393); Schuhmacher, in: BerlKommEEG2014, § 5, Rn. 84; BT-Drs. 17/6071, S. 83; Altrock, in Altrock/Oschmann/Theobald, § 37, Rn. 49.
[7] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393); Schuhmacher, in: BerlKommEEG2014, § 5, Rn. 84; BT-Drs. 17/6071, S. 83; Altrock, in Altrock/Oschmann/Theobald, § 37, Rn. 49.
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[7] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
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Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbarem, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Verständnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahingehend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden kann.[7]
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[2] BT-Drs. 176363, S. 42; Thomas, in: Altrock/Oschmann/Theobald, § 66, Rn. 120; [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Entwurf_Leitfaden_151016.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung - Konsultationsfassung v. 16. Oktober 2015, S. 18.]]
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[2] BT-Drs. 176363, S. 42; Thomas, in: Altrock/Oschmann/Theobald, § 66, Rn. 120; [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Entwurf_Leitfaden_151016.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung - Konsultationsfassung, S. 18.]]
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Zunächst muss die natürliche oder juristische Person eine Stromerzeugungsanlage betreiben und den erzeugten Strom selbst verbrauchen. Der Begriff der Stromerzeugungsanlage ist weder im EEG 2014 definiert, noch finden sich diesbezüglich Ausführungen in der hierzugehörenden Begründung. Nach dem Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung ist Stromerzeugungsanlage jede Einrichtung, in der elektrische Energie direkt erzeugt wird. Eine Anlagenzusammenfassung oder Anlagenverklammerung, wie sie unter den konkreten Anforderungen n beim EE- Anlagenbegriff nach § 5 Nr. 1 EEG stattfinden, ist für den Begriff der Stromerzeugungsanlage nicht vorgesehen. Daher ist der Generator als wesentlicher Bestandteil einer Stromerzeugungsanlage einzustufen. Dieser umfasst zwar den Terminus der Anlage, doch reicht dieser viel weiter. Demnach bezieht dieser neben KWK-Anlagen, konventionellen Kraftwerken und anderen Stromerzeugungseinrichtungen mit ein. [2]
[2] BT-Drs. 176363, S. 42; Thomas, in: Altrock/Oschmann/Theobald, § 66, Rn. 120; [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Entwurf_Leitfaden_151016.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung - Konsultationsfassung, S. 24.]]
[2] BT-Drs. 176363, S. 42; Thomas, in: Altrock/Oschmann/Theobald, § 66, Rn. 120; [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Entwurf_Leitfaden_151016.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung - Konsultationsfassung, S. 24.]]
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[2] BT-Drs. 176363, S. 42; Thomas, in: Altrock/Oschmann/Theobald, § 66, Rn. 120.
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((2)) Betreiben einer Stromerzeugungsanlage
[2] BT-Drs. 176363, S. 42; Thomas, in: Altrock/Oschmann/Theobald, § 66, Rn. 120.
[3] Schuhmacher, in: BerlKommEEG2914, § 5, Rn. 72.
[2] BT-Drs. 176363, S. 42; Thomas, in: Altrock/Oschmann/Theobald, § 66, Rn. 120.
[3] Schuhmacher, in: BerlKommEEG2914, § 5, Rn. 72.
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- Betreiben einer Stromerzeugungsanlage
Zunächst muss die natürliche oder juristische Person eine Stromerzeugungsanlage betreiben und den erzeugten Strom selbst verbrauchen. Der Begriff der Stromerzeugungsanlage ist weder im EEG 2014 definiert, noch finden sich diesbezüglich Ausführungen in der hierzugehörenden Begründung. Nach dem Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung ist Stromerzeugungsanlage jede Einrichtung, in der elektrische Energie unmittelbar erzeugt wird.. Dieser umfasst zwar den Terminus der Anlage, doch reicht dieser viel weiter. Demnach bezieht dieser neben KWK-Anlagen, konventionellen Kraftwerken und anderen Stromerzeugungseinrichtungen mit ein. [2]
In diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung zwischen den zur Anlage zählenden Bestandteilen und dem Vorliegen einer neuen eigenständigen Anlage schwierig. Diese Frage ist besonders vor dem Hintergrund der Vorschriften zum Bestandsschutz nach {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} von Bedeutung. Zur Lösung dieser Abgrenzungsproblematik kann zum einem der Anlagenbegriff entsprechend herangezogen werden. Zum anderen ist es auch denkbar Anlagenbezeichnungen, welche für Stromerzeugungsanlagen einschlägig sind, berücksichtigt werden, bspw. KWKG, StromStG und BImSchG.[3]
Damit ein Eigengebrauch von Strom angenommen werden kann, ist es zunächst notwendig, dass der Anlagenbetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Tragens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anlage sowie die Totalausfallkosten der Anlage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anlagenbetreibers unerheblich, wie die Anlage finanziert wurde.[4]
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG, der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beanspruchung des Bestandschutzes bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Dies führt zu dem Schluss, dass der Stromverbraucher, der auch gleichzeitig Anlagenbetreiber ist, nicht unbedingt Eigentum an der Stromerzeugungsanlage inne haben muss. Folglich ist es möglich, eine Eigenversorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert werden kann.[5]
Hinzu muss kommen, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber verbraucht. Dies bedeutet, die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.[6]
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbarem, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss.Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Verständnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahingehend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden kann.[7]
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses wird behauptet, es wurde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[8]
So handelt es sich beim unmittelbaren räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unnterstellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.[9]
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom einer große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.[10]
Hinsichtlich der Anforderungen, dass der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage erfolgen muss und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 2012 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzungen nunmehr kumulativ und nicht mehr alternativ vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[11]
Bis zum EEG 2012 bestand diese EEG-Umlagezahlungspflicht insoweit, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehrere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Danach war eine Eigenversorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Verbrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.[12]
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Heranziehen der Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist aufgrund ihrer großen Reichweite, nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom nicht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definition des Eigenversorgers.[13]
Folglich muss als Eigenversorger derjenige angesehen werden, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen anderen Ort transportieren und dort verbrauchen.[14]
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG ist Strom von der Umlagepflicht ausgeschlossen, welcher in den Neben und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (**Kraftwerkseigenverbrauch**). Dabei ist die Definition des Kraftwerkseigenverbrauchs nach Willen des Gesetzgebers auf die Definition in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV gestützt. Beide Regelungen sind im Gleichlauf auszulegen.[15]
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Regelung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.[16]
Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Umso mehr ist es erstaunlich, dass die Gesetzesbegründung Fälle aufführt, in denen eine unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung der Eigenversorgungsanlage mit dem Netz der öffentlichen Versorgung vorliegt.[17]
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist. Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.[18]
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche lediglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen, die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[19]
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder juristische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestellen auszutauschen.[20].
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbeständen, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreiung ab dem Zeitpunkt der [[EnRInbetriebnahme Inbetriebnahme]] der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[21].
Ferner entfällt die EEG-Umlage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[22]
Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurden. Für alle sonstigen Fälle besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird.[23]
Im Umkehrschlusss bedeutet dies, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt sich die Frage, ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[24]
In aller Regel kann der Übertragungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbrauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbrauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dem Hintergrund, eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig, {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch, auf die Gleichzeitigkeit von Ausspeicherung und Verbrauch abzustellen ist.[25].
[2]
[3]
[4] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/081/1608148.pdf BT-Drs. 16/8148, 38]]; BGH, NVwZ 2004, Seite 251; Panknin, EnWZ 2014, Seite 13 (ENWZ Jahr 2014 15); Salje, EEG 2012, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 168; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 44; im Fall des Contractings siehe auch DIN 8930-5, 3.1.
[5] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 – 366 (363).
[6] LG Hamburg, REE 2014, 42 (44); LG Hamburg, REE 2013, 185 (186), zustimmend: Klemm, REE 2013, 187 (187); Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[7] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[8] BGH, ZNER 2004, 182 (183); Clearingstelle-EEG, Empfehlung 2011/2/1 v. 29.9.2011, Rn. 69; etwas zurückhaltender: BGH, NVwZ 2004, 251, 252.
[9]Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 - 366 (364).
[10] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[11] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[12] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416).
[13] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416, 417).
[14] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417).
[15] [[http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/018/1801891.pdf BT-Drs. 18/1891, S.199.]]
[16] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
[18] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230]], Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (420).
[19] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
[20] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (419, 420).
[21] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (421).
[22] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[23] BT-Drs. 18/1891, S.199;Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[24] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417), Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, NVwZ 2014, S. 1113 - 1122 (1121), Herbold, jurisPR-UmwR 8/2014 Anm. 1..
[25] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (418).
Zunächst muss die natürliche oder juristische Person eine Stromerzeugungsanlage betreiben und den erzeugten Strom selbst verbrauchen. Der Begriff der Stromerzeugungsanlage ist weder im EEG 2014 definiert, noch finden sich diesbezüglich Ausführungen in der hierzugehörenden Begründung. Nach dem Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung ist Stromerzeugungsanlage jede Einrichtung, in der elektrische Energie unmittelbar erzeugt wird.. Dieser umfasst zwar den Terminus der Anlage, doch reicht dieser viel weiter. Demnach bezieht dieser neben KWK-Anlagen, konventionellen Kraftwerken und anderen Stromerzeugungseinrichtungen mit ein. [2]
In diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung zwischen den zur Anlage zählenden Bestandteilen und dem Vorliegen einer neuen eigenständigen Anlage schwierig. Diese Frage ist besonders vor dem Hintergrund der Vorschriften zum Bestandsschutz nach {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} von Bedeutung. Zur Lösung dieser Abgrenzungsproblematik kann zum einem der Anlagenbegriff entsprechend herangezogen werden. Zum anderen ist es auch denkbar Anlagenbezeichnungen, welche für Stromerzeugungsanlagen einschlägig sind, berücksichtigt werden, bspw. KWKG, StromStG und BImSchG.[3]
Damit ein Eigengebrauch von Strom angenommen werden kann, ist es zunächst notwendig, dass der Anlagenbetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Tragens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anlage sowie die Totalausfallkosten der Anlage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anlagenbetreibers unerheblich, wie die Anlage finanziert wurde.[4]
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG, der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beanspruchung des Bestandschutzes bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Dies führt zu dem Schluss, dass der Stromverbraucher, der auch gleichzeitig Anlagenbetreiber ist, nicht unbedingt Eigentum an der Stromerzeugungsanlage inne haben muss. Folglich ist es möglich, eine Eigenversorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert werden kann.[5]
Hinzu muss kommen, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber verbraucht. Dies bedeutet, die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.[6]
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbarem, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss.Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Verständnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahingehend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden kann.[7]
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses wird behauptet, es wurde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[8]
So handelt es sich beim unmittelbaren räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unnterstellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.[9]
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom einer große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.[10]
Hinsichtlich der Anforderungen, dass der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage erfolgen muss und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 2012 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzungen nunmehr kumulativ und nicht mehr alternativ vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[11]
Bis zum EEG 2012 bestand diese EEG-Umlagezahlungspflicht insoweit, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehrere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Danach war eine Eigenversorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Verbrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.[12]
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Heranziehen der Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist aufgrund ihrer großen Reichweite, nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom nicht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definition des Eigenversorgers.[13]
Folglich muss als Eigenversorger derjenige angesehen werden, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen anderen Ort transportieren und dort verbrauchen.[14]
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG ist Strom von der Umlagepflicht ausgeschlossen, welcher in den Neben und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (**Kraftwerkseigenverbrauch**). Dabei ist die Definition des Kraftwerkseigenverbrauchs nach Willen des Gesetzgebers auf die Definition in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV gestützt. Beide Regelungen sind im Gleichlauf auszulegen.[15]
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Regelung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.[16]
Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Umso mehr ist es erstaunlich, dass die Gesetzesbegründung Fälle aufführt, in denen eine unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung der Eigenversorgungsanlage mit dem Netz der öffentlichen Versorgung vorliegt.[17]
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist. Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.[18]
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche lediglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen, die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[19]
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder juristische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestellen auszutauschen.[20].
