Revision history for EnRArbeitspreis
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Ferner kann bei Kunden mit Leistungsmessung zwischen einer **flachen **und **steilen **Preisgestaltung unterschieden werden. Die flache Preisgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass der Leistungspreis relativ niedrig ist und der Arbeitspreis im Vergleich hierzu hoch. Solche Gestaltungen sind für Kunden mit schlechtem Abnahmeverhalten von Nutzen. In diesem Fall ist es dann sinnvoll nicht einen Leistungs- und Arbeitspreis zu verabreden, sondern einen **Mischpreis **in €/kWh.
Demnach findet dies bei Entnahmestellen **mit Registrierung der viertelstündigen Leistungsfaktoren** im Wege von Arbeits- und Leistungspreisen statt.
Nach § 17 Abs. 6 StromNEV ist für Entnahmen **ohne Leistungsmessung** mittels Lastgangmessung im Niederspannungsnetz anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Konkret müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt sich befinden, welches sich durch eine leistungsbestimmte Entnahme basierend auf dem angenommen Lastprofil resultieren würde. Der **Grundpreis **kann je nach Nutzergruppe unterschiedlich hoch sein.
Demnach findet dies bei Entnahmestellen **mit Registrierung der viertelstündigen Leistungsfaktoren** im Wege von Arbeits- und Leistungspreisen statt.
Nach § 17 Abs. 6 StromNEV ist für Entnahmen **ohne Leistungsmessung** mittels Lastgangmessung im Niederspannungsnetz anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Konkret müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt sich befinden, welches sich durch eine leistungsbestimmte Entnahme basierend auf dem angenommen Lastprofil resultieren würde. Der **Grundpreis **kann je nach Nutzergruppe unterschiedlich hoch sein.
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Demnach findet dies bei Entnahmenstellen **mit Registrierung der viertelstündigen Leistungsfaktoren** im Wege von Arbeits- und Leistungspreisen statt.
Nach § 17 Abs. 6 StromNEV ist für Entnahmen **ohne Leistungsmessung** mittels Lastgang-messung im Niederspannungsnetz anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Ver-hältnis zueinander zu stehen. Konkrekt müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt sich befinden, welches sich durch eine leistungsbestimmte Entnahme basierend auf dem angenommen Lastprofil resultieren würde. Der **Grundpreis **kann je nach Nutzergruppe unterschiedlich hoch sein.
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Der Arbeitspreis bei der Belieferung mit Energie ist sowohl beim Preis von **Kunden ohne Leistungsmessung** wie auch bei denjenigen **mit Leistungsmessung** enthalten. Dieser bezieht sich auf den Preis je Kilowattstunde. Beim Kunden ohne Leistungsmessung kommt noch ein Grundpreis hinzu. Beim Kunden mit Leistungsmessung ein [[EnRLeistungspreis Leistungspreis]]. Mit diesem wird die Beanspruchung der tatsächlichen Menge bezahlt.
Quelle: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Soetebeer, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 11, Rn. 202 - 205, 227.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 347 - 350.]]
Quelle: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Soetebeer, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 11, Rn. 202 - 205, 227.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 347 - 350.]]
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Quelle: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Soetebeer, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 11, Rn. 202 - 205.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 347 - 350.]]
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Der Arbeitspreis bei der Belieferung mit Energie ist sowohl beim Preis von **Kunden ohne Leistungsmessung** wie auch bei denjenigen **mit Leistungsmessung** enthalten. Dieser bezieht sich auf den Preis je Kilowattstunde. Beim Kunden ohne Leistungsmessung kommt noch ein Grundpreis hinzu. Beim Kunden mit Leistungsmessung ein [[EnRLeistungspreis Leistungspreis]]. Mit diesem wird die
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Quelle: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Soetebeer, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 11, Rn. 202 - 205.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Thole/Bartsch, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, 347 - 350.]]
