Revision history for EnRDrittzugang
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Quelle: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Säcker/Boesche, EnWG § 20, Rn. 3, 4.]]; [[DannerTheobaldEnergieRKomm Danner/Theobald/Neveling, Energierecht, "§ 20 EnWG", Rn. 30.]]; [[DannerTheobaldEnergieRKomm Danner/Theobald/Hartmann EnWG, § 20, Rn. 10, 12, 13, 14.]]
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Der Anspruch wird durch die auf Grundlage von {{du przepis="§ 24 EnWG"}} erlassenen Netzzugangsverordnungen (StromNZV / GasNZV) konkretisiert. In diesen Verordnungen werden für die jeweils zu schließenden Verträge zwingende Inhalte festgelegt. Bei diesen besteht die Möglichkeit, dass diese durch Bestimmung bzw. Bewilligung der Regulierungsbehörde weiter präzisiert werden.
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Quelle: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Säcker/Boesche, § 20, Rn. 3, 4.]]; [[DannerTheobaldEnergieRKomm Danner/Theobald/Neveling, Energierecht, "§ 20 EnWG", Rn. 30.]]; [[DannerTheobaldEnergieRKomm Danner/Theobald/Hartmann EnWG "§ 20 EnWG", Rn. 10, 12, 13, 14.]]
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Quelle: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Säcker/Boesche, § 20, Rn. 3, 4.]]; [[DannerTheobaldEnergieRKomm Danner/Theobald/Neveling, Energierecht, § 20 , Rn. 30.]]; [[DannerTheobaldEnergieRKomm Danner/Theobald/Hartmann EnWG "§ 20 EnWG", Rn. 10, 12, 13, 14.]]
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Bis 2005 bestand zwar für die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht zwischen einem **verhandelten oder regulierten Netzzugang**. Diese Wahlrecht wurde zwischenzeitlich dadurch beseitigt, dass jetzt die Einführung eines regulierten Zugangs zu den Energieversorgungsnetzen verbindlich vorgegeben ist.
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Bis 2003 bestand zwar für die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht zwischen einem **verhandelten oder regulierten Netzzugang**. Diese Wahlrecht wurde zwischenzeitlich dadurch beseitigt, dass jetzt die Einführung eines regulierten Zugangs zu den Energieversorgungsnetzen verbindlich vorgegeben ist.
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Quelle: [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Säcker/Boesche, § 20, Rn. 3, 4.]]; [[DannerTheobaldEnergieRKomm Danner/Theobald/Neveling, Energierecht, {{du przepis="§ 20 EnWG"}}, Rn. 30.]]; [[DannerTheobaldEnergieRKomm Danner/Theobald/Hartmann EnWG {{du przepis="§ 20 EnWG"}}, Rn. 10, 12, 13, 14.]]
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Bis 2003 bestand zwar für die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht zwischen einem **verhandelten oder regulierten Netzzugang**. Diese Wahlrecht wurde zwischenzeitlich dadurch beseitigt, dass jetzt die Einführung eines regulierten Zugangs zu den Energieversorgungsnetzen verbindlich vorgegeben ist.
Grundlage für dieses bilden für den Strombereich auf europäische Ebene die Regelung des Art. 32 der Strombinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Für den Gasbereich Art. 32 ff. Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG. Dem entsprechend soll nunmehr der Zugang auf Grundlage vorher zugelassenen, veröffentlichen und bestimmten Tarifen erfolgen. Die Berechnungsmethoden für die Tarife sind im Vorfeld von den innerstaatlichen [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] festzulegen und zu genehmigen. (**regulierter Netzzugang**)
Dieses Zugangmodell wurde in den §§ 20 ff. EnWG vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt. Hierbei enthält {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} die spartenübergreifenden Anspruchsvoraussetzungen für die Zuggangsgewährung, also das **Ob **des Netzzugangs. Dabei gilt dieser für alle Spannungsebenen und Druckstufen. Das **Wie **ergibt sich für den Strombereich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Hierbei regelt dieser die Ausgestaltung des Netzzugangs nicht im Detail, sondern weist auf eine Abwicklung des Anspruchs auf Zugang durch Vertrag hin. Für den Gasbereich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1b EnWG"}}.
