Abnahme i. S. d. § 11 Abs. 1 EEG
Mit dem Begriff der Abnahme werden alle tatsächlichen physikalischen Vorgänge erfasst, die notwendig sind, um den Strom aus der Anlage in das Netz zu transportieren. Hierdurch wird der Netzbetreiber Eigentümer und erhält die Verfügungsbefugnis über den abgenommen Strom.
Diese stellt eine Dauerverpflichtung da. Hinsichtlich der Kriterien Leistung / elektrische Arbeit ist diese generell nicht beschränkt. Zudem erfordert die physikalische Abnahme, dass die Anlage mit dem Netz verbunden ist und die technischen Voraussetzungen für die Einspeisung erfüllt sind. Hieran ist zu erkennen, dass die Einspeisung und Abnahme nicht identisch sind, sondern dass Einspeisung Bedienung für die Abnahme ist. Einspeisung bedeutet, dass der Strom vom Netzbetreiber am Netzverknüpfungspunkt i.S.d. § 8 EEG aufgenommen wird. Auch handelt es sich, im Gegensatz zur Abnahme, welche den wirtschaftlichen und rechtlichen Bezug von Strom erfasst, bei der Einspeisung um eine faktische Übernahme des Stroms.
Von der physikalischen Abnahme ist nach § 11 Abs. 1 S. 2 EEG nunmehr die kaufmännische Abnahme zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist der Annäherung an die Umstellung des Fördersystems auf die verpflichtende Direktvermarktung als Regelfall geschuldet.
Im Fall der kaufmännischen Abnahme kauft der Netzbetreiber den Strom vom Anlagenbetreiber und stellt diesen in seinen Bilanzkreis ein. Hierbei entsteht zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber eine Lieferbeziehung.
Ferner bestand auch früherer Übereinstimmung, dass im Fall der Direktvermarktung der Pflicht zur vorangigen Stromabnahme durch eine physikalische Abnahme nachgekommen werden kann.
Die Möglichkeit der kaufmännischen Abnahme besteht somit nur im Fall der Einspeisevergütung. Insoweit ist der Terminus der kaufmännischen Abnahnme nicht mit dem fehlerfreien Ankauf nach § 377 HGB verknüpft.
Quellen:
Salje. EEG, § 8 Rn. 7.
BerlKomm, § 11 Rn. 9, 10
BT-Drs. 18/1304, S. 185.
BR-Drs. 157/14, S. 183.
Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 8, Rn. 19.
Woltering, in: BeckOK EEG 2014 § 11 Rn. 7, 12, 13.
Altrock, in: Altrock, Oschmann, Theobald, Kommentar EEG 2012, § 8 Rn. 13.
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