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Im Energiebereich ist der Begriff des Arbeitspreises zum einem im Bereich der Belieferung mit Energie und zum anderen im Bereich der [[EnergieRNNE Netzentgelte]] von Bedeutung.
Der Arbeitspreis bei der Belieferung mit Energie ist sowohl beim Preis von **Kunden ohne Leistungsmessung** wie auch bei denjenigen **mit Leistungsmessung** enthalten. Dieser bezieht sich auf den Preis je Kilowattstunde. Beim Kunden ohne Leistungsmessung kommt noch ein Grundpreis hinzu. Beim Kunden mit Leistungsmessung ein [[EnRLeistungspreis Leistungspreis]].
Der Arbeitspreis wird in aller Regel in ct./kW vereinbart. Hierbei ist es möglich, dass die Beteiligten verschiedene Preise für Höchst- und Niedrigzeiten oder Werktage bzw. Freiertage sowie für kleinere Zeiträume bestimmen. Dies dient dazu,der unterschiedlichen Menge an Energie gerecht zu werden. Für diesen Zweck hat der Vertrag einen sog. Prognosefahrplan zu enthalten. Zu Bestimmen ist auch, wer das Prognoserisiko im Hinblick auf Diskrepanzen zu verantworten hat oder wie sich diese Diskrepanzen auf das Vertragsentgelt auswirken. Auch muss eine Regelung hinsichtlich einer Frist und den Umfang für Änderungen der Prognose durch den Kunden getroffen werden.
Ferner kann bei Kunden mit Leistungsmessung zwischen einer **flachen **und **steilen **Preisgestaltung unterschieden werden. Die flache Preisgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass der Leistungspreis relativ niedrig ist und der Arbeitspreis im Vergleich hierzu hoch. Solche Gestaltungen sind für Kunden mit schlechter Abnahmeverhalten von Nutzen. In diesem Fall ist es dann sinnvoll nicht einen Leistungs- und Arbeitspreis zu verabreden, sondern einen **Mischpreis **in €/kWh.
Im Bereich der Netzentgelte beinhaltet § 17 StromNEV für den Netzzugang, einen leistungsabhängigen **Netzpunkttarif **i.V.m. einem **Gleichzeitigkeitsfaktor (§ 16 StromNEV)**, welcher von der Vollbenutzungsdauer bestimmt wird. Dies orientiert sich an der Anschlussnetzstufe der Entnahmestelle.
Hierbei wird zwischen einer ** Preisstellung für geringe Vollbenutzungsdauer** mit weniger als 2500 Verbrauchsstunden und einer Preisstellung für **größere Verwendungszeiten** zwischen 2500 und 8760 unterschieden. Bei der zuletzt genannten ist der Leistungspreis hoch und der Arbeitspreis gering.
Nach § 17 Abs. 6 StromNEV ist für Entnahmen **ohne Leistungsmessung** mittels Lastgang-messung im Niederspannungsnetz anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Ver-hältnis zueinander zu stehen. Konkrekt müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt sich befinden, welches sich durch eine leistungsbestimmte Entnahme basierend auf dem angenommen Lastprofil resultieren würde. Der **Grundpreis **kann je nach Nutzergruppe unterschiedlich hoch sein.
Quelle: [[
Der Arbeitspreis bei der Belieferung mit Energie ist sowohl beim Preis von **Kunden ohne Leistungsmessung** wie auch bei denjenigen **mit Leistungsmessung** enthalten. Dieser bezieht sich auf den Preis je Kilowattstunde. Beim Kunden ohne Leistungsmessung kommt noch ein Grundpreis hinzu. Beim Kunden mit Leistungsmessung ein [[EnRLeistungspreis Leistungspreis]].