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbeständen, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreiung ab dem Zeitpunkt der [[EnRInbetriebnahme Inbetriebnahme]] der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[21].
Ferner entfällt die EEG-Umlage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[22]
Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurden. Für alle sonstigen Fälle besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird.[23]
Im Umkehrschlusss bedeutet dies, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt sich die Frage, ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[24]
In aller Regel kann der Übertragungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbrauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbrauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dem Hintergrund, eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig, {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch, auf die Gleichzeitigkeit von Ausspeicherung und Verbrauch abzustellen ist.[25].
[2]
[3]
[4] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/081/1608148.pdf BT-Drs. 16/8148, 38]]; BGH, NVwZ 2004, Seite 251; Panknin, EnWZ 2014, Seite 13 (ENWZ Jahr 2014 15); Salje, EEG 2012, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 168; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 44; im Fall des Contractings siehe auch DIN 8930-5, 3.1.
[5] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 – 366 (363).
[6] LG Hamburg, REE 2014, 42 (44); LG Hamburg, REE 2013, 185 (186), zustimmend: Klemm, REE 2013, 187 (187); Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[7] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[8] BGH, ZNER 2004, 182 (183); Clearingstelle-EEG, Empfehlung 2011/2/1 v. 29.9.2011, Rn. 69; etwas zurückhaltender: BGH, NVwZ 2004, 251, 252.
[9]Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 - 366 (364).
[10] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[11] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[12] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416).
[13] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416, 417).
[14] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417).
[15] [[http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/018/1801891.pdf BT-Drs. 18/1891, S.199.]]
[16] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
[18] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230]], Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (420).
[19] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
[20] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (419, 420).
[21] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (421).
[22] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[23] BT-Drs. 18/1891, S.199;Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[24] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417), Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, NVwZ 2014, S. 1113 - 1122 (1121), Herbold, jurisPR-UmwR 8/2014 Anm. 1..
[25] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (418).
Deletions:
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG, der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beanspruchung des Bestandschutzes bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Dies führt zu dem Schluss, dass der Stromverbraucher, der auch gleichzeitig Anlagenbetreiber ist, nicht unbedingt Eigentum an der Stromerzeugungsanlage inne haben muss. Folglich ist es möglich, eine Eigenversorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert werden kann..[3]
Hinzu muss kommen, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber verbraucht. Dies bedeutet, die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt..[4]
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbarem, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss.Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Verständnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahingehend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden kann.[5]
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses wird behauptet, es wurde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[6]
So handelt es sich beim unmittelbaren räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unnterstellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.[7]
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom einer große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.[8]
Hinsichtlich der Anforderungen, dass der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage erfolgen muss und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 2012 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzungen nunmehr kumulativ und nicht mehr alternativ vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[9]
Bis zum EEG 2012 bestand diese EEG-Umlagezahlungspflicht insoweit, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehrere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Danach war eine Eigenversorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Verbrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.[10]
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Heranziehen der Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist aufgrund ihrer großen Reichweite, nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom nicht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definition des Eigenversorgers.[11]
Folglich muss als Eigenversorger derjenige angesehen werden, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen anderen Ort transportieren und dort verbrauchen.[12]
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG ist Strom von der Umlagepflicht ausgeschlossen, welcher in den Neben und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (**Kraftwerkseigenverbrauch**). Dabei ist die Definition des Kraftwerkseigenverbrauchs nach Willen des Gesetzgebers auf die Definition in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV gestützt. Beide Regelungen sind im Gleichlauf auszulegen.[13]
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Regelung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.[14]
Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Umso mehr ist es erstaunlich, dass die Gesetzesbegründung Fälle aufführt, in denen eine unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung der Eigenversorgungsanlage mit dem Netz der öffentlichen Versorgung vorliegt.[15]
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist. Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.[16]
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche lediglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen, die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[17]
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder juristische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestellen auszutauschen.[18].
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbeständen, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreiung ab dem Zeitpunkt der [[EnRInbetriebnahme Inbetriebnahme]] der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[19]
Ferner entfällt die EEG-Umlage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[20]
Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurden. Für alle sonstigen Fälle besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird.[21]
Im Umkehrschlusss bedeutet dies, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt sich die Frage, ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[22]
In aller Regel kann der Übertragungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbrauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbrauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dem Hintergrund, eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig, {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch, auf die Gleichzeitigkeit von Ausspeicherung und Verbrauch abzustellen ist.[23]
[2] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/081/1608148.pdf BT-Drs. 16/8148, 38]]; BGH, NVwZ 2004, Seite 251; Panknin, EnWZ 2014, Seite 13 (ENWZ Jahr 2014 15); Salje, EEG 2012, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 168; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 44; im Fall des Contractings siehe auch DIN 8930-5, 3.1.
[3] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 – 366 (363).
[4] LG Hamburg, REE 2014, 42 (44); LG Hamburg, REE 2013, 185 (186), zustimmend: Klemm, REE 2013, 187 (187); Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[5] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[6] BGH, ZNER 2004, 182 (183); Clearingstelle-EEG, Empfehlung 2011/2/1 v. 29.9.2011, Rn. 69; etwas zurückhaltender: BGH, NVwZ 2004, 251, 252.
[7]Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 - 366 (364).
[8] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[9] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[10] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416).
[11] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416, 417).
[12] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417).
[13] [[http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/018/1801891.pdf BT-Drs. 18/1891, S.199.]]
[14] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
[15] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
[16] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230]], Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (420).
[18] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (419, 420).
[19] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (421).
[20] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[21] BT-Drs. 18/1891, S.199;Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[22] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417), Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, NVwZ 2014, S. 1113 - 1122 (1121), Herbold, jurisPR-UmwR 8/2014 Anm. 1..
[23] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (418).
Additions:
Hinsichtlich der Anforderungen, dass der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage erfolgen muss und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 2012 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzungen nunmehr kumulativ und nicht mehr alternativ vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[9]
Deletions:
Additions:
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder juristische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestellen auszutauschen.[18].
**ccc. de-minimis-Regel**
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwendig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die [[EnRInstallierteLeistung installierte Leistung]] der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelne Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese:
Ferner entfällt die EEG-Umlage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[20]
Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurden. Für alle sonstigen Fälle besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird.[21]
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbetreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 auf 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich, soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei Stromerzeugungsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind. Dabei müssen diese einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen.
In aller Regel kann der Übertragungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbrauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbrauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dem Hintergrund, eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig, {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch, auf die Gleichzeitigkeit von Ausspeicherung und Verbrauch abzustellen ist.[23]
**ccc. de-minimis-Regel**
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwendig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die [[EnRInstallierteLeistung installierte Leistung]] der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelne Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese:
Ferner entfällt die EEG-Umlage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[20]
Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurden. Für alle sonstigen Fälle besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird.[21]
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbetreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 auf 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich, soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei Stromerzeugungsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind. Dabei müssen diese einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen.
In aller Regel kann der Übertragungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbrauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbrauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dem Hintergrund, eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig, {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch, auf die Gleichzeitigkeit von Ausspeicherung und Verbrauch abzustellen ist.[23]
Deletions:
**ccc. de-minis-Regel**
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, einen außergwöhnlich, hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwendig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die [[EnRInstallierteLeistung installierte Leistung]] der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelne Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese:
Ferner entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[20]
Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurden. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird.[21]
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbetreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 auf 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei Stromerzeugungsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind. Dabei müssen diese einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent ereichen.
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbrauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dem Hintergrund, eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf die Gleichzeitigkeit von Ausspeicherung und Verbrauch abzustellen ist.[23]
Additions:
Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriff der Eigenversorgung fest. Demnach ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird sowie diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand dieser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakterisierung als Eigenverbrauch ableiten:[1]
- ein direkter räumlicher Zusammenhang besteht zwischen Verbrauch und Erzeugung
- Strom wird nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet.
Damit ein Eigengebrauch von Strom angenommen werden kann, ist es zunächst notwendig, dass der Anlagenbetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Tragens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anlage sowie die Totalausfallkosten der Anlage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anlagenbetreibers unerheblich, wie die Anlage finanziert wurde.[2]
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG, der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beanspruchung des Bestandschutzes bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Dies führt zu dem Schluss, dass der Stromverbraucher, der auch gleichzeitig Anlagenbetreiber ist, nicht unbedingt Eigentum an der Stromerzeugungsanlage inne haben muss. Folglich ist es möglich, eine Eigenversorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert werden kann..[3]
Hinzu muss kommen, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber verbraucht. Dies bedeutet, die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt..[4]
Zur Bejahung einer Eigenversorgung ist es zudem erforderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbarem, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss.Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Verständnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahingehend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden kann.[5]
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses wird behauptet, es wurde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[6]
Hinsichtlich der Anforderungen, dass der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage erfolgen muss und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzungen nunmehr kumulativ und nicht mehr alternativ vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[9]
Bis zum EEG 2012 bestand diese EEG-Umlagezahlungspflicht insoweit, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehrere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Danach war eine Eigenversorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Verbrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.[10]
Mit dem EEG 2014 wurde nicht nur der Begriff der Eigenversorgung normiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch in {{du przepis="§ 61 EEG"}} eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt, von Eigenversorgern zumindest anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 60 EEG"}} zum Ausdruck gebracht. In diesem heißt es: (//[...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]//) verlangen. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.