Der Anspruch wird durch die auf Grundlage von {{du przepis="§ 24 EnWG"}} erlassenen Netzzugangsverordnungen (StromNZV / GasNZV) konkretisiert. In diesen Verordnungen werden für die jeweils zu schlieenden Verträge zwingende Inhalte festgelegt. Bei diesen besteht die Möglichkeit, dass diese durch Bestimmung bzw. Bewilligung der Regulierungsbehörde weiter präzisiert werden.
Grundlage für dieses bilden für den Strombereich auf europäische Ebene die Regelung des Art. 32 der Strombinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Für den Gasbereich Art. 32 ff. Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG. Dem entsprechend soll nunmehr der Zugang auf Grundlage vorher zugelassenen, veröffentlichen und bestimmten Tarifen erfolgen. Die Berechnungsmethoden für die Tarife sind im Vorfeld von den innerstaatlichen [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] festzulegen und zu genehmigen. (**regulierter Netzzugang**)
Dieses Zugangmodell wurde in den §§ 20 ff. EnWG vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt. Hierbei enthält {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} die spartenübergreifenden Anspruchsvoraussetzungen für die Zuggangsgewährung, also das **Ob **des Netzzugangs. Dabei gilt dieser für alle Spannungsebenen und Druckstufen. Das **Wie **ergibt sich für den Strombereich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Hierbei regelt dieser die Ausgestaltung des Netzzugangs nicht im Detail, sondern weist auf eine Abwicklung des Anspruchs auf Zugang durch Vertrag hin. Für den Gasbereich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1b EnWG"}}.
Der Anspruch wird durch die auf Grundlage von {{du przepis="§ 24 EnWG"}} erlassenen Netzzugangsverordnungen (StromNZV / GasNZV) konkretisiert. In diesen Verordnungen werden für die jeweils zu schlieenden Verträge zwingende Inhalte festgelegt. Bei diesen besteht die Möglichkeit, dass diese durch Bestimmung bzw. Bewilligung der Regulierungsbehörde weiter präzisiert werden.
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Grundlage für dieses bildet für den Stromberich auf europäische Ebene die Regelung des Art. 32 der Strommbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Für den Gasbereich Art. 32 ff. Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG. Dem entsprechend soll nunmehr der Zugang auf Grundlage vorher zugelassenen, veröffentlichen und bestimmten Tarifen erfolgen. Die Berechnungsmethoden für die Tarife swind im Vorfeld von den innerstaatlichen [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] festzulegen und zu genehmigen. (**regulierter Netzzugang**)
Dieses Zugangmodell wurde in den §§ 20 ff. EnWG vom deutschenv Gesetzgeber umgesetzt. Hierbei enthält {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} die spartenübergreifenden Anspruchsvoraussetzungen für die Zuggangsgewährung, also das **Ob **des Netzzuangs. Dabei gilt dieser für alle Spannungsebenen und Druckstufen. Das **Wie **ergibt sich für den Strombereich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Hierbei regelt dieser die Ausgestaltung des Netzzugangs nicht im Detail, sondern weist auf eine Abwicklung des Anspruchs auf Zugang durch Vertrag hin. Für den Gasbereich aus {{du przepis="§ 20 abs. 1b EnWG"}}.
Der Anspruch wird durch die auf Grundlage von {{du przepis="§ 24 EnWG"}} erlassenen Netzzugangsverordnungen (StromNZV / GasNZV) konkretisiert. In diesen Verordnungen werden für die jewils zu schlieenden Verträge zwingende Inhalte festgelegt. Bei diesen besteht die Möglchkeit, dass diese durch Bestimmung bzw. Bewilligung der Regulierungsbehörde weiter präzistiert werden.
