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Anlagenbetreiber
Gem. § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Hiermit wird klargestellt, dass die privatrechtlichen Eigentümerbeziehungen an der Anlage für die Feststellung des Betreibers keine Rolle spielen. Dies bedeutet das die Person des Betreibers mit dem Eigentümer nicht übereinstimmen muss. So ist bei einer Vermietung oder Verpachtung der Mieter oder Pächter als Anlagenbetreiber anzusehen.
Hinzukommen muss eine Nutzung der Anllage zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas. Beispiele für das Vorliegen einer Nutzung sind durch das Gesetz nicht vorgegeben. Entsprechend der amtlichen Begründung kommt es darauf an, wem die Kosten und das ökonomische Risiko auferlegen sind und die Befugnis besitzt die Anlage auf eigene Rechnung zur Erzeugung von Strom zu verwenden, folglich über den Einsatz der Anlage entscheiden kann oder beherrschenden Einfluss besitzt. Diese Kriterien hat auch der BGH in seinem Urteil vom 13.2.2008 als maßgeblich für die Bestimmung der Betreibereigenschaft erklärt. diese müssen kumulativ erfüllt sein.
Von Bedeutung ist die Eigenschaft als Anlagenbetreiber immer dann, wenn es um folgende Ansprüche nach dem EEG 2014 geht:
- Anspruch auf Vergütung gem. §§ 19 ff. EEG
Quellen
Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG Kommentar, § 3, Rn. 41 - 45.
Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 14 ff.
BGH, Urt. v. 13.02.2008, VIII ZR280/05, Rn. 22 - Anlagenbetreiber nach KWKG
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