1) Welche EEG-Umlage kann der Übertragsungsnetzbetreiber verlangen? (Voraussetzungen dem Umfang nach)
1) Wer darf den Anspruch geltend machen?
1) Gegen wen richtet sich dieser und
Berechtigter des Anspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können, soweit der Letztverbraucher Eigenversorger sind, von diesen die Zahlung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Des Weiteren dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 **drei **unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage ausscheidet. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für **neue **Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für **alte **Bestandsanlagen. Ausnahmetatbestände erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser kann auf die Ausführungen bei Punkt A.. verwiesen werden. Nachstehend werden die einzelnen Ausnahmetatbestände näher dargestellt.
- ein direkter räumlicher Zusammenhang besteht zwischen Verbrauch und Erzeugung
- Strom wird nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet.
Damit ein Eigengebrauch von Strom angenommen werden kann, ist es zunächst notwendig, dass der Anlagenbetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Tragens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anlage sowie die Totalausfallkosten der Anlage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anlagenbetreibers unerheblich, wie die Anlage finanziert wurde.[2]
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG, der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beanspruchung des Bestandschutzes bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Dies führt zu dem Schluss, dass der Stromverbraucher, der auch gleichzeitig Anlagenbetreiber ist, nicht unbedingt Eigentum an der Stromerzeugungsanlage inne haben muss. Folglich ist es möglich, eine Eigenversorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert werden kann..[3]
Hinzu muss kommen, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber verbraucht. Dies bedeutet, die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt..[4]
Zur Bejahung einer Eigenversorgung ist es zudem erforderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbarem, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss.Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Verständnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahingehend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden kann.[5]
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses wird behauptet, es wurde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[6]
Hinsichtlich der Anforderungen, dass der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage erfolgen muss und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzungen nunmehr kumulativ und nicht mehr alternativ vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[9]
Bis zum EEG 2012 bestand diese EEG-Umlagezahlungspflicht insoweit, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehrere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Danach war eine Eigenversorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Verbrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.[10]
Mit dem EEG 2014 wurde nicht nur der Begriff der Eigenversorgung normiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch in {{du przepis="§ 61 EEG"}} eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt, von Eigenversorgern zumindest anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 60 EEG"}} zum Ausdruck gebracht. In diesem heißt es: (//[...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]//) verlangen. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.
1) Welche EEG-Umlage kann der Übertragsungsnetzbetreiber verlangen? (Voraussetzungen dem Umfang nach)
1) Wer darf den Anspruch geltend machen?
1) Gegen wen richtet sich dieser und
Berechtigter des Anspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können, soweit der Letztverbraucher Eigenversorger sind, von diesen die Zahlung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Des Weiteren dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 **drei **unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage ausscheidet. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für **neue **Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für **alte **Bestandsanlagen. Ausnahmetatbestände erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser kann auf die Ausführungen bei Punkt A.. verwiesen werden. Nachstehend werden die einzelnen Ausnahmetatbestände näher dargestellt.
Deletions:
- ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung
- Strom wird nicht durch ein Netz geleitet
Damit ein Eigenverbrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist dies derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Tragens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anlage sowie die Totalausfallkosten der Anlage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anlagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.[2]
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beanspruchung des Bestandschutzes bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert werden muss.[3]
Hinzu kommen muss, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber verbraucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.[4]
Zur Bejahung einer Eigenversorgung ist es zudem erfoderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend weiter eingeschränkt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden soll.[5]
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, behauptet wird, es werde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[6]
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genannten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[9]
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit nicht, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Nach diesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung erfolgen konnte.[10]
Mit dem EEG 2014 hat der Gesetzgeber auch in {{du przepis="§ 61 EEG"}} eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt von Eigenversorgern zumindestens anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 60 EEG"}} zum Ausdruck gebracht. In diesem heißt es: (//[...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]//) verlangen. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.
1) Welche EEG-Umlage kann der Übertragsungsnetzbetreiber verlangen (Voraussetzungen dem Umfang nach)
1) Wer den Anspruch geltend machen darf?
1) Gegen wen sich dieser richtet? und
Berechtigter des Anspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können, soweit der Letztverbaucher Eigenversorger ist von diesem die Zahlung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Des Weiteren dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 **drei **unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage ausscheidet. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für **neue **Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für **alte **Bestandsanlagen. Diese Ausnahmetatbeständen erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausführungen bei Punkt A. verwiesen werden.
Additions:
[2] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/081/1608148.pdf BT-Drs. 16/8148, 38]]; BGH, NVwZ 2004, Seite 251; Panknin, EnWZ 2014, Seite 13 (ENWZ Jahr 2014 15); Salje, EEG 2012, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 168; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 44; im Fall des Contractings siehe auch DIN 8930-5, 3.1.
Deletions:
Additions:
[2] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/081/1608148.pdf BT-Drs. 16/8148, 38]]; BGH, NVwZ 2004, NVWZ Jahr 2004 Seite 251; Panknin, EnWZ 2014, Seite 13 (ENWZ Jahr 2014 15); Salje, EEG 2012, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 168; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 44; im Fall des Contractings siehe auch DIN 8930-5, 3.1.
Deletions:
Additions:
[1] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393), Moench/Wagner/Schulz/Wrede, [[http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/Gutachten/pv_anlagen_bf_langfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Moench/Wagner/Schulz/Wrede, Rechtsfragen des Eigenverbrauchs und des Direktverbrauchs von Strom durch Dritte aus Photovoltaikanlagen, 30.April 2013, S. 6 ff.]], Herbold, jurisPR – UmwR 8/2014 Anm.1..
[6] BGH, ZNER 2004, 182 (183); Clearingstelle-EEG, Empfehlung 2011/2/1 v. 29.9.2011, Rn. 69; etwas zurückhaltender: BGH, NVwZ 2004, 251, 252.
[6] BGH, ZNER 2004, 182 (183); Clearingstelle-EEG, Empfehlung 2011/2/1 v. 29.9.2011, Rn. 69; etwas zurückhaltender: BGH, NVwZ 2004, 251, 252.
Deletions:
[6] BGH, ZNER 2004, 182 (183); Clearingstelle-EEG, Empfehlung 2011/2/1 v. 29.9.2011, Rn. 69; etwas zurückhaltender: BGH, NVwZ 2004, NVWZ Jahr 2004 Seite 251 (NVWZ Jahr 2004 252).
Additions:
[22] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417), Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, NVwZ 2014, S. 1113 - 1122 (1121), Herbold, jurisPR-UmwR 8/2014 Anm. 1..
Deletions:
Additions:
[1] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393), Moench/Wagner/Schulz/Wrede, Moench/Wagner/Schulz/Wrede, Rechtsfragen des Eigenverbrauchs und des Direktverbrauchs von Strom durch Dritte aus Photovoltaikanlagen, 2013,, 2013, S. 6 ff., Herbold, jurisPR – UmwR 8/2014 Anm.1..
[2] BT-Drs. 16/8148, 38; BGH, NVwZ 2004, NVWZ Jahr 2004 Seite 251; Panknin, EnWZ 2014, Seite 13 (ENWZ Jahr 2014 15); Salje, EEG 2012, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 168; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 44; im Fall des Contractings siehe auch DIN 8930-5, 3.1.
[3] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 – 366 (363).
[4] LG Hamburg, REE 2014, 42 (44); LG Hamburg, REE 2013, 185 (186), zustimmend: Klemm, REE 2013, 187 (187); Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[5] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[7]Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 - 366 (364).
[8] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[9] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[10] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416).
[11] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416, 417).
[12] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417).
[16] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230]], Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (420).
[18] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (419, 420).
[19] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (421).
[20] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[21] BT-Drs. 18/1891, S.199;Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[22] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417).
[23] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (418).
[2] BT-Drs. 16/8148, 38; BGH, NVwZ 2004, NVWZ Jahr 2004 Seite 251; Panknin, EnWZ 2014, Seite 13 (ENWZ Jahr 2014 15); Salje, EEG 2012, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 168; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 44; im Fall des Contractings siehe auch DIN 8930-5, 3.1.
[3] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 – 366 (363).
[4] LG Hamburg, REE 2014, 42 (44); LG Hamburg, REE 2013, 185 (186), zustimmend: Klemm, REE 2013, 187 (187); Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[5] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[7]Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 - 366 (364).
[8] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[9] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[10] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416).
[11] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416, 417).
[12] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417).
[16] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230]], Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (420).
[18] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (419, 420).
[19] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (421).
[20] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[21] BT-Drs. 18/1891, S.199;Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[22] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417).
[23] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (418).
Deletions:
[2] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 393.
[3] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 363.
[4] LG Hamburg, REE 2014, 42 (44); LG Hamburg, REE 2013, 185 (186), zustimmend: Klemm, REE 2013, 187 (187); Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 393.
[5] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 393.
[7] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 364.
[8] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.394.
[9] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.394.
[10] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416.
[11] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416, 417.
[12] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 417.
[16] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230]], Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 420.
[18] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 419, 420.
[19] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 421.
[20] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 422.
[21] BT-Drs. 18/1891, S.199; Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 422.
[22] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 417.
[23] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 418.
Additions:
[13] [[http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/018/1801891.pdf BT-Drs. 18/1891, S.199.]]
[14] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
[15] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
[16] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230]], Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 420.
[17] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
[14] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
[15] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
[16] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230]], Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 420.
[17] [[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/157-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BR-Drs. 157/14, S. 230.]]
Deletions:
[14] BR-Drs. 157/14, S. 230.
[15] BR-Drs. 157/14, S. 230.
[16] BR-Drs. 157/14, S. 230, Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 420.
[17] BR-Drs. 157/14, S. 230.
Additions:
[1] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 393, Herbold, jurisPR – UmwR 8/2014 Anm.1..
Deletions:
Additions:
((1)) Begriff und Voraussetzungen
Deletions:
Additions:
**cc. Keine Ausnahmen nach Abs. 2 - 4**
**eee. Alte Bestandsanlagen **
**eee. Alte Bestandsanlagen **
Deletions:
**eee. alte Bestandsanlagen **
Additions:
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auszutauschen.[18].