Der Arbeitspreis wird in aller Regel in ct./kW vereinbart. Hierbei ist es möglich, dass die Beteiligten verschiedene Preise für Höchst- und Niedrigzeiten oder Werktage bzw. Freiertage sowie für kleinere Zeiträume bestimmen. Dies dient dazu,der unterschiedlichen Menge an Energie gerecht zu werden. Für diesen Zweck hat der Vertrag einen sog. Prognosefahrplan zu enthalten. Zu Bestimmen ist auch, wer das Prognoserisiko im Hinblick auf Diskrepanzen zu verantworten hat oder wie sich diese Diskrepanzen auf das Vertragsentgelt auswirken. Auch muss eine Regelung hinsichtlich einer Frist und den Umfang für Änderungen der Prognose durch den Kunden getroffen werden.
Ferner kann bei Kunden mit Leistungsmessung zwischen einer **flachen **und **steilen **Preisgestaltung unterschieden werden. Die flache Preisgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass der Leistungspreis relativ niedrig ist und der Arbeitspreis im Vergleich hierzu hoch. Solche Gestaltungen sind für Kunden mit schlechter Abnahmeverhalten von Nutzen. In diesem Fall ist es dann sinnvoll nicht einen Leistungs- und Arbeitspreis zu verabreden, sondern einen **Mischpreis **in €/kWh.
Im Bereich der Netzentgelte beinhaltet § 17 StromNEV für den Netzzugang, einen leistungsabhängigen **Netzpunkttarif **i.V.m. einem **Gleichzeitigkeitsfaktor (§ 16 StromNEV)**, welcher von der Vollbenutzungsdauer bestimmt wird. Dies orientiert sich an der Anschlussnetzstufe der Entnahmestelle.
Hierbei wird zwischen einer ** Preisstellung für geringe Vollbenutzungsdauer** mit weniger als 2500 Verbrauchsstunden und einer Preisstellung für **größere Verwendungszeiten** zwischen 2500 und 8760 unterschieden. Bei der zuletzt genannten ist der Leistungspreis hoch und der Arbeitspreis gering.
Nach § 17 Abs. 6 StromNEV ist für Entnahmen **ohne Leistungsmessung** mittels Lastgang-messung im Niederspannungsnetz anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Ver-hältnis zueinander zu stehen. Konkrekt müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt sich befinden, welches sich durch eine leistungsbestimmte Entnahme basierend auf dem angenommen Lastprofil resultieren würde. Der **Grundpreis **kann je nach Nutzergruppe unterschiedlich hoch sein.
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Im Energiebereich ist der Begriff des Arbeitspreises zum einem im Bereich der Belieferung mit Energie und zum anderen im Bereich der Netzentgelte von Bedeutung.
Der Arbeitspreis bei der Belieferung mit Energie ist sowohl beim Preis von Kunden ohne Leistungsmessung wie auch bei denjenigen mit Leistungsmessung enthalten. Dieser bezieht sich auf den Preis je Kilowattstunde. Beim Kunden ohne Leistungsmessung kommt noch ein Grundpreis hinzu. Beim Kunden mit Leistungsmessung ein Leistungspreis.
Dieser wird in aller Regel in ct./kW vereinbart. Hierbei ist es möglich, dass die Beteiligten verschiedene Preise für Höchst- und Niedrigzeiten oder Werktage bzw. Freiertage sowie für kleinere Zeiträume bestimmen. Dies dient dazu,der unterschiedlichen Menge an Energie gerecht zu werden. Für diesen Zweck hat der Vertrag einen sog. Prognosefahrplan zu enthal-ten. Zu Bestimmen ist auch, wer das Prognoserisiko im Hinblick auf Diskrepanzen zu verant-worten hat oder wie sich diese Diskrepanzen auf das Vertragsentgelt auswirken. Auch muss eine Regelung hinsichtlich einer Frist und der Umfang für Änderungen der Prognose durch den Kunden getroffen werden.