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Grundlage für dieses bildet für den Stromberich auf europäische Ebene die Regelung des Art. 32 der Strommbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Für den Gasbereich Art. 32 ff. Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG. Dem entsprechend soll nunmehr der Zugang auf Grundlage vorher zugelassenen, veröffentlichen und bestimmten Tarifen erfolgen. Die Berechnungsmethoden für die Tarife swind im Vorfeld von den innerstaatlichen [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] festzulegen und zu genehmigen. (**regulierter Netzzugang**)
Dieses Zugangmodell wurde in den §§ 20 ff. EnWG vom deutschenv Gesetzgeber umgesetzt. Hierbei enthält {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} die spartenübergreifenden Anspruchsvoraussetzungen für die Zuggangsgewährung, also das **Ob **des Netzzuangs. Dabei gilt dieser für alle Spannungsebenen und Druckstufen. Das **Wie **ergibt sich für den Strombereich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Hierbei regelt dieser die Ausgestaltung des Netzzugangs nicht im Detail, sondern weist auf eine Abwicklung des Anspruchs auf Zugang durch Vertrag hin. Für den Gasbereich aus {{du przepis="§ 20 abs. 1b EnWG"}}.
Der Anspruch wird durch die auf Grundlage von {{du przepis="§ 24 EnWG"}} erlassenen Netzzugangsverordnungen (StromNZV / GasNZV) konkretisiert. In diesen Verordnungen werden für die jewils zu schlieenden Verträge zwingende Inhalte festgelegt. Bei diesen besteht die Möglchkeit, dass diese durch Bestimmung bzw. Bewilligung der Regulierungsbehörde weiter präzistiert werden.
Dieses Zugangmodell wurde in den §§ 20 ff. EnWG vom deutschenv Gesetzgeber umgesetzt. Hierbei enthält {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} die spartenübergreifenden Anspruchsvoraussetzungen für die Zuggangsgewährung, also das **Ob **des Netzzuangs. Dabei gilt dieser für alle Spannungsebenen und Druckstufen. Das **Wie **ergibt sich für den Strombereich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Hierbei regelt dieser die Ausgestaltung des Netzzugangs nicht im Detail, sondern weist auf eine Abwicklung des Anspruchs auf Zugang durch Vertrag hin. Für den Gasbereich aus {{du przepis="§ 20 abs. 1b EnWG"}}.
Der Anspruch wird durch die auf Grundlage von {{du przepis="§ 24 EnWG"}} erlassenen Netzzugangsverordnungen (StromNZV / GasNZV) konkretisiert. In diesen Verordnungen werden für die jewils zu schlieenden Verträge zwingende Inhalte festgelegt. Bei diesen besteht die Möglchkeit, dass diese durch Bestimmung bzw. Bewilligung der Regulierungsbehörde weiter präzistiert werden.
Deletions:
Dieses Zugangmodell wurde in den §§ 210 ff. EnWG vom deutschenv Gesetzgeber umgesetzt. Hierbei enthät {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} die spartenüpbergreifenden Anspruchsvoraussetzungen für die Zuggangsgewährung, also das **Ob **des Netzzuangs. Dabei gilt dieser für alle Spannungsebenen und Druckstufen. Das **Wie **ergibt sich für den Strombereich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Hierbei regelt dieser die Ausgestaltung des Netzzugangs nicht im Detail, sondern weist auf eine Abwicklung des Anspruchs auf Zugangs durch Vertrag hin. Für den Gasbereich aus {{du przepis="§ 20 abs. 1b EnWG"}}.
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Dieses Zugangmodell wurde in den §§ 210 ff. EnWG vom deutschenv Gesetzgeber umgesetzt. Hierbei enthät {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} die spartenüpbergreifenden Anspruchsvoraussetzungen für die Zuggangsgewährung, also das **Ob **des Netzzuangs. Dabei gilt dieser für alle Spannungsebenen und Druckstufen. Das **Wie **ergibt sich für den Strombereich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Hierbei regelt dieser die Ausgestaltung des Netzzugangs nicht im Detail, sondern weist auf eine Abwicklung des Anspruchs auf Zugangs durch Vertrag hin. Für den Gasbereich aus {{du przepis="§ 20 abs. 1b EnWG"}}.