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, einen außergwöhnlich, hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwendig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die [[EnRInstallierteLeistung installierte Leistung]] der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelne Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese:
- sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- den Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
- den in ihnen erzeugten Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
- innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, einen außergwöhnlich, hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwendig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die [[EnRInstallierteLeistung installierte Leistung]] der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelne Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese:
- sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- den Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
- den in ihnen erzeugten Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
- innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind
Deletions:
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, einen außergwöhnlich, hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwendig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die [[EnRInstallierteLeistung installierte Leistung]] der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelne Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese sich:
- auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
- der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
- diese innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind
Additions:
((2)) Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
>>**[[http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=8159 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf EEG-Umlage als Strukturbaum]]**>>
- der Letztverbraucher entweder vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat oder
>>**[[http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=8159 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf EEG-Umlage als Strukturbaum]]**>>
- der Letztverbraucher entweder vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat oder
Deletions:
- der Letztverbraucher entwedr vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat oder
Additions:
[2] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 393.
[3] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 363.
[4] LG Hamburg, REE 2014, 42 (44); LG Hamburg, REE 2013, 185 (186), zustimmend: Klemm, REE 2013, 187 (187); Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 393.
[5] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 393.
[6] BGH, ZNER 2004, 182 (183); Clearingstelle-EEG, Empfehlung 2011/2/1 v. 29.9.2011, Rn. 69; etwas zurückhaltender: BGH, NVwZ 2004, NVWZ Jahr 2004 Seite 251 (NVWZ Jahr 2004 252).
[7] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 364.
[8] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.394.
[9] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.394.
[3] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 363.
[4] LG Hamburg, REE 2014, 42 (44); LG Hamburg, REE 2013, 185 (186), zustimmend: Klemm, REE 2013, 187 (187); Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 393.
[5] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 393.
[6] BGH, ZNER 2004, 182 (183); Clearingstelle-EEG, Empfehlung 2011/2/1 v. 29.9.2011, Rn. 69; etwas zurückhaltender: BGH, NVwZ 2004, NVWZ Jahr 2004 Seite 251 (NVWZ Jahr 2004 252).
[7] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 364.
[8] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.394.
[9] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.394.
Deletions:
[3] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 368.
[4] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 394.
[5] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 394/395.
[6]
[7] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 368.
[8] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.396.
[9] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.396.
Additions:
======Regelungen zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014======
Deletions:
Additions:
======Regelungen zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014=====
Deletions:
Additions:
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbrauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dem Hintergrund, eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf die Gleichzeitigkeit von Ausspeicherung und Verbrauch abzustellen ist.[23]
Zum anderen erhöht sich die Beastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auf 100 %, wenn der Letztverbaucher seine Meldepflichten nicht nach § 74, 75 EEG bis zum 31. Mai des Folgejahres nachkommt.
In {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ist eine weitreichende Verweisungsklausel enthalten. Diese legt fest, dass die Vorgaben des EEG, welche für Stromlieferanten gelten, entsprechend auf Letztverbraucher anwendbar sind. Dies aber nur dann, wenn ein Zahlungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber besteht.
Ferner enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 5 EEG"}} ein Auskunftsrecht der Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der Datenbeschaffung zwecks Prüfung der Zahlungspflicht. Hierzu enthalten die Nummern 1 bis 3 die jeweiligen Informationsstellen. Zudem enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 6 EEG"}} die Anforderung, dass umlagepflichtiger Strom vom Letztverbraucher durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen ist.
Zum anderen erhöht sich die Beastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auf 100 %, wenn der Letztverbaucher seine Meldepflichten nicht nach § 74, 75 EEG bis zum 31. Mai des Folgejahres nachkommt.
In {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ist eine weitreichende Verweisungsklausel enthalten. Diese legt fest, dass die Vorgaben des EEG, welche für Stromlieferanten gelten, entsprechend auf Letztverbraucher anwendbar sind. Dies aber nur dann, wenn ein Zahlungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber besteht.
Ferner enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 5 EEG"}} ein Auskunftsrecht der Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der Datenbeschaffung zwecks Prüfung der Zahlungspflicht. Hierzu enthalten die Nummern 1 bis 3 die jeweiligen Informationsstellen. Zudem enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 6 EEG"}} die Anforderung, dass umlagepflichtiger Strom vom Letztverbraucher durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen ist.
Deletions:
Zum anderen erhöht sich die Beastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auf 100 %, wenn der Letztverbaucher seine Meldepflichten nicht nach § 74, 75 EEG zum 31. Mai des Folgejahres nicht nachkommt.
In {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ist eine weitreichende Verweisungklauel enthalten. Diese legt fest, dass die Vorgaben des EEG, welche für Stromlieferanten gelten, entsprechend auf Letztverbraucher anwendbar sind. Dies aber nur dann, wenn ein Zahlungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber besteht.
Ferner enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 5 EEG"}} ein Auskunftsrecht der Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der Datenbeschaffung zwecks Prüfung der Zahlungspflicht. Hierzu enthalten die Nummern 1 bis 3 die jeweiligen Informationsstellen. Zudem enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 6 EEG"}} die Anforderung, dass umlagepflichtiger Strom vom Letztverbaucher durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen ist.
Additions:
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, einen außergwöhnlich, hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwendig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die [[EnRInstallierteLeistung installierte Leistung]] der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelne Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese sich:
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbeständen, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreiung ab dem Zeitpunkt der [[EnRInbetriebnahme Inbetriebnahme]] der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[19]
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus neuen Bestandsanlagen gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}}, wenn die dort genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen. Zunächst muss es sich um eine **neue Bestandsanlage ** handeln. Nach Satz 2 wird unter einer neuen Bestandanlage jegliche Stromerzeugungsanlage verstanden, die:
Ferner entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[20]
Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurden. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird.[21]
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbetreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 auf 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei Stromerzeugungsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind. Dabei müssen diese einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent ereichen.
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbeständen, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreiung ab dem Zeitpunkt der [[EnRInbetriebnahme Inbetriebnahme]] der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[19]
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus neuen Bestandsanlagen gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}}, wenn die dort genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen. Zunächst muss es sich um eine **neue Bestandsanlage ** handeln. Nach Satz 2 wird unter einer neuen Bestandanlage jegliche Stromerzeugungsanlage verstanden, die:
Ferner entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[20]
Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurden. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird.[21]
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbetreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 auf 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei Stromerzeugungsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind. Dabei müssen diese einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent ereichen.
Deletions:
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[19]
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus neuen Bestandanlagen gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}}, wenn die dort genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen. Zunächst muss es sich um eine **neue Bestandsanlage ** handeln. Nach Satz 2 wird unter einer neuen Bestandanlage jegliche Stromerzeugungsanlage verstanden, die:
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[20]
Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.[21]
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbertreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei Stromerzeugungsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind. Dabei müssen diese einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent ereichen.
Additions:
Zur Bejahung einer Eigenversorgung ist es zudem erfoderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, behauptet wird, es werde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[6]
So handelt es sich beim unmittelbaren räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unnterstellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.[7]
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom einer große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.[8]
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genannten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[9]
((1)) EEG-Umlagezahlungspflicht für Eigenversorger nach {{du przepis="§ 61 EEG"}}
In diesem Zusammenhang bildet {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} die Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht der EEG-Umlage gegenüber einem Letztverbraucher. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anspruch eine **zweistufige **Prüfung erfordert. Demnach sind hierbei folgende Schritte durchzuführen:
1) Welche EEG-Umlage kann der Übertragsungsnetzbetreiber verlangen (Voraussetzungen dem Umfang nach)
1) Wer den Anspruch geltend machen darf?
1) Gegen wen sich dieser richtet? und
1) Liegen keine Tatbestände vor, welche diesen ausschließen?
Berechtigter des Anspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können, soweit der Letztverbaucher Eigenversorger ist von diesem die Zahlung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Heranziehen der Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist aufgrund ihrer großen Reichweite, nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom nicht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definition des Eigenversorgers.[11]
Folglich muss als Eigenversorger derjenige angesehen werden, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen anderen Ort transportieren und dort verbrauchen.[12]
Des Weiteren dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 **drei **unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage ausscheidet. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für **neue **Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für **alte **Bestandsanlagen. Diese Ausnahmetatbeständen erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausführungen bei Punkt A. verwiesen werden.
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Regelung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.[14]
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist. Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.[16]
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche lediglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen, die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[17]
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, behauptet wird, es werde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[6]
So handelt es sich beim unmittelbaren räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unnterstellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.[7]
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom einer große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.[8]
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genannten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[9]
((1)) EEG-Umlagezahlungspflicht für Eigenversorger nach {{du przepis="§ 61 EEG"}}
In diesem Zusammenhang bildet {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} die Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht der EEG-Umlage gegenüber einem Letztverbraucher. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anspruch eine **zweistufige **Prüfung erfordert. Demnach sind hierbei folgende Schritte durchzuführen:
1) Welche EEG-Umlage kann der Übertragsungsnetzbetreiber verlangen (Voraussetzungen dem Umfang nach)
1) Wer den Anspruch geltend machen darf?
1) Gegen wen sich dieser richtet? und
1) Liegen keine Tatbestände vor, welche diesen ausschließen?
Berechtigter des Anspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können, soweit der Letztverbaucher Eigenversorger ist von diesem die Zahlung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Heranziehen der Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist aufgrund ihrer großen Reichweite, nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom nicht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definition des Eigenversorgers.[11]
Folglich muss als Eigenversorger derjenige angesehen werden, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen anderen Ort transportieren und dort verbrauchen.[12]
Des Weiteren dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 **drei **unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage ausscheidet. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für **neue **Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für **alte **Bestandsanlagen. Diese Ausnahmetatbeständen erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausführungen bei Punkt A. verwiesen werden.
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Regelung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.[14]
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist. Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.[16]
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche lediglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen, die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[17]
Deletions:
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gwesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, wird behauptet, es werde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[6]
So handelt es sich beim unmittelbarn räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unntergestellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.[7]
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom an eine große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.[8]
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[9]
((1)) EEG-Umlagezahlungspflicht fuer Eigenversorger nach {{du przepis="§ 61 EEG"}}
In diesem Zusammenhang bildet {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} die Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht der EEG-Umlage gegenüber einem Leztverbraucher. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anspruch eine **zweistufige **Prüfung erfordert. Demnach sind folgende hierbei folgende Schritte durchzuführen:
1) Welche EEG-Umlage kann der Übertragsungsnezbetreiber verlangen (Voraussetzungen dem Umfang nach)
1) wer den Anspruch geltend machen darf?
1) gegen wen sich dieser richtet? und
1) liegen keine Tatbestäde vor, welche diesen ausschließen?
