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EEG - Umlage
in Arbeit
Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der vierten Stufe von enormer Bedeutung. Gerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt. Im Jahr 2014 lag diese bei 6, 24 ct/kW. Für 2015 wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet.
Im Weiteren werden folgende Fragen geklärt:
- Was ist die EEG-Umlage und welche Bedeutung hat diese?
- Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage?
- gegenüber EVU`s
- gegenüber Eigenversorgern und
- Unter welchen Voraussetzungen kann von dieser nach den §§ 63 ff. EEG befreit werden?
A. Begriff und Bedeutung
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von § 64 Abs. 3 EEG 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber.
B. Anspruch auf die EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG
1. Anforderungen dem Grunde nach
Im einzelnen müssen folgende Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruchs bestehen:
- Anspruchsberechigter ist Übertragungsnetzbetreiber
- Anspruchsgener ist Energieversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbaucher liefert und
- es liegt kein Ausschlusstatbestand nach Abs. 3 vor
a. Berechtigter = Übertragungsnetzbetreiber
Zunächst muss es sich bei dem Rechtssubjekt, welchen den Anspruch geltend macht um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbettreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige Regelenergie zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen bzw. zu gering wie möglich zu halten. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (Hochspannungsnetz) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
Schließlich muss das Netz der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn sie räumlich über eine Region hinaus reicht und auf denTransport von Strom durch und über diese Regionen an Stromverteilnetze abzielen.
Korrespondierend zu dieser Begriffsbestimmung ist eine Weitere im § 3 Nr. 10 EnWG zu finden. Vor diesem Hintergund stellt sich insowiet die Frage auf welche Begriffsbestimmung es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG ankommt. Aufgrund der Regelungssystematik des § 60 EEG, welcher sich asuf die EEG-Umlage bezieht und dem Vorhandensein einer selbstständigen, spezielleren Begriffsdefinition in § 5 EEG kann davon augegangen werden, dass im § 3 EnWG enthaltene Definition hinter dieser zurück tritt.
b. Verfpflichteter = Energieversorgungsunternehmen (EVU)
Im Gegensatz zur Bestimmung, ob jemand Übertragungsnetzbetreiber i.S.d. § 5 Nr. 31 EEG ist oder nicht, ist die Klärung des Anspruchsverpflichtenden nicht ganz so einfach. Bei diesem muss es sich um ein:
- Energieversorgungsunternehmen handeln
- es muss eine Belieferung von Strom erfolgen und
- die Lieferung erfolgt an einen Letztverbaucher
aa. Energieversorgungsunternehmen
bb. Belieferung mit Strom
cc. An einen Letztverbaucher
c. Kein Ausschluss nach Abs. 3
aa. Lieferung von Strom an einen Stromspeicher
bb. Strom wird zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt
cc. Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie
2. Anforderungen dem Umfang nach
C. Anspruch auf EEG-Umlage nach § 61 EEG
vgl. hierzu den separaten Beitrag zur Eigenversorgung unter Punkt B.
D. Befreiung von der EEG-Umlagepflicht - insb. Besondere Ausgleichsregelung §§ 63 ff. EEG
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