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Grundlage für dieses bildet für den Stromberich auf europäische Ebene die Regelung des Art. 32 der Strommbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Für den Gasbereich Art. 32 ff. Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG. Dem entsprechend soll nunmehr der Zugang auf Grundlage vorher zugelassenen, veröffentlichen und bestimmten Tarifen erfolgen. Die Berechnungsmethoden für die Tarife swind im Vorfeld von der innerstaatlichen [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] festzulegen und zu genehmigen. (**regulierter Netzzugang**)
Dieses Zugangmodell wurde in den §§ 210 ff. EnWG vom deutschenv Gesetzgeber umgesetzt. Hierbei enthät {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} die spartenüpbergreifenden Anspruchsvoraussetzungen für die Zuggangsgewährung, also das Ob des Netzzuangs. Das Wie ergibt sich für den Strombereich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Hierbei regelt dieser die Ausgestaltung des Netzzugangs nicht im Detail, sondern . Für den Gasbereich aus {{du przepis="§ 20 abs. 1b EnWG"}}.
Dieses Zugangmodell wurde in den §§ 210 ff. EnWG vom deutschenv Gesetzgeber umgesetzt. Hierbei enthät {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EnWG"}} die spartenüpbergreifenden Anspruchsvoraussetzungen für die Zuggangsgewährung, also das Ob des Netzzuangs. Das Wie ergibt sich für den Strombereich aus {{du przepis="§ 20 Abs. 1a EnWG"}}. Hierbei regelt dieser die Ausgestaltung des Netzzugangs nicht im Detail, sondern . Für den Gasbereich aus {{du przepis="§ 20 abs. 1b EnWG"}}.
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Bis 2003 bestand zwar für die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht zwischen einem **verhandelten oder regulierten Netzzugang**. Diese Wahlrecht wurde zwischenzetlch dadurch beseitigt, dass jetzt die Einführzung eines regulierten Zugangs zu den Energieversorgungsnetzen verbindlich vorgegeben ist.
Grundlage für dieses bildet für den Stromberich auf europäische Ebene die Regelung des Art. 32 der Strommbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Für den Gasbereich Art. 32 ff. Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG. Dem entsprechend soll nunmehr der Zugang auf Grundlage vorher zugelassenen, veröffentlichen und bestimmten Tarifen erfolgen. Die Berechnungsmethoden für die Tarife swind im Vorfeld von der innerstaatlichen [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] festzulegen und zu genehmigen. (**regulierter Netzzugang**) Durch diese Regelungen ist man dem Ziel eines diskriminierungsfreien Netzzugangs näher gekommen.
Grundlage für dieses bildet für den Stromberich auf europäische Ebene die Regelung des Art. 32 der Strommbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Für den Gasbereich Art. 32 ff. Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG. Dem entsprechend soll nunmehr der Zugang auf Grundlage vorher zugelassenen, veröffentlichen und bestimmten Tarifen erfolgen. Die Berechnungsmethoden für die Tarife swind im Vorfeld von der innerstaatlichen [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] festzulegen und zu genehmigen. (**regulierter Netzzugang**) Durch diese Regelungen ist man dem Ziel eines diskriminierungsfreien Netzzugangs näher gekommen.
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//in Bearbeitung//
Grundlage für den Drittzugang bildet für den Stromberich auf europäische Ebene die Regelung des Art. 32 der Strommbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Für den Gasbereich Art. 32 ff. Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG. Dem entsprechend soll nunmehr der Zugang auf Grundlage vorher zugelassenen, veröffentlichen und bestimmten Tarifen erfolgen. Die Berechnungsmethoden für die Tarife swind im Vorfeld von der innerstaatlichen [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] festzulegen und zu genehmigen. (**regulierter Netzzugang**) Durch diese Regelungen ist man dem Ziel eines diskriminierungsfreien Netzzugangs näher gekommen.
Grundlage für den Drittzugang bildet für den Stromberich auf europäische Ebene die Regelung des Art. 32 der Strommbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Für den Gasbereich Art. 32 ff. Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG. Dem entsprechend soll nunmehr der Zugang auf Grundlage vorher zugelassenen, veröffentlichen und bestimmten Tarifen erfolgen. Die Berechnungsmethoden für die Tarife swind im Vorfeld von der innerstaatlichen [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] festzulegen und zu genehmigen. (**regulierter Netzzugang**) Durch diese Regelungen ist man dem Ziel eines diskriminierungsfreien Netzzugangs näher gekommen.
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=====Drittzugang=====