Berechtigter des Anspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können soweit der Letztverbaucher Eigenversorger ist von diesem die Zahlzung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Abstellen auf die Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom niccht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definitiondes Eigenversorgers.[11]
Folglich wird als Eigenversorger derjenige angesehen, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen Ort transportieren und dort verbauchen.[12]
Des Weitern dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 **drei **unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auscheidet. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für **neue **Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für **alte **Bestandsanlagen. Diese Ausnahmetatbeständen erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausführugen bei Punkt A. verwiesen werden.
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Reglung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.[14]
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist. Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.[16]
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[17]
Additions:
Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriff der Eigenversorgung fest. Demnach ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn eine natürliche oder juristische Person den erzeugten Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand dieser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakterisierung als Eigenverbrauch ableiten:[1]
Damit ein Eigenverbrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist dies derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Tragens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anlage sowie die Totalausfallkosten der Anlage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anlagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.[2]
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beanspruchung des Bestandschutzes bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert werden muss.[3]
Hinzu kommen muss, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber verbraucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.[4]
Damit ein Eigenverbrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist dies derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Tragens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anlage sowie die Totalausfallkosten der Anlage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anlagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.[2]
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beanspruchung des Bestandschutzes bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert werden muss.[3]
Hinzu kommen muss, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber verbraucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.[4]
Deletions:
Damit ein Eigenverbrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.[2]
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden muss.[3]
Hinzu kommen muss, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.[4]
Deletions:
Additions:
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbertreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei Stromerzeugungsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind. Dabei müssen diese einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent ereichen.
Im Umkehrschlusss bedeutet dies, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt sich die Frage, ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[22]
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dem Hintergrund, eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf die Gleichzeitigkweit von Azusspeichrung und Verbrauch abzustellen ist.[23]
In {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ist eine weitreichende Verweisungklauel enthalten. Diese legt fest, dass die Vorgaben des EEG, welche für Stromlieferanten gelten, entsprechend auf Letztverbraucher anwendbar sind. Dies aber nur dann, wenn ein Zahlungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber besteht.
Ferner enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 5 EEG"}} ein Auskunftsrecht der Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der Datenbeschaffung zwecks Prüfung der Zahlungspflicht. Hierzu enthalten die Nummern 1 bis 3 die jeweiligen Informationsstellen. Zudem enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 6 EEG"}} die Anforderung, dass umlagepflichtiger Strom vom Letztverbaucher durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen ist.
Im Umkehrschlusss bedeutet dies, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt sich die Frage, ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[22]
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dem Hintergrund, eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf die Gleichzeitigkweit von Azusspeichrung und Verbrauch abzustellen ist.[23]
In {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ist eine weitreichende Verweisungklauel enthalten. Diese legt fest, dass die Vorgaben des EEG, welche für Stromlieferanten gelten, entsprechend auf Letztverbraucher anwendbar sind. Dies aber nur dann, wenn ein Zahlungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber besteht.
Ferner enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 5 EEG"}} ein Auskunftsrecht der Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der Datenbeschaffung zwecks Prüfung der Zahlungspflicht. Hierzu enthalten die Nummern 1 bis 3 die jeweiligen Informationsstellen. Zudem enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 6 EEG"}} die Anforderung, dass umlagepflichtiger Strom vom Letztverbaucher durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen ist.
Deletions:
Im Umkehrschlusss bedeutet dies, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt, sich die Frage ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[22]
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüpfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dm Hintergurnd eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf di Gleichzeitigkweit von Azusspeichrung und Verbrauch abzustellen ist.[23]
In {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ist eine weitrichende Verweisungklauel enthalten. Diese legt fest, dass die Vorgaben des EEG, welche für Stromlieferanten gelten, entsprechend auf Letztverbraucher anwendbar sind. Dies aber nur dann, wenn ein Zahlungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber besteht.
Ferner enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 5 EEG"}} ein Auskunftsrecht derÜbertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der Dtenbeschaffung zwecks Prüfung der Zahlungspflicht. Hierzu enthalten dieNummern 1 bis 3 die jeweiligen Informationsstellen. Zudem enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 6 EEG"}} die Aforderung, dass umlagepflichtiger Strom vom Letztverbaucher durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen is.
Additions:
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist. Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.[16]
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[17]
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auszutauschen.[18].
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[19]
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[20]
Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.[21]
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbertreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei SWtromerzeugngsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind. Dabei müssen diese einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent ereichen.
Im Umkehrschlusss bedeutet dies, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt, sich die Frage ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[22]
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüpfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dm Hintergurnd eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf di Gleichzeitigkweit von Azusspeichrung und Verbrauch abzustellen ist.[23]
((2)) Verweisungsklausel
In {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ist eine weitrichende Verweisungklauel enthalten. Diese legt fest, dass die Vorgaben des EEG, welche für Stromlieferanten gelten, entsprechend auf Letztverbraucher anwendbar sind. Dies aber nur dann, wenn ein Zahlungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber besteht.
((1)) Weitere Vorschriften
Ferner enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 5 EEG"}} ein Auskunftsrecht derÜbertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der Dtenbeschaffung zwecks Prüfung der Zahlungspflicht. Hierzu enthalten dieNummern 1 bis 3 die jeweiligen Informationsstellen. Zudem enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 6 EEG"}} die Aforderung, dass umlagepflichtiger Strom vom Letztverbaucher durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen is.
**__Quellen:__**
[13] BT-Drs. 18/1891, S.199.
[14] BR-Drs. 157/14, S. 230.
[15] BR-Drs. 157/14, S. 230.
[16] BR-Drs. 157/14, S. 230, Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 420.
[17] BR-Drs. 157/14, S. 230.
[18] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 419, 420.
[19] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 421.
[20] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 422.
[21] BT-Drs. 18/1891, S.199; Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 422.
[22] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 417.
[23] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 418.
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CategoryEnergierecht
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[17]
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auszutauschen.[18].
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[19]
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[20]
Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.[21]
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbertreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei SWtromerzeugngsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind. Dabei müssen diese einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent ereichen.
Im Umkehrschlusss bedeutet dies, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt, sich die Frage ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[22]
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüpfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dm Hintergurnd eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf di Gleichzeitigkweit von Azusspeichrung und Verbrauch abzustellen ist.[23]
((2)) Verweisungsklausel
In {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ist eine weitrichende Verweisungklauel enthalten. Diese legt fest, dass die Vorgaben des EEG, welche für Stromlieferanten gelten, entsprechend auf Letztverbraucher anwendbar sind. Dies aber nur dann, wenn ein Zahlungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber besteht.
((1)) Weitere Vorschriften
Ferner enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 5 EEG"}} ein Auskunftsrecht derÜbertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der Dtenbeschaffung zwecks Prüfung der Zahlungspflicht. Hierzu enthalten dieNummern 1 bis 3 die jeweiligen Informationsstellen. Zudem enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 6 EEG"}} die Aforderung, dass umlagepflichtiger Strom vom Letztverbaucher durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen is.
**__Quellen:__**
[13] BT-Drs. 18/1891, S.199.
[14] BR-Drs. 157/14, S. 230.
[15] BR-Drs. 157/14, S. 230.
[16] BR-Drs. 157/14, S. 230, Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 420.
[17] BR-Drs. 157/14, S. 230.
[18] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 419, 420.
[19] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 421.
[20] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 422.
[21] BT-Drs. 18/1891, S.199; Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 422.
[22] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 417.
[23] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 418.
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CategoryEnergierecht
Deletions:
Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.[17]
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[18](BT-Drs. 157/14, S. 230)
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auswechseln.[19].
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[20]
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[21]
Die zweite Einschräönkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.[22]
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbertreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei SWtromerzeugngsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind.
Im Umkehrschlusss bedeutet die, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt, sich die Frage ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[23]
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüpfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dm Hintergurnd eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf di Gleichzeitigkweit von Azusspeichrung und Verbrauch abzustellen ist.[24]
Quellen:
[13] BT-Drs. 18/1891, S. 199.
[14]
[15]
[16]
[17]
[18]
[19]
[20]
[21]
[22]
[23]
[24]
Additions:
Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriuff der Eigenversorgung fest. Demnach ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn eine natürliche oder juristische Person den erzeugten Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird sowie diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand dieser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakteriesirung als Eigenverbrauch ableiten:[1]
Damit ein Eigenverbrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.[2]
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden muss.[3]
Hinzu kommen muss, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.[4]
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend weiter eingeschränkt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden soll.[5]
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gwesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, wird behauptet, es werde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[6]
So handelt es sich beim unmittelbarn räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unntergestellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.[7]
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom an eine große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.[8]
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[9]
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit nicht, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Nach diesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung erfolgen konnte.[10]
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Abstellen auf die Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom niccht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definitiondes Eigenversorgers.[11]
Folglich wird als Eigenversorger derjenige angesehen, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen Ort transportieren und dort verbauchen.[12]
Des Weitern dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 **drei **unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auscheidet. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für **neue **Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für **alte **Bestandsanlagen. Diese Ausnahmetatbeständen erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausführugen bei Punkt A. verwiesen werden.
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG ist Strom von der Umlagepflicht ausgeschlossen, welcher in den Neben und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (**Kraftwerkseigenverbrauch**). Dabei ist die Definition des Kraftwerkseigenverbrauchs nach Willen des Gesetzgebers auf die Definition in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV gestützt. Beide Regelungen sind im Gleichlauf auszulegen.[13]
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Reglung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.[14]
Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Umso mehr ist es erstaunlich, dass die Gesetzesbegründung Fälle aufführt, in denen eine unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung der Eigenversorgungsanlage mit dem Netz der öffentlichen Versorgung vorliegt.[15]
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist.]16](BT-Drs. 157/14, S. 230)
Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.[17]
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[18](BT-Drs. 157/14, S. 230)
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auswechseln.[19].
- auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[20]
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[21]
Die zweite Einschräönkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.[22]
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbertreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei SWtromerzeugngsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind.
Im Umkehrschlusss bedeutet die, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt, sich die Frage ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[23]
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüpfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dm Hintergurnd eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf di Gleichzeitigkweit von Azusspeichrung und Verbrauch abzustellen ist.[24]
Zum anderen erhöht sich die Beastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auf 100 %, wenn der Letztverbaucher seine Meldepflichten nicht nach § 74, 75 EEG zum 31. Mai des Folgejahres nicht nachkommt.
Quellen:
[1] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 393.
[2] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 394.
[3] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 368.
[4] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 394.
[5] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 394/395.
[6]
[7] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 368.
[8] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.396.
[9] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.396.
[10] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416.
[11] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416, 417.
[12] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 417.
[13] BT-Drs. 18/1891, S. 199.