Ferner kann bei Kunden mit Leistungsmessung zwischen einer flachen und steilen Preisgestaltung unterschieden werden. Die flache Preisgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass der Leistungspreis relativ niedrig ist und der Arbeitspreis im Vergleich hierzu hoch. Solche Gestaltungen sind für Kunden mit schlechter Abnahmeverhalten von Nutzen. In diesem Fall ist es dann sinnvoll nicht einen Leistungs- und Arbeitspreis zu verabreden, sondern einen Mischpreis in €/kWh.
Im Bereich der Netzentgelte beinhaltet § 17 StromNEV für den Netzzugang, einen leistungs-abhängigen Netzpunkttarif i.V.m. einem Gleichzeitigkeitsfaktor, welcher von der Vollbenut-zungsdauer bestimmt wird. Dies orientiert sich an der Anschlussnetzstufe der Entnahmestelle.
Hierbei wird zwischen einer geringen Vollbenutzungsdauer mit weniger als 2500 Verbrauchs-stunden und einer Preisstellung für größere Verwendungszeiten zwischen 2500 und 8760 statt. Bie diesem ist der Leistungspreis hoch und der Arbeitspreis minimal.
Nach § 17 Abs. 6 StromNEV ist für Entnahmen ohne Leistungsmessung mittels Lastgang-messung im Niederspannungsnetz anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Ver-hältnis zueinander zu stehen. Konkrekt müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt sich befinden, welches sich durch eine leistungsbestimmte Entnahme basierend auf dem angenommen Lastprofil resultieren würde. Der Grundpreis kann je nach Nutzergrup-pe unterschiedlich hoch sein.
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Arbeitspreis
Im Energiebereich ist der Begriff des Arbeitspreises zum einem im Bereich der Belieferung mit Energie und zum anderen im Bereich der Netzentgelte von Bedeutung.
Der Arbeitspreis bei der Belieferung mit Energie ist sowohl beim Preis von Kunden ohne Leistungsmessung wie auch bei denjenigen mit Leistungsmessung enthalten. Dieser bezieht sich auf den Preis je Kilowattstunde. Beim Kunden ohne Leistungsmessung kommt noch ein Grundpreis hinzu. Beim Kunden mit Leistungsmessung ein Leistungspreis.
Dieser wird in aller Regel in ct./kW vereinbart. Hierbei ist es möglich, dass die Beteiligten verschiedene Preise für Höchst- und Niedrigzeiten oder Werktage bzw. Freiertage sowie für kleinere Zeiträume bestimmen. Dies dient dazu,der unterschiedlichen Menge an Energie gerecht zu werden. Für diesen Zweck hat der Vertrag einen sog. Prognosefahrplan zu enthal-ten. Zu Bestimmen ist auch, wer das Prognoserisiko im Hinblick auf Diskrepanzen zu verant-worten hat oder wie sich diese Diskrepanzen auf das Vertragsentgelt auswirken. Auch muss eine Regelung hinsichtlich einer Frist und der Umfang für Änderungen der Prognose durch den Kunden getroffen werden.
Ferner kann bei Kunden mit Leistungsmessung zwischen einer flachen und steilen Preisgestaltung unterschieden werden. Die flache Preisgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass der Leistungspreis relativ niedrig ist und der Arbeitspreis im Vergleich hierzu hoch. Solche Gestaltungen sind für Kunden mit schlechter Abnahmeverhalten von Nutzen. In diesem Fall ist es dann sinnvoll nicht einen Leistungs- und Arbeitspreis zu verabreden, sondern einen Mischpreis in €/kWh.
Im Bereich der Netzentgelte beinhaltet § 17 StromNEV für den Netzzugang, einen leistungs-abhängigen Netzpunkttarif i.V.m. einem Gleichzeitigkeitsfaktor, welcher von der Vollbenut-zungsdauer bestimmt wird. Dies orientiert sich an der Anschlussnetzstufe der Entnahmestelle.
Demnach findet dies bei Entnahmenstellen **mit Registrierung der viertelstündigen Leistungsfaktoren** im Wege von Arbeits- und Leistungspreisen statt.
