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Bemessungsleistung im EEG
in Arbeit
A. Begriff, Sinn und Zweck
Unter Bemessungsleistung wird nach § 5 Nr. 4 EEG der Quotient einer Anlage aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, vertsanden. Dieser wurxde zur Abgrenzung zur installierten Leistung aufgenommen. Von Bedeutung ist dieser wenn es um die tatsächlich, erbrachte Anlage geht. Hierbei ist Zweck dieser Vorschrift, die tatsächlich erbrachte Anlagenleistung auf mehrere vom Gesetz bestimmte Wertstufen zur Bestimmung der gleitenden Förderung aufzuteilen. Wiederum trägt dieser Zweck dazu bei eine gerechte sowie kontinuierliche und durchschnittliche Vergütung ohne Vergütungsspränge zu gewährleisten. Hierdurch soll eine Überförderung oder Unterförderung vermieden werden.
B. Ermittlung der Bemessungsleistung
Die Berechnung der Bemessungsleistung soll anhand dem folgenden Beisspiel verdeutlicht werden:
Jahresarbeitsstunden | 10000 kWh | 20.000 kWh | 250.000 kWh | 1. Mio. kWh |
---|---|---|---|---|
8760 | 1,14 | 2,28 | 28,54 | 114,16 |
3000 | 3,33 | 6,67 | 83,33 | 333,33 |
Im Weiteren folgt eine Erklärung des obendargestellten Beispiels.
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