Revision history for EnRAnfordeurungenHeizungGEG
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((1)) Allgemein
Es handelt sich um die Frage einer erwünschten Wärmeversorgung.
Heizungsanlage ist nicht mit einem Heizkessel zu verwechseln:
=> Heizungsanlage ist der Oberbegriff und weiterer Begriff
=> Heizungskessel hingegen eine besondere Heizungsform
=> "manuell beschickte Feuerungsanlagen" fallen nicht unter GEG
((1)) Technische Voraussetzungen
((1)) Verschlechterungsverbot
Gem. {{du norm="§ 57 GEG"}} dürfen Heizungsanlagen keine Verschlechterungen nach Einbau erfahren.
((1)) Optimierungspflichten
Unter Umständen können Anlagen unzulässig werden, wenn diese nicht gem. §§ 60 a, 60b GEG optimiert wurden.
((1)) Grundsatz - {{du norm="§ 71 Abs. 1 GEG"}}
((2)) Erneuerbare Energie mindestens 65 %
Definition in § 3 Abs. 2 und 3 GEG
((2)) Oder: Ersatz gem. {{du norm="§ 71 Abs. 3 GEG"}}
In den Punkten 1. bis 7.
=> Wärmenetz
=> elektrische Wärmepumpe
=> Stromdirektheizung
=> Solarthermie
=> usw.
((1)) Keine Ausnahme gem. {{du norm="§ 71 Abs. 8 GEG"}}
Bis Wärmeplanung stattgefunden hat, können Betreiber von Heizungsanlagen {{du norm="§ 71 Abs. 1 GEG"}} ignorieren - wobei die Wärmeplanung bis 30. 6. 2026 bzw. 2028 (kleinere Städte) stehen muss.
((1)) Kein Betriebsverbot gem. {{du norm="§ 72 GEG"}}
((1)) Prinzip der Wirtschaftlichkeit
??
Es handelt sich um die Frage einer erwünschten Wärmeversorgung.
Heizungsanlage ist nicht mit einem Heizkessel zu verwechseln:
=> Heizungsanlage ist der Oberbegriff und weiterer Begriff
=> Heizungskessel hingegen eine besondere Heizungsform
=> "manuell beschickte Feuerungsanlagen" fallen nicht unter GEG
((1)) Technische Voraussetzungen
((1)) Verschlechterungsverbot
Gem. {{du norm="§ 57 GEG"}} dürfen Heizungsanlagen keine Verschlechterungen nach Einbau erfahren.
((1)) Optimierungspflichten
Unter Umständen können Anlagen unzulässig werden, wenn diese nicht gem. §§ 60 a, 60b GEG optimiert wurden.
((1)) Grundsatz - {{du norm="§ 71 Abs. 1 GEG"}}
((2)) Erneuerbare Energie mindestens 65 %
Definition in § 3 Abs. 2 und 3 GEG
((2)) Oder: Ersatz gem. {{du norm="§ 71 Abs. 3 GEG"}}
In den Punkten 1. bis 7.
=> Wärmenetz
=> elektrische Wärmepumpe
=> Stromdirektheizung
=> Solarthermie
=> usw.
((1)) Keine Ausnahme gem. {{du norm="§ 71 Abs. 8 GEG"}}
Bis Wärmeplanung stattgefunden hat, können Betreiber von Heizungsanlagen {{du norm="§ 71 Abs. 1 GEG"}} ignorieren - wobei die Wärmeplanung bis 30. 6. 2026 bzw. 2028 (kleinere Städte) stehen muss.
((1)) Kein Betriebsverbot gem. {{du norm="§ 72 GEG"}}
((1)) Prinzip der Wirtschaftlichkeit
??