Hierbei wird zwischen einer geringen Vollbenutzungsdauer mit weniger als 2500 Verbrauchs-stunden und einer Preisstellung für größere Verwendungszeiten zwischen 2500 und 8760 statt. Bie diesem ist der Leistungspreis hoch und der Arbeitspreis minimal.
Nach § 17 Abs. 6 StromNEV ist für Entnahmen ohne Leistungsmessung mittels Lastgang-messung im Niederspannungsnetz anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Ver-hältnis zueinander zu stehen. Konkrekt müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt sich befinden, welches sich durch eine leistungsbestimmte Entnahme basierend auf dem angenommen Lastprofil resultieren würde. Der Grundpreis kann je nach Nutzergrup-pe unterschiedlich hoch sein.
Im Energiebereich ist der Begriff des Arbeitspreises zum einem im Bereich der Belieferung mit Energie und zum anderen im Bereich der Netzentgelte von Bedeutung.
Der Arbeitspreis bei der Belieferung mit Energie ist sowohl beim Preis von Kunden ohne Leistungsmessung wie auch bei denjenigen mit Leistungsmessung enthalten. Dieser bezieht sich auf den Preis je Kilowattstunde. Beim Kunden ohne Leistungsmessung kommt noch ein Grundpreis hinzu. Beim Kunden mit Leistungsmessung ein Leistungspreis.
Dieser wird in aller Regel in ct./kW vereinbart. Hierbei ist es möglich, dass die Beteiligten verschiedene Preise für Höchst- und Niedrigzeiten oder Werktage bzw. Freiertage sowie für kleinere Zeiträume bestimmen. Dies dient dazu,der unterschiedlichen Menge an Energie gerecht zu werden. Für diesen Zweck hat der Vertrag einen sog. Prognosefahrplan zu enthal-ten. Zu Bestimmen ist auch, wer das Prognoserisiko im Hinblick auf Diskrepanzen zu verant-worten hat oder wie sich diese Diskrepanzen auf das Vertragsentgelt auswirken. Auch muss eine Regelung hinsichtlich einer Frist und der Umfang für Änderungen der Prognose durch den Kunden getroffen werden.
Ferner kann bei Kunden mit Leistungsmessung zwischen einer flachen und steilen Preisgestaltung unterschieden werden. Die flache Preisgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass der Leistungspreis relativ niedrig ist und der Arbeitspreis im Vergleich hierzu hoch. Solche Gestaltungen sind für Kunden mit schlechter Abnahmeverhalten von Nutzen. In diesem Fall ist es dann sinnvoll nicht einen Leistungs- und Arbeitspreis zu verabreden, sondern einen Mischpreis in €/kWh.
Im Bereich der Netzentgelte beinhaltet § 17 StromNEV für den Netzzugang, einen leistungs-abhängigen Netzpunkttarif i.V.m. einem Gleichzeitigkeitsfaktor, welcher von der Vollbenut-zungsdauer bestimmt wird. Dies orientiert sich an der Anschlussnetzstufe der Entnahmestelle.
Demnach findet dies bei Entnahmenstellen **mit Registrierung der viertelstündigen Leistungsfaktoren** im Wege von Arbeits- und Leistungspreisen statt.
Hierbei wird zwischen einer geringen Vollbenutzungsdauer mit weniger als 2500 Verbrauchs-stunden und einer Preisstellung für größere Verwendungszeiten zwischen 2500 und 8760 statt. Bie diesem ist der Leistungspreis hoch und der Arbeitspreis minimal.
Nach § 17 Abs. 6 StromNEV ist für Entnahmen ohne Leistungsmessung mittels Lastgang-messung im Niederspannungsnetz anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Ver-hältnis zueinander zu stehen. Konkrekt müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt sich befinden, welches sich durch eine leistungsbestimmte Entnahme basierend auf dem angenommen Lastprofil resultieren würde. Der Grundpreis kann je nach Nutzergrup-pe unterschiedlich hoch sein.
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