[14]
[15]
[16]
[17]
[18]
[19]
[20]
[21]
[22]
[23]
[24]
Damit ein Eigenverbrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.[2]
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden muss.[3]
Hinzu kommen muss, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.[4]
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend weiter eingeschränkt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden soll.[5]
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gwesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, wird behauptet, es werde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[6]
So handelt es sich beim unmittelbarn räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unntergestellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.[7]
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom an eine große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.[8]
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[9]
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit nicht, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Nach diesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung erfolgen konnte.[10]
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Abstellen auf die Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom niccht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definitiondes Eigenversorgers.[11]
Folglich wird als Eigenversorger derjenige angesehen, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen Ort transportieren und dort verbauchen.[12]
Des Weitern dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 **drei **unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auscheidet. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für **neue **Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für **alte **Bestandsanlagen. Diese Ausnahmetatbeständen erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausführugen bei Punkt A. verwiesen werden.
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG ist Strom von der Umlagepflicht ausgeschlossen, welcher in den Neben und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (**Kraftwerkseigenverbrauch**). Dabei ist die Definition des Kraftwerkseigenverbrauchs nach Willen des Gesetzgebers auf die Definition in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV gestützt. Beide Regelungen sind im Gleichlauf auszulegen.[13]
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Reglung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.[14]
Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Umso mehr ist es erstaunlich, dass die Gesetzesbegründung Fälle aufführt, in denen eine unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung der Eigenversorgungsanlage mit dem Netz der öffentlichen Versorgung vorliegt.[15]
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist.]16](BT-Drs. 157/14, S. 230)
Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.[17]
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[18](BT-Drs. 157/14, S. 230)
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auswechseln.[19].
- auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[20]
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[21]
Die zweite Einschräönkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.[22]
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbertreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei SWtromerzeugngsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind.
Im Umkehrschlusss bedeutet die, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt, sich die Frage ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[23]
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüpfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dm Hintergurnd eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf di Gleichzeitigkweit von Azusspeichrung und Verbrauch abzustellen ist.[24]
Zum anderen erhöht sich die Beastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auf 100 %, wenn der Letztverbaucher seine Meldepflichten nicht nach § 74, 75 EEG zum 31. Mai des Folgejahres nicht nachkommt.
Quellen:
[1] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 393.
[2] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 394.
[3] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 368.
[4] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 394.
[5] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 394/395.
[6]
[7] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 368.
[8] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.396.
[9] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S.396.
[10] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416.
[11] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416, 417.
[12] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE Jahr 2014; S. 417.
[13] BT-Drs. 18/1891, S. 199.
[14]
[15]
[16]
[17]
[18]
[19]
[20]
[21]
[22]
[23]
[24]
Deletions:
Damit ein Eigenverbrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht.
Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden muss.
Hinzu kommen muss, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend weiter eingeschränkt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden soll.
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gwesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, wird behauptet, es werde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.
So handelt es sich beim unmittelbarn räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unntergestellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom an eine große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit nicht, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Nach diesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung erfolgen konnte.
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Abstellen auf die Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom niccht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definitiondes Eigenversorgers.
Folglich wird als Eigenversorger derjenige angesehen, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen Ort transportieren und dort verbauchen.
Des Weitern dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 drei unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auscheidet. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für neue Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für alte Bestandsanlagen. Diese Ausnahmetatbeständen erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausführugen bei Punkt A. verwiesen werden.
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG ist Strom von der Umlagepflicht ausgeschlossen, welcher in den Neben und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (**Kraftwerkseigenverbrauch**). Dabei ist die Definition des Kraftwerkseigenverbrauchs nach Willen des Gesetzgebers auf die Definition in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV gestützt. Beide Regelungen sind im Gleichlauf auszulegen.(BT-Drs. 18/1891, S. 199)
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Reglung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.
Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Umso mehr ist es erstaunlich, dass die Gesetzesbegründung Fälle aufführt, in denen eine unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung der Eigenversorgungsanlage mit dem Netz der öffentlichen Versorgung vorliegt.
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auswechseln.
- diese auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.
Die zweite Einschräönkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbertreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einm dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei SWtromerzeugngsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind.
Im Umkehrschlusss bedeutetz die, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt, sich die Frage ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage verlangen, denn die EEinspeicherung uist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert § 61Abs. 7 EEG eine zeitliche Einheit zwischen Erzeugung und Verbauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüpfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dm Hintergurnd eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf di Gleichzeitigkweit von Azusspeichrung und Verbrauch abzustellen ist.
Additions:
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbertreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einm dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei SWtromerzeugngsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind.
Im Umkehrschlusss bedeutetz die, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt, sich die Frage ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage verlangen, denn die EEinspeicherung uist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert § 61Abs. 7 EEG eine zeitliche Einheit zwischen Erzeugung und Verbauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüpfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dm Hintergurnd eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf di Gleichzeitigkweit von Azusspeichrung und Verbrauch abzustellen ist.
Im Umkehrschlusss bedeutetz die, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} stellt, sich die Frage ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.
In aller Regel kann der Übertragsungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage verlangen, denn die EEinspeicherung uist als Letztverbauch anzusehen. Doch fordert § 61Abs. 7 EEG eine zeitliche Einheit zwischen Erzeugung und Verbauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüpfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dm Hintergurnd eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig {{du przepis="§ 61 Abs. 7 EEG"}} so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf di Gleichzeitigkweit von Azusspeichrung und Verbrauch abzustellen ist.
Deletions:
Additions:
Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbertreiber grundsätzlich nach {{du przepis="§ 61 Abs. 1 S. 1 EEG"}} vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. So zum Beispiel, wenn:
Additions:
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG ist Strom von der Umlagepflicht ausgeschlossen, welcher in den Neben und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (**Kraftwerkseigenverbrauch**). Dabei ist die Definition des Kraftwerkseigenverbrauchs nach Willen des Gesetzgebers auf die Definition in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV gestützt. Beide Regelungen sind im Gleichlauf auszulegen.(BT-Drs. 18/1891, S. 199)
Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auswechseln.
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, einen außergwöhnlich, hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwendig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die installierte Leistung der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelne Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese sich:
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.
Die zweite Einschräönkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.
Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auswechseln.
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, einen außergwöhnlich, hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwendig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die installierte Leistung der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelne Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese sich:
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl **der Höhe nach** wie auch **zeitlich** begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.
Die zweite Einschräönkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.
Deletions:
Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen sich auf Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz deröffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das
Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus dieem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, ( Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies widerdazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung au Schiffen nicht mer unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, falls weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden sind.
Folglich ist der Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der in direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auszuwechseln.
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht dari, einen außergwöhnlich, hohen verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwndig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die installierrte Leistung der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelene Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese sich:
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl der Höhe wie auch zeitlich begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MwH pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweilignStromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einswchränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird nicht anwendbar ist.
Die zweite Einschräönkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern, solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Beswtandanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkrafwerke hadelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.
Additions:
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus neuen Bestandanlagen gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}}, wenn die dort genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen. Zunächst muss es sich um eine **neue Bestandsanlage ** handeln. Nach Satz 2 wird unter einer neuen Bestandanlage jegliche Stromerzeugungsanlage verstanden, die:
- der Letztverbraucher entwedr vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat oder
- vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden ist, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt hat und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 genutzt worden ist bzw.
- eine Stromerzeugungsanlage nach den Nummern 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
Damit der Strom aus einer neuen Bestandsanlage befreit werden kann, müssen zusätzlich die in {{du przepis="§ 61 Abs. 3 S. 1 EEG"}} genannten Vorausetzungen erfüllt sein. Hiernach ist es erforderlich, dass der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt, den Strom selbst verbraucht und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einswchränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird nicht anwendbar ist.
Die zweite Einschräönkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern, solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Beswtandanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkrafwerke hadelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.
- der Letztverbraucher entwedr vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat oder
- vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden ist, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt hat und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 genutzt worden ist bzw.
- eine Stromerzeugungsanlage nach den Nummern 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
Damit der Strom aus einer neuen Bestandsanlage befreit werden kann, müssen zusätzlich die in {{du przepis="§ 61 Abs. 3 S. 1 EEG"}} genannten Vorausetzungen erfüllt sein. Hiernach ist es erforderlich, dass der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt, den Strom selbst verbraucht und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}}, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen **kumulativ** vorliegen, jedoch mit zwei Einswchränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird nicht anwendbar ist.
Die zweite Einschräönkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern, solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Beswtandanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkrafwerke hadelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen wurden auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet. Für alle sonstigen Fällen besteht die erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage vervbaucht wird.
Additions:
**ccc. de-minis-Regel**
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl der Höhe wie auch zeitlich begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MwH pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweilignStromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.
**ddd. Neue Bestandanlagen**
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl der Höhe wie auch zeitlich begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MwH pro Kalenderjahr begrrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweilignStromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.
**ddd. Neue Bestandanlagen**
Deletions:
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl der Höhe wie auch zeitlich begrenzt.
**ddd. neue Bestandanlagen**
Additions:
Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Umso mehr ist es erstaunlich, dass die Gesetzesbegründung Fälle aufführt, in denen eine unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung der Eigenversorgungsanlage mit dem Netz der öffentlichen Versorgung vorliegt.
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen sich auf Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus dieem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, ( Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies widerdazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung au Schiffen nicht mer unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, falls weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden sind.
Folglich ist der Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der in direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auszuwechseln.
**ccc. Kleine Anlagen**
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht dari, einen außergwöhnlich, hohen verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwndig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die installierrte Leistung der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelene Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese sich:
- diese auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
- der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
- diese innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl der Höhe wie auch zeitlich begrenzt.
**ddd. neue Bestandanlagen**
**eee. alte Bestandsanlagen **
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen sich auf Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.
Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus dieem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, ( Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) für diesen Fall ankommen. Doch würde dies widerdazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung au Schiffen nicht mer unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, falls weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden sind.
Folglich ist der Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der in direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestelllen auszuwechseln.
**ccc. Kleine Anlagen**
Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht dari, einen außergwöhnlich, hohen verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwndig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die installierrte Leistung der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} sind allerdings mehrere einzelene Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese sich:
- diese auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
- der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
- diese innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind
Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbestäden, ist die de-minis- Grenze sowohl der Höhe wie auch zeitlich begrenzt.
**ddd. neue Bestandanlagen**
**eee. alte Bestandsanlagen **
Deletions:
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Insofern führt das Abstellen auf den Eigenversorgr zu dem Problem, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus dieem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen für diesen Fall ankommen.
