Version [49222]
Dies ist eine alte Version von EnRBesondereAusgleichsregelungEEG erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-01-07 20:44:40.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einführung
B. Anforderungen für eine B...
1. Formelle Anforderungen
2. Materielle Anforderungen
a. Unternehmen=Adressat der...
b. weitere Vorausetzungen n...
C. Folgen der Ebntscheidung
1. Allgemeine
2. Besonderheiten
a. Selbstständige Unternehm...
b. Neu gegründete Unternehm...
c. Umwandlung von Unternehmen
D. Weitere Kompetenzen des ...
E. Übergngsbestimmungen
B. Anforderungen für eine B...
1. Formelle Anforderungen
2. Materielle Anforderungen
a. Unternehmen=Adressat der...
b. weitere Vorausetzungen n...
C. Folgen der Ebntscheidung
1. Allgemeine
2. Besonderheiten
a. Selbstständige Unternehm...
b. Neu gegründete Unternehm...
c. Umwandlung von Unternehmen
D. Weitere Kompetenzen des ...
E. Übergngsbestimmungen
Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG
in Arbeit
A. Einführung
Durch die Novellierung des EEG, erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Dies Gründe hiefür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besonder Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht als vereinbar angesehen werden konnte.
Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend § 63 EEG kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.
B. Anforderungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage
1. Formelle Anforderungen
2. Materielle Anforderungen
a. Unternehmen=Adressat der Begrenzung
b. weitere Vorausetzungen nach § 64 Abs. 1 EEG
C. Folgen der Ebntscheidung
1. Allgemeine
2. Besonderheiten
a. Selbstständige Unternehmensteile
b. Neu gegründete Unternehmen
c. Umwandlung von Unternehmen
D. Weitere Kompetenzen des BAFA
E. Übergngsbestimmungen
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.