**ccc. Bagatellgrenze beachtet**
**eee. neue Bestandanlagen**
**fff. alte Bestandsanlagen **
Additions:
Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Umso mehr ist es erstaunlich, dass die Gesetzesbegründung Fäle aufführt, in denen eine unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung der Eigenversorgungsanlage mit dem Netz der öffentlichen Versorgung vorliegt.
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das
Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.
Insofern führt das Abstellen auf den Eigenversorgr zu dem Problem, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus dieem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen für diesen Fall ankommen.
**ccc. Bagatellgrenze beachtet**
Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen,die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das
Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.
Insofern führt das Abstellen auf den Eigenversorgr zu dem Problem, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder jurisitische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus dieem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen für diesen Fall ankommen.
**ccc. Bagatellgrenze beachtet**
Deletions:
**ccc. selbständige Eigenversorgung ohne Förderung**
**ddd. Bagatellgrenze beachtet**
Additions:
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Reglung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.
Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Demnach gilt die Erzeugungsnalage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Erzeugungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist. Vobn einer unmittelbaren Verbindung mit dem Netz der öffetlichen Versorgung ist dann auszugehen, wenn die Erzeugungsanlage direkt mit diesem verbunden ist.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz deröffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Demnach gilt die Erzeugungsnalage als **mittelbar **mit dem Netz verbunden, wenn die Erzeugungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist. Vobn einer unmittelbaren Verbindung mit dem Netz der öffetlichen Versorgung ist dann auszugehen, wenn die Erzeugungsanlage direkt mit diesem verbunden ist.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz deröffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche ldiglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden.(BT-Drs. 157/14, S. 230)
Deletions:
Additions:
**cc. keine Ausnahmen nach Abs. 2 - 4**
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist. Von dieser Reglung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist. Von dieser Reglung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.
Deletions:
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist. Von dieser Reglung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, dzurchwlche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich versorgt.
Additions:
Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist. Von dieser Reglung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, dzurchwlche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich versorgt.
Additions:
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG ist Strom von der Umlagepflicht ausgeschlossen, welcher in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (**Kraftwerkseigenverbrauch**). Dabei ist die Definition des Kraftwerkseigenverbrauchs nach Willen des Gesetzgebers auf die Definition in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV gestützt. Beide Regelungen sind im Gleichlauf auszulegen.(BT-Drs. 18/1891, S. 199)
Additions:
Mit dem EEG 2014 hat der Gesetzgeber auch in {{du przepis="§ 61 EEG"}} eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt von Eigenversorgern zumindestens anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 60 EEG"}} zum Ausdruck gebracht. In diesem heißt es: (//[...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]//) verlangen. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.
In diesem Zusammenhang bildet {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} die Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht der EEG-Umlage gegenüber einem Leztverbraucher. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anspruch eine **zweistufige **Prüfung erfordert. Demnach sind folgende hierbei folgende Schritte durchzuführen:
Innerhalb dieses Punktes ist im Weiteren zu überlegen:
1) wer den Anspruch geltend machen darf?
1) liegen keine Tatbestäde vor, welche diesen ausschließen?
Berechtigter des Anspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können soweit der Letztverbaucher Eigenversorger ist von diesem die Zahlzung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Abstellen auf die Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom niccht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definitiondes Eigenversorgers.
Folglich wird als Eigenversorger derjenige angesehen, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen Ort transportieren und dort verbauchen.
Des Weitern dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 drei unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auscheidet. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für neue Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für alte Bestandsanlagen. Diese Ausnahmetatbeständen erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausführugen bei Punkt A. verwiesen werden.
Nachstehend werden die einzelnen Ausnahmetatbestände näher dargestsellt.
In diesem Zusammenhang bildet {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} die Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht der EEG-Umlage gegenüber einem Leztverbraucher. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anspruch eine **zweistufige **Prüfung erfordert. Demnach sind folgende hierbei folgende Schritte durchzuführen:
Innerhalb dieses Punktes ist im Weiteren zu überlegen:
1) wer den Anspruch geltend machen darf?
1) liegen keine Tatbestäde vor, welche diesen ausschließen?
Berechtigter des Anspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können soweit der Letztverbaucher Eigenversorger ist von diesem die Zahlzung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Abstellen auf die Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom niccht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definitiondes Eigenversorgers.
Folglich wird als Eigenversorger derjenige angesehen, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen Ort transportieren und dort verbauchen.
Des Weitern dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 drei unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auscheidet. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für neue Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für alte Bestandsanlagen. Diese Ausnahmetatbeständen erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausführugen bei Punkt A. verwiesen werden.
Nachstehend werden die einzelnen Ausnahmetatbestände näher dargestsellt.
Deletions:
In diesem Zusammenhang bildet {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} die Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht der EEG-Umlage gegenüber einem Leztverbraucher. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anspruch eine **zweistufige **Prüfung erfordert. Demnach sind folgende hirbei folgende Schritte zu überlegen:
Innerhalb dieses Punktes ist im Weiteren zu überlegen, wer:
1) den Anspruch geltend machen darf?
1) liegen keine Ttbestäde vor, welche diesen ausschließen?
Berechtigter des Anjspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können sowiet der Letztverbaucher Eigenversorger ist von diesem dieZahlzung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Des Weitern muss sich der Anspruch gegen einen Letztverbaucher richten, welcher Eigenversorger ist. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im folgenden Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Abstellen auf die Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom niccht von einem Stromlieferanten bekam.Hirnach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehrin § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definitiondes Eigenversorgers.
Folglich wird als Eigenversorger derjenige angesehen, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einerStromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen Ort transportieren und dort verbauchen.
In den Abs. 2 bis 4 sind drei unterschiedliche Ausnahmetatbestände normiert, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auscheidet, vorgesehen. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für neue Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für alte Bestandsanlagen. Diesen Ausnahmetatbeständen erfordern alle sam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausfüphrugen bim Punkt A. verwiesen werden. Nachstehend werden die einzelnen Ausnahmetatbestände näher dargestsellt.
Additions:
Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriuff der Eigenversorgung fest. Demnach ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn eine natürliche oder juristische Person den erzeugten Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird sowie diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand dieser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakteriesirung als Eigenverbrauch ableiten:
- ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung
Damit ein Eigenverbrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht.
Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden muss.
Hinzu kommen muss, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.
Zur Bejhaung einer Eigenversorgung ist es zudem erfoderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend weiter eingeschränkt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden soll.
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gwesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, wird behauptet, es werde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom an eine große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit nicht, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Nach diesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung erfolgen konnte.
Mit dem EEG 2014 wurde nicht nur der Begriff der Eigenversorgung normiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch in {{du przepis="§ 61 EEG"}} eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt von Eigenversorgern zumindestens anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 60 EEG"}} zum Ausdruck gebracht. In diesem eißt es wie folgt: (//[...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]//). Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.
- ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung
Damit ein Eigenverbrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht.
Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden muss.
Hinzu kommen muss, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.
Zur Bejhaung einer Eigenversorgung ist es zudem erfoderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend weiter eingeschränkt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden soll.
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gwesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, wird behauptet, es werde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom an eine große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit nicht, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Nach diesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung erfolgen konnte.
Mit dem EEG 2014 wurde nicht nur der Begriff der Eigenversorgung normiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch in {{du przepis="§ 61 EEG"}} eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt von Eigenversorgern zumindestens anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 60 EEG"}} zum Ausdruck gebracht. In diesem eißt es wie folgt: (//[...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]//). Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.
Deletions:
- ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung
Damit ein Eigengebrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreriber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer aals Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Dies führt zu dem Schluss, dass der Stromverbraucher, der auch gleichzeitig Anlagenbetreiber ist, nict unbedingt Eigentum an der Stromerzeugungsanlage inne haben muss. Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durrchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden kann.
Hinzu muss kommen, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolg zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.
Zur Bejhaung einer Eigenversorgung ist es zudem erfoderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend weiter eingeschränkt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert wrden kann.
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gwesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, wird behauptet, es wurde auf die Bedingugendes § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzzufinden.
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn diesesfür den Transport von Strom an eine große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese rgibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit nicht, dass selbst erzeugter und verbauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung derfolte dann mit dem EEG 2012. Nachdesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglichm, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.
Mit dem EG 2014 wurde nicht nur der Begriff der Eigenversorgung normiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch in {{du przepis="§ 61 EEG"}} eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt von Eigenversorgern zumindestens anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 60 EEG"}} zum Ausdruck gebracht. In diesem eißt es wie folgt: (//[...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]//). Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.
Additions:
((2)) Grundlegendes
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit nicht, dass selbst erzeugter und verbauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung derfolte dann mit dem EEG 2012. Nachdesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglichm, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.
((3)) Voraussetzungen dem Grunde nach
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit nicht, dass selbst erzeugter und verbauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung derfolte dann mit dem EEG 2012. Nachdesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglichm, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.
((3)) Voraussetzungen dem Grunde nach
Deletions:
((3)) Anforderungen dem Grunde nach
Additions:
**bbb. Inselanlagen**
**ccc. selbständige Eigenversorgung ohne Förderung**
**ddd. Bagatellgrenze beachtet**
**eee. neue Bestandanlagen**
**fff. alte Bestandsanlagen **
**ccc. selbständige Eigenversorgung ohne Förderung**
**ddd. Bagatellgrenze beachtet**
**eee. neue Bestandanlagen**
**fff. alte Bestandsanlagen **
Deletions:
ccc. selbständige Eigenversorgung ohne Förderung
ddd. Bagatellgrenze beachtet
eee. neue Bestandanlagen
fff. alte Bestandsanlagen
Additions:
**cc.** keine Ausnahmen nach Abs. 2 - 4
In den Abs. 2 bis 4 sind drei unterschiedliche Ausnahmetatbestände normiert, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auscheidet, vorgesehen. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für neue Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für alte Bestandsanlagen. Diesen Ausnahmetatbeständen erfordern alle sam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausfüphrugen bim Punkt A. verwiesen werden. Nachstehend werden die einzelnen Ausnahmetatbestände näher dargestsellt.
**aaa. Kraftwerkseigenverbrauch**
bbb. Inselanlagen
ccc. selbständige Eigenversorgung ohne Förderung
ddd. Bagatellgrenze beachtet
eee. neue Bestandanlagen
fff. alte Bestandsanlagen
In den Abs. 2 bis 4 sind drei unterschiedliche Ausnahmetatbestände normiert, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auscheidet, vorgesehen. Dabei enthält {{du przepis="§ 61 Abs. 2 EEG"}} Ausnahmen für Neuanlagen. {{du przepis="§ 61 Abs. 3 EEG"}} regelt Ausnahmen für neue Bestandsanlagen und {{du przepis="§ 61 Abs. 4 EEG"}} statuiert Ausnahmen für alte Bestandsanlagen. Diesen Ausnahmetatbeständen erfordern alle sam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser, kann auf die Ausfüphrugen bim Punkt A. verwiesen werden. Nachstehend werden die einzelnen Ausnahmetatbestände näher dargestsellt.
**aaa. Kraftwerkseigenverbrauch**
bbb. Inselanlagen
ccc. selbständige Eigenversorgung ohne Förderung
ddd. Bagatellgrenze beachtet
eee. neue Bestandanlagen
fff. alte Bestandsanlagen
Deletions:
Additions:
**aa. Berechtigter**
Berechtigter des Anjspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können sowiet der Letztverbaucher Eigenversorger ist von diesem dieZahlzung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Des Weitern muss sich der Anspruch gegen einen Letztverbaucher richten, welcher Eigenversorger ist. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im folgenden Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Abstellen auf die Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom niccht von einem Stromlieferanten bekam.Hirnach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehrin § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definitiondes Eigenversorgers.
Folglich wird als Eigenversorger derjenige angesehen, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einerStromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen Ort transportieren und dort verbauchen.
Berechtigter des Anjspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können sowiet der Letztverbaucher Eigenversorger ist von diesem dieZahlzung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Des Weitern muss sich der Anspruch gegen einen Letztverbaucher richten, welcher Eigenversorger ist. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im folgenden Frage, wie der in {{du przepis="§ 61 EEG"}} gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Abstellen auf die Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom niccht von einem Stromlieferanten bekam.Hirnach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehrin § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definitiondes Eigenversorgers.
Folglich wird als Eigenversorger derjenige angesehen, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einerStromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen Ort transportieren und dort verbauchen.
Deletions:
Berechtigter des Anjspruchs sind die bÜbertragungsnetzbetreiber. Diese können sowiet der Letztverbaucher Eigenversorgerist von diesem dieZahlzung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
Additions:
Innerhalb dieses Punktes ist im Weiteren zu überlegen, wer:
1) den Anspruch geltend machen darf?
1) gegen wen sich dieser richtet? und
1) liegen keine Ttbestäde vor, welche diesen ausschließen?
Berechtigter des Anjspruchs sind die bÜbertragungsnetzbetreiber. Diese können sowiet der Letztverbaucher Eigenversorgerist von diesem dieZahlzung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
**bb. Verpflichteter: Eigenversorger**
**cc.** keine Ausnahmen nach Abs. 2 - 4
1) den Anspruch geltend machen darf?
1) gegen wen sich dieser richtet? und
1) liegen keine Ttbestäde vor, welche diesen ausschließen?
Berechtigter des Anjspruchs sind die bÜbertragungsnetzbetreiber. Diese können sowiet der Letztverbaucher Eigenversorgerist von diesem dieZahlzung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.
**bb. Verpflichteter: Eigenversorger**
**cc.** keine Ausnahmen nach Abs. 2 - 4
Deletions:
**cc. wietere Anforderungen**
Additions:
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit, dass selbst erzeugter und verbauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung derfolte dann mit dem EEG 2012. Nachdesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglichm, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.
Mit dem EG 2014 wurde nicht nur der Begriff der Eigenversorgung normiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch in {{du przepis="§ 61 EEG"}} eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt von Eigenversorgern zumindestens anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 60 EEG"}} zum Ausdruck gebracht. In diesem eißt es wie folgt: (//[...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]//). Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.
In diesem Zusammenhang bildet {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} die Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht der EEG-Umlage gegenüber einem Leztverbraucher. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anspruch eine **zweistufige **Prüfung erfordert. Demnach sind folgende hirbei folgende Schritte zu überlegen:
1) Liegen überhaupt die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vor? (Voraussetzungen dem Grunde nach)
1) Welche EEG-Umlage kann der Übertragsungsnezbetreiber verlangen (Voraussetzungen dem Umfang nach)
Mit dem EG 2014 wurde nicht nur der Begriff der Eigenversorgung normiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch in {{du przepis="§ 61 EEG"}} eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt von Eigenversorgern zumindestens anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 60 EEG"}} zum Ausdruck gebracht. In diesem eißt es wie folgt: (//[...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]//). Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.
In diesem Zusammenhang bildet {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} die Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht der EEG-Umlage gegenüber einem Leztverbraucher. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anspruch eine **zweistufige **Prüfung erfordert. Demnach sind folgende hirbei folgende Schritte zu überlegen:
1) Liegen überhaupt die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vor? (Voraussetzungen dem Grunde nach)
1) Welche EEG-Umlage kann der Übertragsungsnezbetreiber verlangen (Voraussetzungen dem Umfang nach)
Deletions:
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit, dass selbst erzeugter und verbauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung derfolte dann mit dem EEG 2012. Nachdesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglichm, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.
Additions:
Mit dem EG 2014 wurde nicht nur der Begriff der Eigenversorgung normiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch in {{du przepis="§ 61 EEG"}} eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt von Eigenversorgern zumindestens anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung ha der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben.
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit, dass selbst erzeugter und verbauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung derfolte dann mit dem EEG 2012. Nachdesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglichm, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.
Bis zum EEG 2012 bestand diese insoweit, dass selbst erzeugter und verbauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung derfolte dann mit dem EEG 2012. Nachdesem war eine Eigenverorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglichm, wenn zwischen den Vebrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.
Deletions:
Additions:
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend weiter eingeschränkt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert wrden kann.
Deletions:
Additions:
((1)) EEG-Umlagezahlungspflicht fuer Eigenversorger nach {{du przepis="§ 61 EEG"}}
((2)) Entwicklung der Eigenversorgung
((2)) Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
((3)) Anforderungen dem Grunde nach
**aa. Anspruchsberechtigter**
**bb. Verpflichteter**
**cc. wietere Anforderungen**
((3)) Voraussetzungen dem Umfang nach
((2)) Entwicklung der Eigenversorgung
((2)) Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
((3)) Anforderungen dem Grunde nach
**aa. Anspruchsberechtigter**
**bb. Verpflichteter**
**cc. wietere Anforderungen**
((3)) Voraussetzungen dem Umfang nach
Deletions:
Additions:
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese rgibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.
Deletions:
Additions:
((2)) Ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung
Zur Bejhaung einer Eigenversorgung ist es zudem erfoderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert wrden kann.
((2)) Besonderheit der letzten zwei Anforderungen
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese rgibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen.
Zur Bejhaung einer Eigenversorgung ist es zudem erfoderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.
Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert wrden kann.
((2)) Besonderheit der letzten zwei Anforderungen
Hinsichtlich der Anforderungen, dass Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage und nicht durch ein Netz durchgelietet werden darf ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} 20112 eine Besonderheit. Diese rgibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzugen nunmehr **kumulativ **und nicht mehr **alternativ **vorliegen müssen.
Deletions:
Im Unterschied zum § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012, ist es nunmehr ncht mehr zulässig eine Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang über das Netz der allgemeinen Versorgung durchzuführen. Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert wrden kann.
Additions:
Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn diesesfür den Transport von Strom an eine große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.
Additions:
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gwesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, wird behauptet, es wurde auf die Bedingugendes § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzzufinden.
So handelt es sich beim unmittelbarn räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unntergestellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.
So handelt es sich beim unmittelbarn räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unntergestellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.
Deletions:
Additions:
Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriuff der Eigenversorgung fest. Demnch ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird sowie diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand dieser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakteriesung als Eigenverbauch ableiten:
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Im Unterschied zum § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012, ist es nunmehr ncht mehr zulässig eine Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang über das Netz der allgemeinen Versorgung durchzuführen. Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Vertsändnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahinghend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert wrden kann.
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so handelt es sich beim unmittelbarn räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig mcht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang sehr weit zu vertehen ist.
Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so handelt es sich beim unmittelbarn räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig mcht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang sehr weit zu vertehen ist.
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Hinzu muss kommen, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolg zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.
((2)) Ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung
Im Unterschied zum § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012, ist es nunmehr ncht mehr zulässig eine Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang über das Netz der allgemeinen Versorgung durchzuführen. Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber dahingehend konkretisierrt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss.
((2)) Ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung
Im Unterschied zum § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012, ist es nunmehr ncht mehr zulässig eine Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang über das Netz der allgemeinen Versorgung durchzuführen. Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber dahingehend konkretisierrt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss.
Deletions:
Im Unterschied zum § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012, ist es nunmehr ncht mehr zulässig eine Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang über das Netz der allgemeinen Versorgung durchzuführen. Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber dahingehend konkretisierrt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang erfogen muss.
Additions:
Im Unterschied zum § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012, ist es nunmehr ncht mehr zulässig eine Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang über das Netz der allgemeinen Versorgung durchzuführen. Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber dahingehend konkretisierrt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang erfogen muss.
Additions:
Damit ein Eigengebrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreriber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer aals Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Dies führt zu dem Schluss, dass der Stromverbraucher, der auch gleichzeitig Anlagenbetreiber ist, nict unbedingt Eigentum an der Stromerzeugungsanlage inne haben muss. Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durrchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden kann.
Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Dies führt zu dem Schluss, dass der Stromverbraucher, der auch gleichzeitig Anlagenbetreiber ist, nict unbedingt Eigentum an der Stromerzeugungsanlage inne haben muss. Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durrchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden kann.
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//in Arbeit//
Damit ein Eigengebrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreriber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer aals Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde. Hinzu kommt dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolg zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.
Damit ein Eigengebrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreriber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer aals Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde. Hinzu kommt dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber vrbaucht. Dies bedeutet die Verwendung der Energie erfolg zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Untrnehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.
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((1)) Begriff
Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriuff der Eigenversorgung fest. Demnch ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird sowie diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand diueser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakteriesung als Eigenverbauch ableiten:
- Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher
- ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung
- Strom wird nicht durch ein Netz geleitet
((2)) Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher
Damit ein Eigengebrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreriber und der Stromverbraucher identisch sind.
((2)) ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung
((2)) Strom wird nicht durch ein Netz geleitet
Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriuff der Eigenversorgung fest. Demnch ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird sowie diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand diueser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakteriesung als Eigenverbauch ableiten:
- Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher
- ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung
- Strom wird nicht durch ein Netz geleitet
((2)) Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher
Damit ein Eigengebrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreriber und der Stromverbraucher identisch sind.
((2)) ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung
((2)) Strom wird nicht durch ein Netz geleitet